Nebentätigkeit im Minijob kann untersagt werden
Eine Nebentätigkeit des Arbeitnehmers ist grundsätzlich zulässig. Somit kann der Neben-Minijob, den einige Ihrer Minijobber nebenberuflich ausüben, grundsätzlich nicht durch den Hauptarbeitgeber untersagt werden. Allerdings kann der Arbeitgeber eine Unterlassung verlangen, wenn die berechtigten Interessen des (Haupt)Arbeitgebers beeinträchtigt werden.
Urteil zur Nebentätigkeit
Im verhandelten Fall war ein Arbeitnehmer als Berater für die kassenärztliche Vereinigung tätig. Für das Arbeitsverhältnis bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gelten die Regelungen für den öffentlichen Dienst der Länder.
Neben seiner Tätigkeit bei der Kassenärztlichen Vereinigung übte der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit im Büro seiner Lebensgefährtin, einer Dermatologin, aus. Diese Nebentätigkeit untersagte der Arbeitgeber, weil er hier einen Interessenskonflikt vorliegen sah und die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit seine Interessen beeinträchtigen könnte. Zu Klärung zogen die Parteien vor Gericht.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab dem Arbeitgeber Recht. Die Nebentätigkeit war hier wirksam untersagt. Diese war mit der Haupttätigkeit unvereinbar. Sie war geeignet, sich negativ auf die Wahrnehmung des Arbeitgebers über Mitarbeitern und der Öffentlichkeit auszuwirken (LAG Düsseldorf, mit Urteil vom 19.11.2018, AZ: 11 Sa 603/18).
Nebentätigkeit ist Minijob
Auch ohne ausdrückliche Regelung eines Erlaubnisvorbehalt im Arbeitsvertrag gibt es Nebentätigkeiten, die der Arbeitgeber nicht dulden muss. Schließlich darf der Arbeitnehmer mit der Nebentätigkeit seine Arbeitskraft nicht derart beeinträchtigen, dass er seinen Verpflichtungen dem (Haupt)Arbeitgeber gegenüber nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen kann. Der Arbeitgeber kann daher verlangen, dass der Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen eine Nebentätigkeit unterlässt:
- Wenn mit dem Nebenjob die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.
- Wenn durch die Nebentätigkeit Pausen oder Ruhezeiten (auch Lenkzeiten) nicht eingehalten werden.
- Der Nebenjob während eines Erholungsurlaubs widerrechtlich ausgeübt wird – das widerspricht dem Urlaubszweck „Erholung“.
- Die Nebentätigkeit eine Konkurrenztätigkeit darstellt.
Ihr Minijobber übt Nebentätigkeit bei Ihnen aus
Übt einer Ihrer Minijobber bei Ihnen im Betrieb eine Nebentätigkeit aus, so sollten Sie im Vorfeld den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass er sich mit seinem Hauptarbeitgeber über die weitere Tätigkeit ins Einvernehmen setzt. Frühzeitige Absprachen erleichtern in aller Regel das „friedliche Miteinander“ der Beschäftigungen.
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