Für Betriebe, die am U1-Umlageverfahren teilnehmen, gibt es für Minijobber eine kleine Entlastung ab 1.1.2017. Denn ab Januar 2017 sinkt der Beitragssatz im U1-Umlageverfahren. Die Minijob-Zentrale senkt dann den U1 Beitragssatz von 1,0 % auf 0,9 %. Die Erstattungshöhe im U1-Umlageverfahren der Minijob-Zentrale bleibt unverändert bei 80 %.
Am U1-Umlageverfahren nehmen alle Betriebe teil, die nicht mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigen. Für diese Betriebe gilt ab 2017 der neue verminderte U1-Beitragssatz. Das U1-Umlageverfahren dient dazu kleineren Arbeitgebern einen Teil der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Entgeltfortzahlungspflicht zu erstatten. Bei der Minijob-Zentrale werden die Arbeitgeberaufwendungen zu 80 % des Bruttolohns bei Krankheit/Entgeltforzahlung erstattet.
Wie hoch ist überhaupt die Ersparnis 2017?
Durch die Verminderung des U1-Umlagesatzes sinkt der U1-Beitrag zur Minijob-Z19entrale bei 1.000 € Lohnkosten um 1 €. Bei einem Minijobber mit 450 € Bruttolohn ergibt sich somit eine Einsparung von 0,45 €.
Sie sehen, es handelt sich wirklich nur um eine kleine Einsparung.
So stellen Sie fest, ob Sie am U1-Umlagverfahren teilnehmen
Die Feststellung erfolgt grundsätzlich zum Beginn des Kalenderjahres für die Dauer des Kalenderjahres. Die einmalige Feststellung bleibt auch dann das ganze Kalenderjahr bestehen, wenn sich die Beschäftigtenzahl im Laufe des Kalenderjahres ändert. Es gilt: Ein Betrieb beschäftigt nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er im vergangenen Kalenderjahr in mindestens 8 Kalendermonaten, die nicht zusammenhängend verlaufen müssen, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Bei der Feststellung wird jeweils von der Zahl der am 1. des Kalendermonats Beschäftigten ausgegangen. Am U1-Ausgleichsverfahren nehmen auch Arbeitgeber teil, die ausschließlich Auszubildende beschäftigen. Schwerbehinderte Menschen (SGB IX) und Auszubildende bleiben bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Teilnahme am U1-Umlageverfahren unberücksichtigt.
Eine Feststellung durch die Minijob-Zentrale erfolgt nicht. Vielmehr müssen Sie im Lohnbüro des Betriebs diese Feststellung (Beurteilung) selbst vornehmen. Als Vergleichszeitraum legen Sie das Vorjahr zugrunde. Für die Feststellung am U1-Umlageverfahren für 2017 nehmen Sie also das Jahr 2016 als Grundlage und prüfen die Beschäftigtenanzahl an den Kalendermonatsersten.
Dabei zählen die einzelnen Arbeitnehmer unterschiedlich. So gelten abhängig von der Wochenstundenzahl unterschiedliche Anrechnungsverfahren für die Teilnahme am U1-Umlageverfahren.
Arbeitnehmer, die wöchentlich nicht mehr als
- 10 Stunden beschäftigt sind, werden mit dem Faktor 0,25
- 20 Stunden beschäftigt sind, werden mit dem Faktor 0,5 und
- 30 Stunden beschäftigt sind, werden mit dem Faktor 0,75 angerechnet.
Grundlage sind dabei übrigens alle Arbeitnehmer des Betriebs. Es erfolgt also keine Feststellung je Krankenkasse, sondern für den gesamten Betrieb.
Sonderfälle, wenn der Betrieb im Vorjahr nicht bestand
Bestand der Betrieb nicht das ganze Vorjahr, so nimmt der Arbeitgeber nur dann am U1-Umlageverfahren teil, wenn er im Vorjahr überwiegend nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. Das heißt, Sie müssen prüfen, ob in den Monaten, in denen der Betrieb bestand, überwiegend mehr oder weniger als 30 anrechenbare Beschäftigte tätig waren. In der Regel dürfte im ersten Jahr einer Betriebsgründung die Anzahl von 30 anrechenbaren Arbeitnehmern nicht erreicht werden.
Neu errichteter Betrieb und U1-Umlageverfahren
Bei der Neuerrichtung eines Betriebes im laufenden Kalenderjahr besteht die U1-Umlagepflicht, wenn anzunehmen ist, dass in der überwiegenden Anzahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Übrigens: Das gilt auch, wenn der Betrieb durch einen anderen Arbeitgeber übernommen wurde. Die voraussichtliche Zahl der Arbeitnehmer ist sorgfältig zu schätzen. Die so getroffene Entscheidung bleibt auch dann bestehen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von der Schätzung abweichen oder wenn sich im laufenden Kalenderjahr die Beschäftigtenzahl erheblich ändert.
Auch Insolvenzgeldumlage sinkt 2017
Neben der kleinen Entlastung durch die Absenkung des U1-Beitragssatzes sinkt im Jahr 2017 auch die Insolvenzgeldumlage für Ihre Minijobber.
3 Gedanken zu „Minijobs 2017 – kleine Entlastung für kleine Betriebe im U1-Umlageverfahren“