Minijob: Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt

Auch Minijobber erhalten Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt. Denn es handelt sich um einen gesetzlichen Feiertag. Hätte der Minijobber an diesem Tag regulär gearbeitet, so erhält er Entgeltfortzahlung für diesen Feiertag. Er muss letztlich so gestellt werden, als hätte er regulär gearbeitet.

Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt – Lohn trotz Feiertag

Auch an Feiertagen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Arbeitnehmer erhalten an diesem Tag Entgeltfortzahlung an einem Feiertag. Das gilt natürlich auch für Minijobber, denn auch sie erhalten Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt.

Beispiel Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt:

Ein Minijobber arbeitet immer montags und donnerstags 4 Stunden zu einem Stundenlohn von 10 €.
Für Christi Himmelfahrt ist Feiertagslohn zu zahlen, obwohl die Arbeit an diesem Feiertag ausfällt.

Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt – es wird gearbeitet

Wenn der Minijobber, zum Beispiel in der Gastronomie hingegen an einem Feiertag arbeitet, erhält er seinen „normalen“ (vereinbarten) Lohn. Schließlich leistet er seine Arbeit und erhält dafür die entsprechende Vergütung.

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Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt – Gibt es Zuschläge?

Vielfach werden für die Arbeit an Feiertagen Zuschläge (Feiertagszuschläge) gezahlt. Hierbei gibt der Arbeitsvertrag (oder Tarifvertrag) Aufschluss. Ist hier nichts vereinbart, so muss auch kein Feiertagszuschlag vom Betrieb gezahlt werden. Allerdings ist es in einigen Betrieben auch ohne vertragliche Regelung Usus an Feiertagen Feiertagszuschläge zu zahlen. Denn gerade bei Wettbewerb um verlässliche Aushilfskräfte, können Entgeltextras wie Feiertagszuschläge das Zünglein an der Waage sein.

Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt – Zuschlagshöhe

Christi Himmelfahrt ist ein gesetzlicher Feiertag, daher sind die Feiertagszuschläge steuerbegünstigt. Arbeitet ein Minijobber also am Christie Himmelfahrt, so können Sie einen Feiertagszuschlag von 125 % des Grundlohns. Das bedeutet, bei einem Stundenlohn von 10 € können Sie zusätzlich 125 % (= 12,50 €) steuerfrei als Feiertagszuschlag vergüten.
Der Feiertagszuschlag kann den gesamten Feiertag (0 Uhr bis 24 Uhr) gezahlt werden. Daneben ist auch die Arbeit am Folgetag von 0 Uhr bis 4 Uhr noch von dieser Regelung eingeschlossen und kann mit 125 % vergütet werden, wenn die Arbeit bereits am Feiertag begonnen wurde.

Hinweis: Berechnungsbeispiel 2020

Beispiel –Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt:

Ein Minijobber arbeitet an Christi Himmelfahrt auf einer Abendveranstaltung zu 10 € je Stunde. Er arbeitet von 18 Uhr abends bis 2 Uhr nachts (8 Stunden). