Aktuell stehen viele Betriebe vor der Frage, ob neue Arbeitnehmer besser als Minijobber oder als kurzfristig Beschäftigte eingestellt werden sollen. Hier finden Sie eine Entscheidungshilfe.
Minijob oder kurzfristige Aushilfsbeschäftigung
Zunächst ist zu klären, was mit einem Minijob und was mit einer kurzfristigen Aushilfstätigkeit gemeint ist. Als Minijobs werden die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse beschrieben. Diese sind in der Regel auf Dauer angelegt. Das regelmäßige Entgelt, welches aus diesen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden kann, beträgt monatlich regelmäßig nicht mehr als 450 Euro. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind versicherungsfrei zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Somit erwachsen keine Leistungsansprüche zu diesen Sozialversicherungszweigen für den Beschäftigten.
In der Rentenversicherung besteht zwar grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, doch kann sich der Minijobber auf Antrag von dieser Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Obwohl grundsätzlich Versicherungsfreiheit besteht (ausgenommen Rentenversicherung, wenn kein Befreiungsantrag vorliegt), muss der Arbeitgeber für Minijobber pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen (13 Prozent bzw. 15 Prozent).
Ferner unterliegt auch ein Minijob grundsätzlich der individuellen Besteuerung. Allerdings besteht für Minijobber regelmäßig die Möglichkeit, die Pauschsteuer zu nutzen. Diese beträgt derzeit 2 Prozent (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zusammen) und kann vom Arbeitgeber getragen werden.
Eine kurzfristige Beschäftigung zeichnet sich hingegen in der Regel dadurch aus, dass sie von vornherein auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage befristet ist (Neuregelung 2021). Sie hat also ein festes Beginn- und Endedatum bzw. ist aufgrund der Eigenart begrenzt/befristet. Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, so dass hier weder für Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Es besteht auch keine Versicherungspflicht für den kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer. Steuerlich werden die kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nach den individuellen ELStAM besteuert bzw. können alternativ (für oftmals viel zu teure) 25 Prozent pauschal lohnversteuert werden. Es lohnt hier somit die individuelle Versteuerung in den Steuerklassen I bis IV.
Fazit: Finanziell ist eine kurzfristige Aushilfsbeschäftigung vielfach die günstigere Variante, da für den Betrieb keine zusätzlichen Kosten in Form von Sozialversicherungsbeiträgen anfallen. Der Minijob kostet hingegen den Betrieb rund 30 Prozent zusätzlich. Aus Kostensicht ein Vorteil für die kurzfristigen Beschäftigungen.
Ein großer Nachteil und oftmals auch das entscheidende Ausschlusskriterium: Die Befristung bei den kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen. Denn wenn im Betrieb ein Arbeitnehmer dauerhaft benötigt wird, reicht eine kurzfristige Aushilfsbeschäftigung oft nicht.