Viele Minijobber üben den Minijob als Nebenjob aus. Das heißt, der Minijob ist ein Zubrot zur Hauptbeschäftigung. Nach aktuellen Zahlen arbeiten rund 3,1 Millionen Erwerbstätige in einem weiteren Job. Oft genug ist dies ein Minijob. Was ist hierbei aber beispielsweise zu beachten, wenn der Minijobber im Hauptjob krankgeschrieben ist?
Grundsätzliches zum Nebenjob
Arbeitet ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptjob noch in einem Nebenjob, dann ist dies im Grunde problemlos möglich. Der Nebenjob ist zwar nicht genehmigungspflichtig, dass heißt der Hauptarbeitgeber kann diesen nicht ohne weiteres verweigern. Doch es besteht eine Anzeigepflicht für den Nebenjob beim Hauptarbeitgeber.
Arbeitgeber kann Zustimmung verweigern
Im Grunde kann der Arbeitgeber einen Nebenjob nicht verbieten. Es sei denn durch den Nebenjob werden betriebliche Interessen des Arbeitgebers verletzt. So ist bei einem Verkäufer, der im Nebenjob bei der Konkurrenz arbeitet, sicherlich fraglich, ob dabei nicht doch die Interessen des Hauptarbeitgebers verletzt werden.
Ein anderer wichtiger Punkt ist, dass der Arbeitnehmer in seinem Hauptjob nicht durch seine Nebentätigkeit beeinträchtig sein darf. Ist der Nebenjob so kräftezehrend, dass der Arbeitnehmer ständig übermüdet ist oder seine arbeitsvertraglichen Pflichten im Hauptjob nicht mehr erfüllen kann, darf der Hauptarbeitgeber eine solche Nebentätigkeit verbieten.
Nebenjob bei Krankheit ausüben?
Arbeitnehmer müssen bei einer Erkrankung alles dafür tun, um wieder gesund zu werden. Außerdem müssen Sie dafür Sorge tragen, dass sie alles vermeiden, was der Genesung widerstrebt, also die Genesung verzögert.
Daher bedingt eine Krankmeldung im Hauptjob im Grunde auch die Krankmeldung im Nebenjob.
Praxis-Hinweis: Lassen Sie sich eine Kopie der AU-Bescheinigung aushändigen!
Es ist jedoch denkbar, dass trotz Krankmeldung im Hauptjob im Nebenjob gearbeitet werden kann. Dazu darf die Genesung durch den Nebenjob jedoch nicht beeinträchtigt werden. Hier kommt es also auf den Einzelfall an.
Nebenjob im Urlaub
Die Ausübung eines Nebenjobs im Urlaub ist problematisch. Laut Bundesurlaubsgesetz dient der Urlaub der Erholung. Daher stellt sich die Frage, ob die Nebentätigkeit diesem Erholungszweck zuwiderläuft. Auch hier kommt es sicher auf den Einzelfall an.
Tipp: Wollen Sie Ihre Minijobber im Nebenjob bei Krankheit oder Urlaub im Hauptjob beschäftigen, so sollte der Minijobber im Vorfeld mit seinem Hauptarbeitgeber eine entsprechende Absprache treffen, damit es im Nachhinein nicht zu Streitigkeiten kommt.