Minijob neben Kurzarbeitergeld
Ein Minijob neben Kurzarbeitergeld ist möglich. Das ist zunächst die gute Nachricht für viele Minijobber in der aktuellen Lage. Doch was gilt es bei der Konstellation Minijob und Kurzarbeit in der Lohnabrechnung zu beachten. Hier ist es leider nicht ganz einfach.
Kurzarbeitergeld für Minijob
Zunächst ist klarzustellen, dass Minijobber in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Bezieht ein Minijobber Kurzarbeitergeld, so ist von der Konstellation Minijob im Nebenjob und einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung auszugehen.
Minijob neben Kurzarbeitergeld
Bezieht ein Arbeitnehmer in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Hauptjob) Kurzarbeitergeld, so betrifft dies einen eventuell vorliegenden Nebenjob (Minijob) nicht. Daher muss der Arbeitgeber des Minijobs im Grunde auch keine Besonderheiten bei der Lohnabrechnung beachten.
Anders sieht es jedoch bei der Lohnabrechnung im Hauptjob. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob der Minijob bereits vor Eintritt des Kurzarbeitergeldbezuges bestanden hat oder erst während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes begonnen wurde.
Minijob besteht schon länger – Minijob vor Kurzarbeitergeld
Vielfach üben die Minijobber ihren Nebenjob neben einer Hauptbeschäftigung schon seit Jahren aus. Kommt es dann im Hauptjob zu Kurzarbeit, ändert der Nebenjob zunächst nichts an der Höhe des Kurzarbeitergeldes. Vorausgesetzt, der Nebenjob (Minijob) bestand auch schon vor dem Bezug des Kurzarbeitergeldes.
Es erfolgt in diesem Fall keine Anrechnung (des Nebenjobs) auf das Istentgelt des Arbeitnehmers in der Hauptbeschäftigung. Das Kurzarbeitergeld wird demnach nicht gemindert.
Minijobbeginn während Kurzarbeit kürzt KUG
Nimmt ein Arbeitnehmer, der sich in Kurzarbeit befindet während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes einen Nebenjob (Minijob) auf, so ist dieser Minijob grundsätzlich auf das Istentgelt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen. Der neu aufgenommene Minijob erhöht somit (fiktiv) das Istentgelt im Hauptjob. Dies wiederum führt letztlich zu einer Kürzung des Kurzarbeitergeldes.
Übrigens: Dies gilt auch für andere Nebenjobs neben einer Hauptbeschäftigung und auch für selbstständige Tätigkeiten.
Erleichterung Minijob neben Kurzarbeitergeld
Mit dem Sozialschutzpaket (vom 27.3.2020) sind Erleichterungen für Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschaffen worden, die einen Nebenjob während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufnehmen.
Befristet vom 1.4.2020 bis 31.10.2020 werden die Verdienste in einem systemrelevanten Nebenjob nicht auf den Hauptjob angerechnet. Vorausgesetzt, dass das bisherige Nettoentgelt (durch den Nebenjob) nicht überschritten wird.
Anmerkung: Ab Mai sollen durch das Sozialschutzpaket II noch weitere Erleichterungen verabschiedet werden.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdient in seinem Hauptjob 1.500 Euro netto. Ab April 2020 befindet er sich in Kurzarbeit und erhält seitdem keinen Lohn mehr von seinem Arbeitgeber (100 % Kurzarbeit). Sein Kurzarbeitergeld beträgt ca. 900 Euro.
Ab 10.4.2020 übt er einen Minijob auf 450 Euro-Basis als Lagerist im örtlichen Supermarkt aus.
Da es sich bei dem Job im Supermarkt um einen systemrelevanten Beruf handelt, erfolgt hier keine Anrechnung des Minijobs auf das Istentgelt im Hauptjob.
Artikeltipp: Zuschuss zum Kurzarbeitergeld