Minijobs und Steueridentifikationsnummer 2022

Minijobs und Steueridentifikationsnummer 2022

Steueridentifikationsnummer

Die Besteuerung der Minijobber läuft regelmäßig über die 2 Prozent Pauschsteuer. Hier lief es bislang ganz einfach. Der Arbeitgeber hat einfach die Pauschsteuer übernommen und für den Arbeitnehmer haben sich durch den Minijob keine steuerlichen Auswirkungen ergeben.

Ab 2022 läuft es aber etwas anders. Denn dann sind in den Sozialversicherungsmeldungen erweiterte Angaben zur Steuer für Minijobber zu erstatten. Konkret betrifft dies die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers sowie dessen Art der Besteuerung.

Die Steuernummer des Arbeitgebers ist sicher bekannt, da diese ja auch für die Lohnsteueranmeldung der Arbeitnehmer verwendet wird. Diese anzugeben somit kein Problem sein. Sollte von der Finanzverwaltung keine Steuernummer vergeben worden sein, muss auch keine Steuernummer des Arbeitgebers gemeldet werden. Denn es handelt sich hierbei um ein bedingtes Mussfeld.

Steueridentifikationsnummer und Minijobber 2022

Die Steueridentifikationsnummer der Minijobber in den Meldungen anzugeben, ist hingegen ein größeres Unterfangen. Denn die Steueridentifikationsnummern der Minijobber dürften in den meisten Fällen nicht im Betrieb vorliegen. Schließlich waren sie bislang in den meisten Fällen nicht notwendig. Das heißt für die Lohnbüros zum Jahreswechsel, die fehlenden Steueridentifikationsnummern der Minijobber abzufragen und in der Lohnsoftware zu erfassen. Es ist daher sinnvoll mit der nächsten Entgeltabrechnung die Minijobber um die Angabe der Steueridentifikationsnummer zu bitten – eventuell mit einem Begleitschreiben zur Lohnabrechnung.

Glücklicherweise handelt es sich bei der Angabe der Steueridentifikationsnummer ebenfalls um ein bedingtes Mussfeld, so dass die Angabe nicht zu einer Abweisung der Meldung durch die Annahmestelle führt. Als Regel gilt hier, dass die Steueridentifikationsnummer anzugeben ist, es sei denn, es wurde von der Steuerverwaltung keine Steueridentifikationsnummer vergeben.

Im Klartext: Liegt Ihnen im Lohnbüro keine Steueridentifikationsnummer vor, brauchen Sie zunächst nichts einzutragen. Dennoch sollten Sie zeitnah darauf hinwirken, dass die Steueridentifikationsnummer umgehend vorgelegt wird.

Eine weitere Neuerung ist die Angabe zur Art der Besteuerung der Minijobber. Hier gibt es ab 2022 zwei mögliche „Besteuerungsarten“:

  • Verwendung der 2 Prozent Pauschsteuer (= Kennzeichen 1) oder
  • keine Pauschsteuer (= Kennzeichen 0)

Zu setzen ist hier die zuletzt verwendete Besteuerungsart des Minijobbers. In den meisten Fällen sollte dies das Kennzeichen „1“ (= Abrechnung mit 2 Prozent Pauschsteuer) sein.

Hintergrund der Änderungen: Abfrage Steueridentifikationsnummer

Die Minijob-Zentrale nimmt mit den Beiträgen für die Minijobber auch die Pauschsteuern entgegen. Damit wird die Minijob-Zentrale zur Steuerprüfbehörde und benötigt (nach heutiger Ansicht) die entsprechenden Daten. Aus diesem Grund sind diese Steuerdaten ab 2022 in einem eigenen „Steuerbaustein“ in den Sozialversicherungsmeldungen ab 2022 zu melden.

Übrigens: Da die Jahresmeldungen 2021 im Januar 2022 erzeugt werden, sollten/müssen die Daten auch schon in diesen Jahresmeldungen 2021 enthalten sein.

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2 Antworten

  1. Brit sagt:

    Hallo und Danke für die Infos:

    wo genau trägt man den das KENNZEICHEN „0“ bzw. jetzt „1“ ein? weder im Beitragsformular noch bei der Anmeldung des MBs unter SV.net kann ich ein solche Rubrik sehen?

    LG BP

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Hallo,

      in einer Lohnsoftware sollte des ab 2022 automatisch passieren – sv.net wird Anfang 2022 ein entsprechendes Update bekommen.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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