Minijob und Arbeitslosengeld

Minijob und Arbeitslosengeld

Arbeitslos und Minijob

Steigende Arbeitslosenzahlen führen in vielen Lohnbüros zu Fragen zur Kombination von Minijob und dem Bezug von Arbeitslosengeld. Muss der Betrieb hier etwas beachten? Kann der volle Lohn ausgezahlt werden, ohne dass es zu Einbußen beim Arbeitslosengeld kommt?

Grundsätzlich gilt, dass auch arbeitssuchende Personen einen Minijob ausüben dürfen. Sie können also problemlos einen neuen Minijobber einstellen, der Arbeitslosengeld bezieht. Allerdings sollten Sie hier auf die Details beim Beschäftigungsverhältnis achten. Denn es macht einen Unterschied, ob es sich um einen geringfügig entlohnt Beschäftigten oder eine kurzfristige Aushilfe handelt. Dazu später mehr.

Wer ist arbeitslos?

Umgangssprachlich gelten Personen, die keine Beschäftigung ausüben (also die Arbeit los sind) als Arbeitslose. Doch der Gesetzgeber differenziert hier. Vielmehr gelten Personen als Arbeitslose, wenn sie

  • Beschäftigungslos sind, als vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
  • eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
  • sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet haben.

Als beschäftigungslos gelten auch Personen, die einer Beschäftigung nachgehen, deren Arbeitszeit jedoch weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst.

Arbeitslosengeld auch für Minijobber?

Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II müssen Einkünfte, die sie beispielsweise aus einer Beschäftigung erzielen, angeben. Allerdings wird nicht der komplette Nebenverdienst angerechnet, sondern es gibt Freibeträge für die Nebeneinkünfte.

Dabei gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld I ein Freibetrag von 165 Euro monatlich. Dies bedeutet, ein Arbeitslosengeld 1-Empfänger kann durch einen Minijob im Monat 165 Euro verdienen, ohne dass dieser Verdienst auf das Arbeitslosengeld I angerechnet wird (und somit zu einer Kürzung führt).

Beispiel:

Ein Minijobber fängt ab 1.4.2021 bei Ihnen neu an. Er bezieht seit Anfang 2021 Arbeitslosengeld I. Er verdient monatlich 300 Euro im Minijob.

Der Betrag von 165 Euro ist zunächst anrechnungsfrei. Der übersteigende Betrag (135 Euro) wird hingegen auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Dies dürfte zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes führen.

 

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Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II existiert ein Freibetrag. Dieser liegt jedoch bei nur 100 Euro monatlich, wenn neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II einer Beschäftigung nachgegangen wird.

Minijob und Arbeitslosengeld – Arbeitgeberpflichten?

Auf Seiten des Betriebs ist bei der Beschäftigung von Minijobbern, die gleichzeitig Arbeitslosengeld I oder II beziehen eigentlich nichts zu beachten. Die Minijobber werden unabhängig von ihrem Status als Arbeitslose nach den herkömmlichen Regelungen abgerechnet und beurteilt.

Bei der Einsatzplanung sollten Sie jedoch bedenken, dass ein Verdienst von mehr als 165 Euro bei Arbeitslosengeld I bzw. 100 Euro bei Arbeitslosengeld II vielleicht nicht immer für Freude beim Minijobber führt, da dies regelmäßig zu einer Kürzung des Arbeitslosengeldes führt.

Kurzfristige Aushilfstätigkeiten und Arbeitslosengeld

Vielfach werden die kurzfristig Beschäftigten Arbeitnehmer auch als Minijobber bezeichnet. Dies kann im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld zu einer teuren Veranstaltung werden.

Denn bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, dann kann er keine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Dies führt regelmäßig zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung!

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