Üben Arbeitssuchende einen Minijob aus, so gilt es im Lohnbüro auf ein paar Dinge zu achten. So werden bei Minijobbern beispielsweise bestimmte Entgeltbeträge auf das Arbeitslosengeld angerechnet und so unter Umständen das Arbeitslosengeld gekürzt. Aber auch bei den kurzfristigen Aushilfen ist Arbeitslosigkeit ein großes Thema und können sogar zu Versicherungspflicht im Aushilfsjob führen.
Wer ist überhaupt arbeitssuchend?
Als Arbeitssuchende gelten Personen, die
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet haben.
Als beschäftigungslos gelten auch Personen, die einer Beschäftigung nachgehen, deren Arbeitszeit jedoch weniger als 15 Stunden die Woche umfasst. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer sind unschädlich. Insofern können auch Arbeitnehmer, die einen Minijob (538-Euro-Job) ausüben, beschäftigungslos sein. Ein Minijobber arbeitet nämlich weniger als 15 Stunden pro Woche.
Arbeitssuchende und Einkommensanrechnung
Arbeitssuchende, die Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld bekommen, sind verpflichtet, der Arbeitsagentur nebenbei erzieltes Einkommen anzuzeigen. Es gibt bestimmte Freibeträge, die nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Werden diese jedoch überschritten, so erfolgt eine Anrechnung auf die Sozialleistung – das Arbeitslosengeld wird also gekürzt.
Grundsätzlich gilt für Arbeitslosengeld- Bezieher ein Freibetrag von 165 Euro im Monat. Für Bürgergeldempfänger gilt ein Freibetrag von 100 Euro. Entscheidend ist stets das Nettoeinkommen. Darüber hinaus erzielte Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung führen grundsätzlich zu Leistungskürzungen.
Hinweis für das Lohnbüro: Bei der Beschäftigung von Arbeitssuchenden sollte die Frage erlaubt sein, ob die bestehenden Freibeträge eingehalten werden sollen. Denn in der Praxis zeigt sich häufig, dass eine Anrechnung des Verdienstes auf den Arbeitslosengeldbezug äußerst demotivierend wirkt.
Für Arbeitslosengeld-Bezieher gilt ein Freibetrag von 165 Euro im Monat. Die Frage stellt sich nun also, ob der Arbeitssuchende auch bereit ist mehr als 165 Euro im Monat durch den Minijob zu verdienen, so dass der übersteigende Betrag auf sein Arbeitslosengeld angerechnet wird. Das sollten Sie auf jeden Fall mit Ihrem Mitarbeiter klären.
Keine Besonderheit für Minijobs in Lohnabrechnung
Stellen Sie als Arbeitgeber arbeitssuchend gemeldete Minijobber ein, so sind keine Besonderheiten bei der Lohnabrechnung zu beachten. Der Minijobber ist (ganz normal) mit der Personengruppe „109“ und dem entsprechenden Beitragsgruppenschlüssel (z.B. „6100“/ „6500“) bei der Minijobzentrale zu melden und die entsprechenden Abgaben zu zahlen.
Sofern das Arbeitsentgelt den für den Leistungsbezug des Arbeitnehmers geltenden Freibetrag überschreitet, hat dies keine Auswirkung auf die Abrechnung des Minijobs.
Die Folgen treffen nur den Arbeitnehmer. Konkret: Es erfolgt eine Kürzung des Arbeitslosengeldes.
Mehr zur Anrechnung auf das Bürgergeld finden Sie hier.
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Kurzfristige Aushilfe ist berufsmäßig
Kurzfristige Aushilfsjobs sind auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet. Diese Variante der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist allerdings nur dann möglich, wenn die Beschäftigung vom Arbeitnehmer nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Diese Berufsmäßigkeit ist bei Arbeitslosen aber immer zu unterstellen, weil für diese Personengruppe jede Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Ein Arbeitsloser ist quasi als Personengruppe bereits als berufsmäßig einzustufen.
Das gilt auch bei Aushilfen, die ohne Leistungsbezug, ausbildungs- oder arbeitssuchend bei der Arbeitsagentur gemeldet sind. Übersteigt das monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro nicht, ist die Berufsmäßigkeit nicht zu prüfen.
Eine kurzfristige Beschäftigung mit mehr als 538 Euro Entgelt ist für Arbeitslose 2024nicht möglich.