Viele Betriebe fragen sich, ob sie etwas Besonderes beachten müssen, wenn sie einem Arbeitnehmer im Minijob kündigen. Im Grund ist hier keine Besonderheit zu beachten. Minijobber zählen zu den Teilzeitbeschäftigten und daher gelten im Grunde auch die herkömmlichen Kündigungsschutzfristen für Ihre Minijobber.
Minijob kündigen: Diese Kündigungsfristen müssen Sie kennen
Die gesetzliche Kündigungsfrist, die Minijobber und Arbeitgeber einhalten müssen, beträgt vier Wochen, jeweils zum 15. oder zum letzten Tag eines Kalendermonats.
Die Kündigungsfrist umfasst also nicht einen vollen Kalendermonat, sondern 4 Wochen (also 28 Tage). Und eine Kündigung ist somit sowohl zur Monatsmitte (zum 15.) als auch zum Monatsende (Monatsletzten 30. oder 31.) möglich.
Diesen Möglichkeiten sollten Sie sich im Falle eines Falles bewusst sein. Es muss damit nicht immer zum Monatsletzten gekündigt werden.
Diese Kündigungsfristen gelten sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber.
Längere Beschäftigungszeit und Minijob kündigen
Dauert ein Arbeitsverhältnis länger als 2 Jahre, so verlängern sich die Kündigungsfristen des Arbeitgebers. Das gilt natürlich auch, wenn Sie einem Beschäftigten im Minijob kündigen.
Da gesetzlich nur der Arbeitgeber den längeren Fristen unterliegt, gelten für den Minijobber im Grunde weiterhin die kurze Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn es keine entsprechende Passage im Arbeitsvertrag gibt, dass die längeren Fristen auch für den Minijobber gelten.
Es ist nämlich möglich im Arbeitsvertrag nach 2 Jahren auch für den Arbeitnehmer entsprechend längere Kündigungsfristen zu vereinbaren. Einzige Voraussetzung, die Kündigungsfristen des Arbeitnehmers (Minijobbers) dürfen nicht über die Kündigungsfristen des Arbeitgebers hinausgehen (§ 622 Abs. 6 BGB).
Diese Kündigungsfristen gelten laut § 622 Abs. 2 BGB für Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis 2 Jahre besteht:
- 2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- 5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Die Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres werden hierbei nicht berücksichtigt.
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Sonderregelung Minijob kündigen bei befristeten Beschäftigungen
Das Gesetz lässt aber auch eine Ausnahmeregelung von der 4-wöchigen Kündigungsfrist zu. Diese Ausnahmeregelung gilt dann, wenn das Arbeitsverhältnis auf maximal 3 Monate begrenzt ist. Dann kann im Arbeitsvertrag eine abweichende Regelung vereinbart werden.
Das kann also eine gute Möglichkeit sein die Kündigungsfristen für Ihre kurzfristigen Aushilfen zu verkürzen.
Beachten Sie bitte auch – soweit erforderlich – geltende Tarifverträge, da in diesen oftmals Sonderregelungen enthalten sind.
Sonderfall: In Probezeit Minijob kündigen
Ist eine Probezeit vereinbart – auch das sollten Sie natürlich bei einem Minijobber ebenfalls tun – kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). So können Sie ein offensichtliches Missverständnis schnell lösen.
Und haben so Sie die Chance bereits zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden, ob eine Weiterbeschäftigung Sinn macht und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll.
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Ob bei einer Kündigung eines Minijobbers eine anteilige Minijobgrenze gilt, lesen Sie hier.
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Ein Gedanke zu „Minijob kündigen – darauf sollten Sie achten“