Grundsätzlich gilt als Voraussetzung für einen Minijob, dass das regelmäßige Entgelt monatlich 450 Euro nicht überschreiten darf. Doch ist die Überschreitung unvorhersehbar gelten Sonderregelungen, so dass trotz Überschreiten der Minijobgrenze der Minijobstatus erhalten bleiben kann.
Überschreiten der Minijobgrenze zulässig
Das Überschreiten der Minijobgrenze ist zulässig, wenn es sich um eine vorübergehende unvorhersehbare Überschreitung der Minijobgrenze von 450 Euro handelt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Minijobber beispielsweise einen Kollegen plötzlich vertreten muss und deshalb die 450 Euro-Grenze überschritten wird. Grundsätzlich sind solch Überschreitungen bis zu dreimal jährlich zulässig.
Doch die Corona-Pandemie sorgt auch hier im Jahr 2021 für eine Verbesserung. Denn in der Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 ist auch ein viermaliges unvorhersehbares Überschreiten der Minijobgrenze unschädlich.
Beispiel (Beispiel 51g aus der Verlautbarung der Spitzenverbände vom 31. Mai 2021):
Eine familienversicherte Arzthelferin arbeitet seit dem 01.01.2019 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 440 Euro. Ende Februar 2021 bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten, vom 01.03. bis zum 31.03.2021 die Vertretung für eine erkrankte Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat März 2021 auf monatlich 2.100 Euro. Die Arzthelferin hat bereits im Jahr 2020 über einen längeren Zeitraum von Juli bis September 2020 die Vertretung einer damals erkrankten Vollzeitkraft übernommen.
Die Arzthelferin wird vom 01.03. bis 31.03.2021 versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01.2021 bis 31.12.2021) die maßgebende Entgeltgrenze von 450 Euro übersteigt und innerhalb des maßgebenden Zeitraums (01.04.2020 bis 31.03.2021) bereits in den Monaten Juli bis September 2020 ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze vorgelegen hat. In analoger Anwendung der Bestandsschutzregelung wirkt sich die Möglichkeit des gelegentlichen viermaligen Überschreitens der Entgeltgrenze erst ab 01.06.2021 aus. Im Überschreitungsmonat März 2021 galt demnach noch ein maximal dreimaliges Überschreiten der Entgeltgrenze als gelegentlich. Ab 01.04.2021 liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der dauerhaften Reduzierung bzw. Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts auf 440 Euro) neu angestellten Jahresbetrachtung 450 Euro nicht übersteigt.
Bis 28.02.2021: Personengruppenschlüssel: 109 Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0
Vom 01.03.2021 bis 31.03.2021: Personengruppenschlüssel: 101 Beitragsgruppenschlüssel: 1 1 1 1
Ab 01.04.2021 Personengruppenschlüssel: 109 Beitragsgruppenschlüssel: 6 1 0 0
Hinweis: Einen aktuelleren Artikel zum Überschreiten der Minijobgrenze finden Sie hier. (24.12.2022)
Viermaliges Überschreiten zulässig
Überschreitet ein Minijobber in dem Zeitraum von Juni bis Oktober 2021 zum vierten Mal unvorhersehbar die Minijobgrenze, so ist dies unschädlich.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet für 450 Euro monatlich bei einem Arbeitgeber. Aufgrund verschiedener Erkrankungen und Quarantänefälle im Betrieb hat der Minijobber bereits mehrere Krankheitsvertretungen wahrgenommen:
1.2.2021 bis 28.2.2021 Krankheitsvertretung 600 Euro Entgelt
1.4.2021 bis 30.4.2021 Krankheitsvertretung 700 Euro Entgelt
1.6.2021 bis 30.6.2021 Krankheitsvertretung 650 Euro Entgelt
Im August 2021 übernimmt er erneut die Krankheitsvertretung für einen erkrankten Kollegen. Das Entgelt im August beträgt 800 Euro.
Normalerweise würde dieses vierte Überschreiten zur Versicherungspflicht ab 1.8.2021 führen. Aufgrund der Sonderregelung im Jahr 2021 bleibt hier der Minijobberstatus jedoch bestehen.
Im Oktober soll der Minijobber erneut eine Krankheitsvertretung antreten. Sein Oktober-Entgelt beträgt dann 550 Euro.
Im Oktober 2021 würde der Minijobber die Minijobgrenze das fünfte Mal überschreiten. Zwar liegt die fünfte Krankheitsvertretung noch im begünstigten Zeitraum, da aber nur ein viermaliges unvorhersehbares Überschreiten zulässig ist, käme es dann ab Oktober zur Versicherungspflicht,