Minijob ist Nebenjob

Minijob ist Nebenjob

Wenn Minijob ein Nebenjob ist

Der Minijob ist Nebenjob, wenn ein Minijob vom Arbeitnehmer im Nebenjob ausgeübt wird. Dann sollten Sie im Lohnbüro ein paar Besonderheiten beachten. So stellt sich die Frage, ob der Hauptjob Auswirkungen auf die Beurteilung des Minijobs hat. Aber auch bei der Personalplanung sollten Sie beachten, dass der Minijobber im Nebenjob nicht unbegrenzt eingesetzt werden darf.

Versicherungsrecht, wenn Minijob ist Nebenjob

Interessant im Lohnbüro ist die sozialversicherungsrechtliche Betrachtung. Hier stellt sich nämlich die Frage, ob der Hauptjob des Minijobbers Auswirkungen auf den Nebenjob hat bzw. wenn Minijob ist Nebenjob der Hauptjob beeinflusst wird.

Grundsätzlich sind Beschäftigungen, die parallel bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden in der Sozialversicherung zusammenzuzählen und dann als Gesamtes zu betrachten. Das bedeutet, dass mehrere Beschäftigungen grundsätzlich zusammenzurechnen sind.

Eine Ausnahme bildet hier aber ein Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung – also wenn der Minijob ein Nebenjob ist. In diesem Fall bleibt der Minijob (neben dem Hauptjob) anrechnungsfrei. Das heißt in diesem Fall findet keine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen statt.

Achtung: Übt der Minijobber mehrere Minijobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, so ist nur der erste Minijob anrechnungsfrei. Alle weiteren Minijobs neben der Hauptbeschäftigung sind hingegen auf den Hauptjob anzurechnen.

 

Steuer, wenn Minijob ist Nebenjob

Der Minijob im Nebenjob ist steuerlich gesehen ein zweites Dienstverhältnis. Somit muss die Steuerklasse 6 verwendet werden, wenn die Besteuerung nach der Steuerklasse erfolgen soll. Da die Besteuerung nach der Steuerklasse 6 recht teuer ist – und allgemeinhin als „unvorteilhaft“ gesehen wird – sind Lösungsvorschläge gefragt.

Hier bietet sich bei Minijobbern und auch bei Minijobbern im Nebenjob die Pauschversteuerung zu 2 % zwingend an. Dies ist stets günstiger als die Besteuerung nach der Steuerklasse 6.

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Arbeitszeit, wenn Minijob ist Nebenjob

Ein oft unterschätzter Bereich bei Minijobbern im Nebenjob ist die Einhaltung der Höchstarbeitszeit. Natürlich gilt auch hier das Arbeitszeitgesetz, welches im Grunde eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vorschreibt (§ 3 Arbeitszeitgesetz).

Arbeitet Ihr Minijobber nun im Hauptjob bereits 40 Stunden je Woche, so können Sie ihn im Grunde nur noch für 8 Stunden wöchentlich einsetzen. Dies sollten Sie bei der Personaleinsatzplanung nicht aus den Augen lassen.

 

Entgeltfortzahlung, wenn Minijob ist Nebenjob

Arbeitet ein Minijobber im Nebenjob bei Ihnen und ist arbeitsunfähig krank, so erhält er natürlich für diese Zeiten Entgeltfortzahlung wegen Krankheit. Schwierig ist es hierbei oft mit der AU-Bescheinigung (ärztliches Attest). Denn die Ärzte erstellen in der Regel nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber. Weisen Sie daher den Minijobber daraufhin bei seinem behandelnden Arzt eine zweite AU-Bescheinigung zu verlangen, wenn er krankgeschrieben wird.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, wenn Minijob ist Nebenjob

Der Minijob im Nebenjob ist im Lohnbüro im Grunde genauso zu betrachten, wie ein Minijob ohne Hauptbeschäftigung. Natürlich stellt sich auch beim Minijob im Nebenjob die Frage nach der Rentenversicherungspflicht bzw. der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Es gilt auch für den Minijobber im Nebenjob, dass er zunächst rentenversicherungspflichtig ist. Aber natürlich kann auch hier ein Befreiungsantrag vorgelegt werden. Liegt dieser Befreiungsantrag fristgerecht vor, so muss der Minijobber keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge zahlen.

Für Minijobber im Nebenjob gibt es jedoch eine Besonderheit zu beachten, wenn sie der Rentenversicherungspflicht unterliegen (rentenversicherungspflichtig sind). Die Mindestbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung ist hier nicht anzuwenden, da bereits Rentenversicherungsbeiträge im versicherungspflichtigen Hauptjob gezahlt werden. Die Mindestbemessungsgrundlage gilt in diesem Sonderfall nicht.

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Eine Antwort

  1. Radu sagt:

    Herr Wehrstedt,

    Ihre Seite finde ich richtig gut und hilfreich, alles rund das Thema Minijob sehr schön und deutlich erklärt und alles was wichtig zu beachten ist.

    Herzlichen Dank,
    Ein Angestellter eines Lohnbüros

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