Minijobber in Pflegebetrieben und Pflege-Mindestlohn

Die Pflegebranche boomt, daher ist es von den Betreibern nur sinnvoll Minijobber in Pflegebetrieben einzusetzen. Doch gilt es gerade in Pflegebetrieben auf einige Besonderheiten zu achten. So gilt ein besonderer Pflege-Mindestlohn und durch die flexiblen Arbeitseinsätze müssen Sie im Lohnbüro auf die 450-€-Grenze ein besonderes Augenmerk legen.


Minijobber in Pflegebetrieben
Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass Minijobbern in Pflegebetrieben eingesetzt werden dürfen. Hier gibt es im Grunde nichts, was gegen den Einsatz von Minijobbern in Pflegebetrieben spricht. Es gelten daher auch dieselben Regelungen wie für alle übrigen Branchen auch.

Somit können Sie einen Arbeitnehmer als Minijobber einsetzen, wenn das regelmäßige Entgelt nicht mehr als 450 € im Monat beträgt.

Gilt der Pflegemindestlohn?
Fraglich ist immer wieder, ob auch für Minijobber der Pflege-Mindestlohn zu zahlen ist. Hier ist die Antwort ein klares ja, wenn der Minijobber in einem Pflegebetrieb für pflegerische Tätigkeiten eingesetzt wird.

Sind Sie also ein Pflegebetrieb, das heißt es handelt sich bei Ihnen um einen Betrieb oder eine selbstständige Betriebsabteilung, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (hier wird dann vom Überwiegensprinzip gesprochen), dann gilt in Ihrem Betrieb grundsätzlich der Pflege-Mindestlohn.

Konkret heißt es dazu: Pflegeleistungen überwiegen dann, wenn die Arbeitnehmer des Betriebes in der Summe mehr als 50 % ihrer tatsächlichen Arbeitszeit mit Pflegeleistungen bzw. vor- oder nachbereitenden Tätigkeiten befasst sind.


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Doch nur, weil in Ihrem Betrieb der Pflege-Mindestlohn gilt, muss dies nicht für alle Arbeitnehmer gelten. Vielmehr müssen Sie nur den Minijobbern (und anderen Arbeitnehmern den Pflege-Mindestlohn zahlen, die auch mit pflegerischen Leistungen betraut sind. Es gibt nämlich einige Tätigkeitsfelder, die vom Pflege-Mindestlohn ausgenommen sind.

Ist Ihr Minijobber in folgenden Bereichen eingesetzt, so gilt der Pflege-Mindestlohn nicht:
• Verwaltung
• Küche,
• Haustechnik,
• hauswirtschaftliche Versorgung,
• Gebäudereinigung (Reinigungskräfte),
• im Bereich des Sicherheitsdienstes bzw. des Empfangs,
• Garten- und Geländepflege,
• Wäscherei,
• Logistik.

Das heißt für Sie, eine Reinigungskraft, erhält auch in einem Pflegebetrieb nicht zwingend den Pflege-Mindestlohn, sondern kann auch nach dem allgemeinen Mindestlohn von derzeit 8,84 € je Stunde vergütet werden.

Wie hoch ist der Pflege-Mindestlohn?
Der Pflege-Mindestlohn beträgt seit 1.1.2017 in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin) 10,20 € und 9,50 € in den neuen Ländern. Ab 2018 gilt ein neuerer Pflege-Mindestlohn von 10,55 € in den alten Ländern bzw. 10,05 € in den neuen Bundesländern.

Wichtig: Neuer Pflegemindestlohn ab 2019

Minijobber in Pflegebetrieben und Arbeitszeiten
Auch für Minijobber in Pflegebetrieben gilt die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten. Dabei müssen Sie für jeden Minijobber die tatsächlichen Arbeitszeiten konkret nachweisen können. Das heißt, Sie müssen tatsächlichen Beginn, tatsächliches Ende und die tatsächliche Arbeitsdauer arbeitstäglich aufzeichnen.

