Minijob neben Kurzarbeitergeld
Viele Betriebe sind von Kurzarbeit betroffen. Dies bedeutet für die Arbeitnehmer, dass sie ihren Lohn nur teilweise ausgezahlt bekommen und den anderen Teil in Form von Kurzarbeitergeld. Doch was bedeutet diese Konstellation für den Minijob, wenn der Minijobber in seinem Hauptjob Kurzarbeitergeld bezieht?
Minijob und Kurzarbeitergeld – keine Gefahr
Zunächst gilt, dass Minijobber im Rahmen des Minijobs selbst kein Kurzarbeitergeld erhalten können. Kurzarbeitergeld können nämlich grundsätzlich nur Arbeitnehmer beziehen, die in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung tätig sind. Dies ist bei Minijobbern (geringfügig entlohnt Beschäftigten) nicht der Fall.
Es gibt aber eine Vielzahl an Minijobbern, die den Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ausüben. Wird in dieser Hauptbeschäftigung Kurzarbeit geleistet, stellt sich die Frage, ob dies auch Auswirkungen auf den Minijob hat.
An dieser Stelle kann ich Entwarnung geben: Auf den Minijob hat Kurzarbeit im Hauptjob keine Auswirkungen. Hier kann sich durch die Kurzarbeit im Hauptbetrieb sogar ergeben, dass der Minijobber (im Nebenjob) flexibler eingesetzt werden kann. Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Es gilt weiterhin die 450-Euro-Minijobgrenze, so dass dem zeitlichen Einsatz der Minijobber gewisse Grenzen gesetzt sind.
Artikeltipp: Überschreiten der Minijobgrenze in der Corona-Krise
Minijob und Kurzarbeitergeld – Auswirkungen im Hauptjob
Anders sieht es jedoch in der Hauptbeschäftigung aus, die von der Kurzarbeit betroffen ist. Hier werden nämlich bei der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes Nebeneinkommen berücksichtigt. Genauer: Bei der Ermittlung des Istentgelts werden Nebeneinkommen unter bestimmten Bedingungen hinzugerechnet, so dass es letztlich zu einer Verringerung des Kurzarbeitergeldes kommen kann.
Dies gilt aber nicht für Minijobs, die bereits vor dem Beginn der Kurzarbeit bestanden haben. Diese sind nicht auf das Istentgelt für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes anzurechnen.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet seit Jahren als Lieferfahrer auf 450 Euro Basis in einem Restaurant. Ebenfalls seit Jahren ist er in der Produktion eines Autozulieferers Vollzeit tätig. Aufgrund der Corona-Krise hat der Autozulieferer Kurzarbeit angemeldet.
Der seit Jahren ausgeübte Minijob hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Denn der Minijob wurde bereits vor der Einführung der Kurzarbeit ausgeübt und nicht erst während der Kurzarbeit neu aufgenommen.
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Neuer Minijob während Kurzarbeitergeld anrechnungsfrei
Anders sieht es jedoch aus, wenn der Minijob erst während der Kurzarbeit neu aufgenommen worden wäre. Hier kann es unter Umständen zu einer Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld kommen. Der Grund für diese Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Kurzarbeitergeld liegt darin, dass die Arbeitnehmer in der Kurzarbeit nicht bessergestellt werden sollen.
Über die Anrechnung des Nebeneinkommens hat es in 2020 bereits mehrfach Änderungen in der Anrechnungssystematik gegeben.
Aktuell gilt für Minijobs, das Arbeitsentgelt aus Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen sich (bis Ende 2020) nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergelds auswirkt, soweit es nicht die Höhe des Soll-Entgelts übersteigt. Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) in einer systemrelevanten Branche oder einem systemrelevanten Beruf erhöht das Ist-Entgelt nicht und bleibt damit anrechnungsfrei. Die Höhe des Kurzarbeitergelds ändert sich in diesen Fällen nicht.
Liste systemrelevanter Branchen
- Energie
Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik) (z. B. kommunale Energieversorger) - Wasser & Entsorgung
Hoheitliche & privatrechtliche Wasserversorgung, sowie die Müllentsorgung (z. B. Müllwerker*innen, Wasserwerke, Kläranlage) - Ernährung & Hygiene
Produktion, Groß- & Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik) (z. B. Landwirte, Erntehelfer*innen, Verkäufer*innen) - Informationstechnik & Telekommunikation
insbesondere Netze entstören & aufrecht erhalten (z. B. Informatiker*in, Systemelektroniker*in) - Gesundheit
Krankenhäuser, Rettungsdienste, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore - Finanz- & Wirtschaftswesen
Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers - Transport & Verkehr
insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personen- und Güterverkehr sowie Flug- & Schiffsverkehr - Medien
insbesondere Nachrichten- & Informationswesen sowie Risiko- & Krisenkommunikation - Staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)
Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung & Justiz (z. B. Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz) - Schulen, Kinder- & Jugendhilfe, Behindertenhilfe
Personal, das die notwendige Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- & Jugendhilfe sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sicherstellt
(Quelle BMAS, Stand 30.3.2020)
Wichtig: Neu Sozialschutz-Paket II – keine Anrechnung für Minijobs auf Kurzarbeitergeld
Durch die Veröffentlichung des „Sozialschutz-Pakets II“ hat der Gesetzgeber nunmehr alle Minijobs neben Kurzarbeitergeld anrechnungsfrei bis Ende 2020 gestellt. Nunmehr ist nämlich der Zusatz, dass es sich um einen systemrelevanten Bereich handelt muss, in dem der Minijob ausgeübt wird, gestrichen worden.
Dies bedeutet, Arbeitnehmer in Kurzarbeit können einen Minijob (neben dem Kurzarbeitergeld) anrechnungsfrei annehmen und ausüben, ohne dass es zu einer Kürzung des Kurzarbeitergeldes kommt. Aktuell gilt diese Regelung bis Ende 2020.
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