Minijob während der Elternzeit ist möglich
Einen Minijob während der Elternzeit? Geht das überhaupt? Diese Frage stellen sich viele Eltern, die während sich der Elternzeit nicht nur um das Kind kümmern, sondern auch noch etwas dazu verdienen wollen oder müssen. Und was bedeutet das für Sie im Lohnbüro, wenn ein neuer Minijobber Ihnen mitteilt, dass er oder sie sich in Elternzeit befinden?
Die Elternzeit ist zunächst die unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung (in einem Hauptjob). Die Eltern dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten.
Wichtig: Der Hauptjob (das bisherige Arbeitsverhältnis) ruht in dieser Elternzeit.
Für Sie im Lohnbüro bedeutet dies, dass Sie auch Arbeitnehmer während der Elternzeit (maximal für 30 Wochenstunden) einstellen dürfen. Der Arbeitnehmer sollte sich aber die Zustimmung seines (Haupt)Arbeitgebers einholen. Denn das Arbeitsverhältnis ruht lediglich – es ist nicht beendet!
Die Lohnabrechnung erfolgt dann für Ihren „Elternzeit-Arbeitnehmer“ nach dem herkömmlichen Muster. Bedenken Sie bei der Einstellung auch gleich, dass das Arbeitsverhältnis bei Ihnen (höchstwahrscheinlich) nur befristet ist, da der Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit grundsätzlich wieder in seinen „alten“ Hauptjob zurückkehren wird.
Doch dies sollte Sie nicht davon abhalten Minijobber in Elternzeit einzustellen, denn oft wollen oder können gerade junge Mütter nach der Elternzeit keinen Vollzeitjob mehr ausüben. Daher können Sie auch auf diese Art neue Arbeitnehmer rekrutieren.
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Minijob während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber
Eine häufig vorkommende Situation kennen Sie vielleicht auch. Ein Arbeitnehmer teilt Ihnen mit, das er demnächst in Elternzeit geht, aber weiterhin bei Ihnen tätig sein möchte – und zwar als Minijobber. Das ist problemlos möglich. Dann arbeitet der Minijobber im Neben-Minijob während der Elternzeit bei Ihnen.
Das Hauptarbeitsverhältnis ruht dann und es entsteht ein neues Arbeitsverhältnis für den Minijob. In der Lohnabrechnung ist dies wichtig. Denn für den Hauptjob erfassen Sie in Ihrer Lohnsoftware die Fehlzeit „Elternzeit“ für den Arbeitnehmer.
Das „neue“ Minijob-Nebenarbeitsverhältnis legen Sie mit einer neuen Personalnummer an (neuer Personalfall). Somit rechnen Sie den Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung dann „doppelt“ ab. Einmal als Elternzeit-Arbeitnehmer mit (in der Regel) 0 € Entgelt und der Fehlzeit/Abwesenheitszeit „Elternzeit“. Daneben über eine neue Personalnummer den Minijob während der Elternzeit mit dem Minijobverdienst.
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Tipp: Wenn Ihr Arbeitnehmer wissen möchte, wie hoch die Anrechnung des Minijobs auf das Elterngeld ist, kann er sich beim Elterngeldrechner schlau machen.
Übrigens: Ein Arbeitnehmer hat nach der Elternzeit keinen Anspruch auf dieselbe Stelle wie vor der Elternzeit.
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5 Antworten
[…] Immer wieder bekomme ich die Fragen zur Elternzeit und Minijobs gestellt. Meist geht es darum, ob es möglich ist, während der Elternzeit einen Minijob auszuüben. Mehr dazu finden Sie in meinem Artikel dazu. […]
[…] Im Rahmen des Direktionsrechts können Sie dem Arbeitnehmer auch auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz beschäftigen. Es muss also nicht derselbe Arbeitsplatz wie vor der Elternzeit sein. […]
Mich würde an dieser Stelle interessieren, ob ich als Arbeitgeber für den Minijobber während der Elternzeit im gleichen Unternehmen die gleichen pauschalen Sozialabgaben zahlen muss wie bei einem normalen Minijobber. Der Arbeitnehmer ist durch das „ruhende“ Arbeitsverhältnis nämlich trotzdem weiter sozialversichert.
Guten Abend,
Sie müssen in dem Minijob die üblichen pauschalen Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
In dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis ist der Arbeitnehmer beitragsfrei versichert.
Viele Grüße
Marc Wehrstedt
Gibt es zum oben genannten Bericht eine gesetzliche Regelung?
Mein Arbeitgeber hatte noch nie so einen beschriebenen Fall.