Die Aufbewahrungspflicht dafür beträgt zwar im Grunde nur zwei Jahre, doch empfehle ich Ihnen die Arbeitszeitnachweise für vier Jahre (bis zu nächsten Betriebsprüfung) aufzubewahren.


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Besondere Probleme bei Minijobbern in Pflegebetrieben
Als besondere Herausforderung in vielen Pflegebetrieben stellt sich die Einhaltung der 450-€-Grenze bei Minijobbern in der Praxis heraus. So werden die Minijobber oftmals auf Abruf eingesetzt, das heißt, sie werden dann eingesetzt, wenn Not am Mann ist. Dies führt leider immer wieder dazu, dass die 450-€-Grenze überschritten wird und dann ist guter Rat teuer.

Was können Sie also tun, wenn Sie feststellen, ein Minijobber hat im letzten Monat die 450-€-Grenze überschritten?
Eine gute Möglichkeit ist es, wenn der Minijobber im nächsten Monat entsprechend weniger arbeitet, so dass die 450-€-Grenze im Schnitt wieder eingehalten wird. Es ist nämlich durchaus zulässig aufgrund von schwankenden Entgelten die 450-€-Grenze zu überschreiten. Voraussetzung dafür ist aber, dass das regelmäßige Entgelt (Durchschnitt) innerhalb der Minijobgrenze liegt.


Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 450 €. Im Juli hat er aufgrund von Mehrarbeit 480 € verdient. Im August wird die Arbeitszeit entsprechend reduziert, so dass er im August nur 400 € erhält.


Eine andere zulässige Variante ein Überschreiten der Minijobgrenze zu rechtfertigen finden Sie hier.

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17 Gedanken zu „Minijobber in Pflegebetrieben und Pflege-Mindestlohn“

  1. Hallo

    Ich habe einen befristeten Minijob (1. Juli-31.Dezember zu 10€ bei 45 Wochenarbeitsstunden). Im August und September sind 960 Überstunden angefallen. Wieviel darf mehr ausgezahlt werden an mich und wieviel Stunden muss ich auf das Zeitkonto setzen?

    Danke und mfG

    1. Guten Tag,
      wenn Sie 45 Stunden die Woche arbeiten, dann verdienen Sie bei 10 € die Stunde 450 € in der Woche, also rund 2.000 € im Monat. Die 450-€-Minijobgrenze meint den Monatsverdienst.

      Ich hoffe diese Antwort hilft Ihnen weiter.

      Mit freundlichen Grüßen
      Marc Wehrstedt

  2. Guten Tag,

    meine Tochter (19 Jahre) hat auf 450,- € Basis in einem Pflegeheim, als soziale Betreuung gearbeitet.
    Nun meine Frage.. wie viel Urlaub steht Ihr zu ? Ich bin in der Berechnugn etwas unsicher, da die Stundenzahl und die Arbeitstage in der Woche sehr variierten..

    Herzlichen Dank im voraus für Ihre Hilfe 🙂

    Hochachtungsvoll

    C.B.

    1. Guten Tag,

      hierzu sollte eigentlich im Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung getroffen worden sein (http://www.minijobs-aktuell.de/minijob-und-urlaub/).
      Also konkret sollte dort stehen, wieviel Urlaubsanspruch besteht.
      Als Minijobberin hat Ihre Tochter dann einen entsprechend (anteiligen) Urlaubsanspruch. Hier finden Sie noch ein paar Infos dazu: http://www.minijobs-aktuell.de/so-ermitteln-sie-den-urlaubsanspruch-von-minijobbern/

      Sollte nichts geregelt sein, so besteht mindestens der Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen im Jahr bei einer 5-Tage-Woche.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

      1. Hallo Herr Wehrstedt,

        leider „beichtete“ meine Tochter mir erst jetzt, keinen Vertrag erhalten zu haben.
        Dann kann ich davon ausgehen, dass somit ein Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen besteht ?

