Grundsätzlich gilt als Voraussetzung für einen Minijob, dass das regelmäßige Entgelt monatlich 520 Euro nicht überschreiten darf. Doch ist die Überschreitung unvorhersehbar gelten Sonderregelungen, so dass trotz Überschreiten der Minijobgrenze der Minijobstatus erhalten bleiben kann. Dies ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft.
Überschreiten der Minijobgrenze zulässig
Das Überschreiten der Minijobgrenze ist zulässig, wenn es sich dabei um schwankende Entgelte handelt und der Wert von durchschnittlich 520 Euro im Monat bei einer Durchschnittsbetrachtung nicht überschritten wird. Dies ist oftmals bei Stundenlöhnern im Minijob der Fall, die „immer wieder mal“ die Minijobgrenze überschreiten, der Jahresverdienst im Minijob aber 6.240 Euro (12 x 520 Euro) nicht überschreitet.
Beispiel:
Max Weber arbeitet seit 1.2.2023 als Minijobber. Aufgrund seines Einsatzplans werden folgende Monatsentgelt prognostiziert.
Februar 2023: 450 Euro
März 2023: 530 Euro
April 2023: 500 Euro
Mai 2023: 480 Euro
Juni 2023: 560 Euro
Juli 2023: 500 Euro
August 2023: 460 Euro
September 2023: 480 Euro
Oktober 2023: 500 Euro
November 2023: 540 Euro
Dezember 2023: 520 Euro
Januar 2024: 500 Euro
In dem betrachteten Jahreszeitraum liegt das regelmäßige Entgelt von Herrn Weber bei 6.020 Euro (also nicht mehr als 6.240 Euro) bzw. 501,67 Euro monatlich. Somit ist er trotz des Überschreitens der Minijobgrenze (z. B. März und Juni 2023) durchgehend als Minijobber beschäftigt.
Überschreiten der Jahres-Minijobgrenze
Kritisch kann es hingegen werden, wenn die Jahresgrenze von 6.240 Euro überschritten wird. Denn dann droht der Verlust des Minijobberstatus.
Hierbei ist wichtig, um welch eine Form des Überschreitens es sich handelt. Ist das Überschreiten vorhersehbar dauerhaft und regelmäßig, dann endet der Minijob und ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis tritt ein. Dies ist regelmäßig bei einer Erhöhung der Arbeitszeit oder einer Entgelterhöhung der Fall.
Beispiel:
Klaus Gärtner arbeitet seit 1.3.2023 als Minijobber für 500 Euro im Monat (8 Stunden je Woche). Ab 1.7. erhöht er seine Wochenstundenzahl (dauerhaft) auf 20 Stunden und erhält dann ein Monatsentgelt von 1.200 Euro.
Da ab 1.7. das Entgelt dauerhaft die Minijobgrenze überschreitet, liegt ab 1.7.2023 kein „geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis“ mehr vor.
Zulässiges Überschreiten der Minijobgrenze
Überschreitet der Minijobber hingegen die Minijobgrenze unvorhersehbar und gelegentlich, dann kann der Minijobberstatus trotz Überschreitens der Minijobgrenze erhalten bleiben.
Als unvorhersehbar gilt dabei, wenn es sich um eine „plötzliche und nicht planbare“ Vertretung eines (erkrankten) Kollegen handelt. Urlaubsvertretungen gelten hingegen als planbare Vertretungen und sind damit nicht „unvorhersehbar“.
Gelegentlich ist ein Zeitraum von zwei Kalendermonaten innerhalb eines (12-Monats) Zeitraums. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Entgeltabrechnungsmonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt 12 Monate vorher.
Neu (seit 1.10.2022) ist, dass der Verdienst in den Monaten des Überschreitens nach oben begrenzt ist. Denn nun darf in diesen Monaten die Minijobgrenze um nicht mehr als den zweifachen Wert überschritten werden. Konkret sind dies seit 1.10.2022 je Überschreitens-Monat maximal 1.040 Euro. Somit kann ein Minijobber im Jahr maximal 7.280 Euro (= 14 x 520 Euro) verdienen.
Beispiel:
Mona Flora arbeitet seit Jahren als Minijobberin für 400 Euro im Monat.
Sie übernimmt eine Krankheitsvertretung vom 1. bis 28.2.2023 und erhält dafür 1.000 Euro. Da sie bereits im Dezember 2022 eine Krankheitsvertretung für ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.020 Euro übernommen hat, stellt sich nunmehr die Frage, ob im Februar 2023 der Minijobberstatus erhalten bleibt.
Zunächst ist die Jahresfrist zur Beurteilung für den Februar 2023 zu bilden. Sie läuft „ein Jahr rückwärts“ vom 1.3.2022 bis 28.2.2023.
Innerhalb dieses Zeitjahres hat Mona Flora in 2 Kalendermonaten unvorhersehbar mehr verdient (Dezember 2022 und Februar 2023). Die Voraussetzung „gelegentliches Überschreiten“ ist somit erfüllt (maximal 2 Monate).
Sie überschreitet mit ihrem Verdienst in keinem Monat das Doppelte der Minijobgrenze (= 1.040 Euro) somit ist auch dieses Kriterium erfüllt. Es handelt sich damit um ein „zulässiges Überschreiten der Minijobgrenze.
Sollte Frau Flora im Mai 2023 nun nochmals eine (dritte) Krankheitsvertretung ausüben müssen und die Minijobgrenze dadurch überschreiten, träte im/ab Mai 2023 Versicherungspflicht ein, da es sich dann nicht mehr um ein gelegentliches Überschreiten handeln würde.
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Ein Überschreiten der Minijobgrenze führt somit nicht automatisch zum Verlust des Minijobberstaus, so dass in solchen Fällen stets genau geprüft werden sollte, ob ein Überschreiten der Minijobgrenze eventuell doch zulässig sein kann.