Viele Betriebe beschäftigen Arbeitnehmer während der Elternzeit im Minijob. Doch wie verhält es sich bei den Einkünften im Minijob und Elterngeld. Das Bundessozialgericht hat hier ein aktuelles Urteil gefällt, wenn Einmalzahlungen gewährt werden.
Konkret geht es hier um die Berücksichtigung von einmaligen Zuwendungen, die eine beschäftigte Minijobberin in ihrem Minijob erhalten hatte. Die zuständige Stelle wollte diese einmaligen Zuwendungen auf das Elterngeld anrechnen. Faktisch während damit die einmaligen Einkünfte aus dem Minijob und Elterngeld zusammengefasst worden und es hätte zu einer Kürzung des Elterngeldes geführt.
Minijob und Elterngeld: Das Urteil
Das Bunddessozialgericht hat in seinem Urteil entschieden, dass anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld das Elterngeld auch dann nicht zu reduzieren ist, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs über einen Minijob pauschal versteuert.
Minijob und Elterngeld: Der Fall
Im zugrunde liegenden Sachverhalt war eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber (einem Steuerberater) als Minijobberin tätig. Der Minijob wurde mit 2 % Pauschsteuer abgerechnet.
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Zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlte ihr der Betrieb während des Elterngeldbezugs eine Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Einmalzahlung. Im Minijob wurden diese einmaligen Leistungen ebenfalls pauschal versteuert. Bei der Berechnung des Elterngeldes sollten diese einmaligen Zuwendungen des Arbeitgebers im Minijobarbeitsverhältnis jedoch laut Behörde angerechnet werden. Zu Unrecht wie das Bundessozialgericht jetzt feststellte.
Minijob und Elterngeld: Die Entscheidung
Das BSG stellt sich auf die Seite der Minijobberin. Einmalig gezahlte Vergütungsbestandteile bleiben bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt. Damit gilt auch für die pauschal versteuerten Einmalbezüge in einem Minijob, dass diese nicht auf das Elterngeld angerechnet werden und somit keine Kürzung des Elterngelds erfolgt.
Kurzum: Im Minijob und Elterngeldbezug erfolgt keine Anrechnung der einmaligen Zuwendungen auf das Elterngeld, wenn die Einmalzahlungen pauschal versteuert worden sind.
(Quellangabe: Pressemitteilung des BSG Nr. 11/2018 vom 8.3.2018)
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