        Sie hat diesen Minijob, neben einer schulischen Ausbildung in der Sie zeitgleich Ihren Realschulabschluss nachholt.
        Somit hatte Sie zwar Ihren Dienstplan fungierte aber auch als „Springer“. Daher sind es unterschiedliche Arbeitstage und Stunden.

        Nun ist Sie kurzfristig gekündigt worden, hat angeblich sogar 29 Minusstunden die man mit dem letzten, noch auszuzahlenden Betrag von 450,- € verrechnen will etc etc und ich muss mich da nun erst einmal „durchwurschteln“. :/

        Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Hilfe! 🙂

        Mit freundlichen Grüßen

        C.B.

        1. Hallo,
          anhand der geleisteten Dienste/Arbeitstage können Sie ermitteln, wie viele Dienste geleistet worden sind. Davon ausgehend kann dann der Urlaubsanspruch berechnet werden. Fraglich ist dann immer noch, wie hoch der Urlaubsanspruch in dem Betrieb ist. Leider darf ich keine individuelle Rechtsberatung durchführen, so dass ich Sie hier an einen Rechtsanwalt verweisen muss.

  3. Die letzte Antwort von Marc,12.03. ist gut .ich habe das Problem das ich Monate 12 Tage arbeite und andere überwiegend 14 Tage im Monat und bei Urlaub und Krankvertretung bis 19 Tage. Ich arbeite 5 Tage im Block häusliche Pflege. Bekomme nach Av 30 Tage a 8 Stunden als Urlaub. Also muss ich für 16 Stunden was aktive Arbeitszeit gleich bezahlt 2 Tage Urlaub rechnen lassen.

  4. Hallo Herr Wehrstedt,
    ich hatte gestern ein Vorstellungsgespräch in einem Seniorenheim wo ich mich für die Nachtschicht am WE beworben hatte (Minijob). Dort wurde mir gesagt, das ich alleine! für 3-5 Personen zuständig wäre, keine bis kaum Pflege anfallen würde, ich „nur“ 2-3 Rundgänge in der Nacht machen müsste, ggfs. jemanden wenn er gestürzt wäre nach „Bauchgefühl“ entscheiden solle, ob ich die Rettung rufe oder die betreffende Person beruhigen solle und last but not least das ganze für sagenhafte 64,-€ pro Nacht, da für mich abweichend als ungelernter Minijobber vom Tarifvertrag andere Bestimmungen gelten würden!
    Ich bin ja schon der Meinung, das ich als Ungelernte bzw. Minijobber garnicht alleine die Nachtschicht machen dürfte, aber das ganze drumherum kommt mir doch sehr sehr komisch vor. Können Sie hier eine Einschätzung abgeben?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Guten Tag,
      zunächst einmal der Hinweis, dass ich in diesem Rahmen hier keine Rechtsberatung machen darf.Daher nur ein allgemeiner Hinweis, der hoffentlich weiter hilft. Meines Wissens gelten die Pflegemindestlohnrichtlinien auch für Minijobber. Der genannte Betrag für eine Nachtschicht erscheint mir zu gering, wenn es 8 Stunden sein sollen.

      Eine ungelernte Arbeitskraft allein in der Nachtsschicht in einem Altenheim einzusetzen … das geht aus meiner Sicht gar nicht – !

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

      1. Hallo Herr Wehrstedt,
        vielen Dank für Ihre Einschätzung! Dass Sie keine Rechtsberatung machen ist mir klar.
        Es ging auch garnicht um 8 Std., sondern um 12 Std.! Kann man sowas eigentlich irgendwo melden?
        Viele Grüße

        1. Hallo,
          ich denke ein solcher Betrieb nimmt sich selbst vom Markt. Gerade im Pflegebereich sind Arbeitskräfte rar und es gibt genügend andere Pflegeanbieter, die sich an die geltenden Regeln halten.

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