Minijob und Lohnnachweis

Der Lohnnachweis 2019 musste bis spätestens 16.2.2020 bei der Unfallversicherung eingegangen sein. Denn dann endete die Frist zur Abgabe des digitalen Lohnnachweises. Bei Minijobbern und dem Lohnachweis tauchen jedoch regelmäßig Fragen auf, was genau im Lohnnachweis zu melden ist.

Grundsätzliches Minijobber und Lohnnachweis

Minijobber gelten als Arbeitnehmer und sind somit natürlich auch im Lohnnachweis zur Unfallversicherung zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass ihr unfallversicherungspflichtiges Entgelt und die Arbeitsstunden im Lohnnachweis zu erstatten sind.

Minijob und Lohnnachweis: Entgelt

Als Entgelt gilt im Bereich der Unfallversicherung im Grunde das steuerpflichtige Entgelt. Das heißt, alle grundsätzlich steuerpflichtigen Einnahmen zählen auch in der Unfallversicherung als unfallversicherungspflichtiges Entgelt. Allerdings gibt es hier auch einige Ausnahmen.

So werden die steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) in der Unfallversicherung berücksichtigt, obwohl sie in aller Regel steuer- und auch beitragsfrei zur Sozialversicherung sind. Es ist also nicht immer eindeutig, was zum unfallversicherungspflichtigen Entgelt gehört.

Eine Übersicht der unfallversicherungspflichtigen Entgelte finden Sie auf den Seiten der DGUV bzw. auf direkte Nachfrage bei Ihrem Unfallversicherungsträger.

UV-pflichtige Entgelte


Beispiel:

Ein Minijobber erhält neben seinem Stundenlohn von 12 Euro für die Arbeit an Sonntagen einen (steuer- und beitragsfreien) Sonntagszuschlag in Höhe von 50 % auf seinen Stundenlohn.

Im Abrechnungsmonat hat er 30 Stunden gearbeitet davon sind 8 Stunden mit dem Sonntagszuschlag zu vergüten.

30 Stunden x 12 Euro = 360 Euro (Stundenlohn)

8 Stunden x 12 Euro x 50 % = 48 Euro (Sonntagszuschlag)

Insgesamt:         408 Euro

Unfallversicherungspflichtiges Entgelt sind nicht nur die 360 Euro Stundenlohn, sondern auch die 48 Euro steuerfreier Sonntagszuschlag, so dass das unfallversicherungspflichtige Entgelt insgesamt 408 Euro beträgt.


 

Minijob und Lohnnachweis – mehrere Beschäftigungszeiten

Im Lohnnachweis werden alle Entgelte des Meldejahres gemeldet. Dies bedeutet, dass sich die Angaben zu einzelnen Minijobbern ggf. aus mehreren Beschäftigungszeiträumen in dem Meldejahr zusammensetzt. Gerade bei Minijobbern und kurzfristigen Aushilfen existieren häufig mehrere Beschäftigungszeiträume innerhalb eines Meldejahres.

Beispiel:

Minijobber Dieter Drollig hat im Jahr vom 1.3. bis 30.6.2019 und dann wieder ab 1.12. bei der Tea-Pott GmbH als Minijobber gearbeitet. Er verdiente regelmäßig 400 Euro im Monat.

Im Lohnnachweis sind für den Minijobber insgesamt 2.000 Euro Arbeitsentgelt zu melden (5 Monate insgesamt).

 

Minijob und Lohnnachweis – Arbeitsstunden

Auch für Ihre Minijobber sind die Arbeitsstunden im Lohnnachweis zu melden. Diese haben keine unmittelbare Auswirkung auf die Beitragshöhe Ihres Betriebes zur Unfallversicherung.

Im Grunde sollten natürlich die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Meldezeitraum gemeldet werden. Da diese jedoch in aller Regel in der Lohnabrechnung nicht vorliegen, können Sie auch eine Pauschale melden. Es gibt in der Unfallversicherung nämlich den „Vollarbeiterrichtwert“, um die Stunden für den Lohnnachweis zu ermitteln. Hierbei gilt der Vollarbeiterrichtwert für einen Vollzeitarbeitnehmer, wenn dieser das komplette Jahr beschäftigt war.

Für Ihre Minijobber melden Sie in aller Regel einen anteiligen Vollarbeiterrichtwert im Lohnnachweis. Die Verwendung des Vollarbeiterrichtwertes ist im Übrigen sehr sinnvoll, da Sie die Arbeitsstunden für Ihre Minijobber nicht zusätzlich im Lohnprogramm hinterlegen müssen.

Beispiel:

Ein Minijobber hat eine vereinbarte Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Die Vollzeitkräfte in dem Betrieb arbeiten hingegen 40 Stunden je Woche.

Für das Kalenderjahr 2019 beträgt der Vollarbeiterrichtwert 1.560 Stunden.

Dementsprechend sind für den Minijobber im Lohnnachweis 2019 als anteiliger Vollarbeiterrichtwert 390 Stunden (= 1.560 Stunden x 10 Stunden : 40 Stunden) zu melden.

 

Minijob und Lohnnachweis – Gefahrtarifstellen

Um den Lohnnachweis elektronisch versenden zu können, muss der Betrieb (Lohnabrechner) zunächst die gültigen Gefahrtarifstellen für das Meldejahr abgerufen haben. Dies erfolgt im Rahmen eines Stammdatenabrufs aus der Lohnsoftware. Natürlich müssen die auf diese Art abgerufenen Gefahrtarifstellen auch den Minijobbern zugeordnet werden.

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