Auch für Minijobber ist es möglich Einmalzahlungen zu gewähren. Teilweise ist der Betrieb sogar verpflichtet aufgrund einer vertraglichen (tarifvertraglichen) Regelung eine Einmalzahlung für die Minijobber zu zahlen. Lesen Sie hier, worauf Sie im Zusammenspiel von Minijob und Einmalzahlung achten sollten.
Minijob und Einmalzahlung – Anspruch
Ob ein Minijobber Anspruch auf eine Einmalzahlung hat, lässt sich in aller Regel aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag ersehen. Des Weiteren können sich aber auch aufgrund einer betrieblichen Übung Ansprüche auf Einmalzahlungen – auch für Minijobber – ergeben. Auch bei Einmalzahlungen gilt übrigens der Grundsatz, dass Teilzeitbeschäftigte, wie beispielsweise Minijobber, aufgrund der geringeren Arbeitszeit nicht benachteiligt werden dürfen (§ 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Das heißt: Erhalten die Vollzeit-Beschäftigten eine Einmalzahlung, zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, so erhalten grundsätzlich auch die Teilzeitbeschäftigten eine (anteilige) Einmalzahlung. Dies gilt auch, wen eine Einmalzahlung zwar nicht vertraglich zugesichert ist, aber regelmäßig (aufgrund betrieblicher Übung) gezahlt wird.
Auswirkungen Minijob und Einmalzahlung – Beurteilung
Einmalzahlungen, die dem Arbeitnehmer mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zustehen, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts im Rahmen der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Das heißt, die Einmalzahlung ist bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts mit einzurechnen, so dass sich das durchschnittliche Monatsentgelt entsprechend erhöht. Neben den vertraglich zugesicherten Einmalzahlungen fließen somit auch die Einmalzahlungen in die versicherungsrechtliche Beurteilung ein, die aus einer betrieblichen Übung resultieren.
Beispiel:
Ein Minijobber erhält ein monatliches Entgelt in Höhe von 400 Euro. Zusätzlich erhält er ein Urlaubsgeld als Einmalzahlung von 300 Euro.
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist neben den laufenden Bezügen von 4.800 Euro (= 12 x 400 Euro) auch die Einmalzahlung zu berücksichtigen. Somit ergibt sich ein regelmäßiges monatliches Entgelt von 425 Euro (= 4.800 Euro + 300 Euro = 5.100 Euro : 12).
Minijob und Einmalzahlung –Beitragsberechnung
Bei der Beitragsberechnung sind auch die Einmalzahlungen zu berücksichtigen und zu verbeitragen. Dies gilt auch, wen in dem Abrechnungsmonat die 450 Euro-Grenze überschritten wird. Die Beiträge sind aus dem Gesamtentgelt zu berechnen, also aus den laufenden und einmaligen Bezügen.
Beispiel:
Ein Minijobber erhält ein monatliches Entgelt in Höhe von 400 Euro. Zusätzlich erhält er ein Urlaubsgeld als Einmalzahlung von 300 Euro im Abrechnungsmonat Juli.
Neben dem laufenden Entgelt von 400 Euro ist im Juli auch auf das Urlaubsgeld Beiträge zu zahlen. Beitragspflichtiges Entgelt sind somit insgesamt 700 Euro (= 400 Euro laufende Bezüge + 300 Euro Einmalzahlung).
Übrigens: Einmalzahlungen sind bei der Berechnung der Umlagebeiträge zur U1 und U2 Umlagekasse nicht zu berücksichtigen. Die Insolvenzgeldumlage ist hingegen auch von den Einmalzahlungen zu berechnen.
Minijob und Einmalzahlung – Steuerberechnung
Bei der Berechnung der 2 % Pauschsteuer sind die Einmalzahlungen im Minijob natürlich ebenfalls zu berücksichtigen, so dass für den Minijobber auch auf die Einmalzahlungen Steuern zu zahlen sind.