Minijob und Mutterschaftsgeld
Auch im Minijob kann Mutterschaftsgeld gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ob dies jedoch der Fall ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Ein Minijob und Mutterschaftsgeld ist daher grundsätzlich möglich, aber wann ist dies auch tatsächlich der Fall?
Minijob und Mutterschaftsgeld
Während der Mutterschutzfristen erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld. Schwangere Mitarbeiterinnen sollen während der letzten 6 Wochen vor der Entbindung und dürfen bis zum Ablauf der 8. Woche nach der Entbindung (Schutzfristen) nicht beschäftigt werden. Das gilt auch für Arbeitnehmerinnen, die einen Minijob ausüben. Der Nettolohnausfall während dieser Zeit wird durch das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und einem Mutterschaftsgeldzuschuss des Arbeitgebers ausgeglichen.
Als Arbeitgeber zahlen Sie während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) kein Arbeitsentgelt. Es wird in diesem Zeitraum ja auch keine Arbeitsleistung erbracht. Die Arbeitnehmerinnen sind in dieser Zeit einerseits durch das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse abgesichert und zusätzlich durch einen (netto)Arbeitgeberzuschuss. Letztlich erhalten die Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit ihr „normales“ Netto weiter.
Das gilt grundsätzlich auch für Ihre Minijobberinnen. Das Mutterschaftsgeld kommt von der Krankenkasse und wird direkt an die Arbeitnehmerin ausgezahlt. Es beträgt maximal 13 Euro kalendertäglich für die gesamte Schutzfrist sowie den Entbindungstag selbst, also mindestens 99 Tage (= 1.287 Euro).
Allerdings bekommen dieses Mutterschaftsgeld nur Arbeitnehmerinnen, die auch in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) Mitglied sind. Daher erhalten Minijobberinnen oft nicht das volle Mutterschaftsgeld. Denn vielfach fehlt es den Minijobberinnen an einer eigenen Mitgliedschaft. Diese Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse ist nämlich nur gegeben, wenn die Minijobberin eigene Beiträge zur Krankenversicherung zahlt, zum Beispiel durch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Liegt eine solche eigene Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht vor, dann können die Minijobberinnen nicht das volle Mutterschaftsgeld von 13 Euro kalendertäglich erhalten. Das trifft für alle schwangeren Minijobberinnen zu, die entweder
- privat krankenversichert sind (also nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse) oder
- familienversichert in der GKV sind.
In diesen Fällen greift ein einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von nur 210 Euro für die gesamte Schutzfrist.
Krankenkassen-Mitglied oder nicht
Ob und inwieweit Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse beziehen, hängt also davon ab ob sie Mitglied, also eine eigene Versicherung, bei einer gesetzlichen Krankenversicherung haben. Sind die Minijobberinnen kein Mitglied in der GKV, erhalten Sie nur (auf Antrag das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von 210 Euro. Für die Praxis trifft dies zahlreiche Minijobberinnen, die nur den Minijob ohne eine andere Hauptbeschäftigung ausüben.
Mutterschaftsgeld und Entgeltabrechnung
In der Lohnabrechnung müssen Sie diese Unterscheidung jedoch nicht berücksichtigen. Sie zahlen das Mutterschaftsgeld schließlich nicht aus.
Im Lohnbüro müssen Sie aber (unter Umständen) den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld auszahlen. Konkret: Sie müssen der Arbeitnehmerin den Differenzbetrag zwischen dem kalendertäglichen Nettoentgelt und dem Mutterschaftsgeld auszahlen.
Hier brauchen Sie die oben angeführte Unterscheidung nicht berücksichtigen. Vielmehr gehen Sie stets davon aus, dass ein Mutterschaftsgeldanspruch auf maximal 13 Euro kalendertäglich besteht. Auch dann, wenn die Minijobberin das Mutterschaftsgeld nicht tatsächlich in Höhe von 13 Euro ausgezahlt bekommt.
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld
Dafür müssen Sie zuerst das kalendertägliche Nettoentgelt der Minijobberin berechnen. Grundlage dafür ist das Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor dem Beginn der Schutzfrist. Bei Minijobberinnen mit einem Festgehalt nehmen Sie daher die letzten drei Monats-Nettoentgelte und teilen diese durch 90 Tage.
Dieses Ergebnis setzen Sie ins Verhältnis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld – unabhängig davon wie hoch das tatsächliche Mutterschaftsgeld der Arbeitnehmerin ist. Den übersteigenden Betrag (mehr als 13 Euro) zahlen Sie dann als Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld kalendertäglich aus.
Beispiel:
Eine Minijobberin erhält monatlich 450 Euro Festlohn. Dies entspricht auch ihrem Nettolohn, da Sie auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet hat.
Berechnung des kalendertäglichen Nettoentgelts:
450 Euro x 3 Monate = 1.350 Euro (Nettoentgelt der letzten drei Monate)
1.350 Euro : 90 Tage = 15 Euro kalendertägliches Nettoentgelt
Das kalendertägliche Nettoentgelt ist höher als 13 Euro, somit erhält die Minijobberin den übersteigenden Betrag (= 2 Euro) als Arbeitgeberzuschuss kalendertäglich bzw. 60 Euro (= 2 Euro x 30 Tage) monatlich.
In einem solchen Fall zahlen Sie der Minijobberin nur den (steuerfreien) Mutterschaftsgeld-Arbeitgeberzuschuss aus. In Ihrer Lohnsoftware ist dies in aller Regel über eine eigene Lohnart (Arbeitgeberzuschuss-Mutterschaftsgeld) gelöst.
Geringes Netto – kein Arbeitgeberzuschuss
Ist der kalendertägliche Nettoverdienst jedoch geringer bzw. gleich 13 Euro, so entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Denn das kalendertägliche Nettoentgelt wird durch das Mutterschaftsgeld komplett kompensiert.
Variante des Beispiels:
Eine Minijobberin erhält monatlich 300 Euro Festlohn. Dies entspricht auch ihrem Nettolohn, da Sie auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet hat.
Berechnung des kalendertäglichen Nettoentgelts:
300 Euro x 3 Monate = 900 Euro (Nettoentgelt der letzten drei Monate)
900 Euro : 90 Tage = 10 Euro kalendertägliches Nettoentgelt
Das kalendertägliche Nettoentgelt ist niedriger als 13 Euro, somit erhält die Minijobberin keinen Arbeitgeberzuschuss. Sie erreicht ihr Nettoentgelt durch das Mutterschaftsgeld.
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld erstatten lassen
Den ausgezahlten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld können Sie sich über die U2-Umlage (U2-Umlagekasse) von der Minijob-Zentrale erstatten lassen. Stellen Sie hierzu einen entsprechenden U2-Erstattungsantrag.