Minijob: U2-Umlage 2025 sinkt leicht

Eine gute Nachricht für Arbeitgeber mit Minijobbern. Die Minijob-Zentrale senkt für die beschäftigten Minijobber die U2-Umlage auf 0,22 % ab 01.01.2025. Damit sinken die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber mit Minijobbern (sehr) leicht.

U1 und U2 Umlageverfahren Minijobs

Arbeitgeber müssen am U1- und U2-Umlageverfahren unter bestimmten Voraussetzungen teilnehmen. Betroffen hievon sind insbesondere kleinere Betriebe.

Die Beiträge zu den beiden Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz tragen allein die Betriebe. Eine Beitragsbeteiligung durch die Arbeitnehmer ist gesetzlich ausgeschlossen.

Die Erstattungen aus den U1 und U2-Umlagekassen gelten für alle Arbeitnehmer. Somit sind auch Minijobber von den Erstattungen eingeschlossen.

Die Minijob-Zentrale hat nun die Umlagebeiträge für das Jahr 2025 bekanntgegeben. Die U1-Beiträge bleiben unverändert bei 1,1 % für Ihre Minijobber. Die U2-Umlagebeiträge sinken von 0,24 % auf 0,22 % des umlagepflichtigen Bruttoentgelts ab 01.01.2025.

Beispiel:

Ein Minijobber verdient 500 Euro im Monat.

U1-Beitrag 2025

500 Euro x 1,1 % = 5,50 Euro

U2-Beitrag 2025

500 Euro x 0,22 % = 1,10 Euro (das sind 0,02 Euro weniger als 2024!)

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U1-Umlageverfahren

Das U1-Umlageverfahren – früher auch LFZG-Umlageverfahren genannt – regelt die Erstattungen an die Betriebe, wenn Arbeitnehmer krankheitsbedingt Entgeltfortzahlung erhalten haben. Offiziell wird gern von der Erstattung der Aufwendungen im Rahmen der Entgeltfortzahlung gesprochen.

Konkret werden im U1-Umlageverfahren die Entgeltfortzahlungen der Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit teilweise erstattet.

Das bedeutet, dass Arbeitgeber, die am U1-Umlageverfahren teilnehmen (müssen), einen Teil des fortgezahlten Entgelts von der U1-Ausgleichskasse erstattet bekommen.

Arbeitgeber mit nicht mehr als 30 anrechenbaren Arbeitnehmer sind zur Teilnahme am U1-Umlageverfahren gesetzlich verpflichtet. Der Vorteil für die Betriebe ist, dass auch bei längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten der Arbeitnehmer, die U1-Umlagekasse einen Teil der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung übernimmt und erstattet. Das kann besonders für kleinere Betriebe hilfreich sein. Stellen Sie sich nur vor, wenn in einem Kleinbetrieb mit 10 Arbeitnehmern aufgrund der Grippewelle die Hälfte der Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfällt. Der Betrieb muss dann auf die Einnahmen verzichten, weil Aufträge durch den Arbeitsausfall nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden können und zusätzlich muss der Betrieb dann auch noch das Entgelt fortzahlen. Da dürfte bei vielen Betrieben schnell das Ende der finanziellen Fahnenstange erreicht sein.

Allerdings bedeutet die U1-Teilnahmepflicht auch die Beitragspflicht für den Betrieb. Denn das Umlageverfahren finanziert sich durch Beiträge der teilnehmenden Betriebe.

U2-Umlageverfahren

Das U2- Umlageverfahren ist nicht betriebsgrößenabhängig. Hier sind alle Betriebe zahlungspflichtig. Im U2-Umlageverfahren werden die Aufwendungen der Arbeitgeber erstattet, die im Rahmen der Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen anfallen. Also regelmäßig die Erstattung der Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen. Diese erhält der Arbeitgeber zu 100  % durch die U2-Umlagekasse erstattet.

Artikel-Tipp: Arbeitgeberbeiträge Minijobs 2025

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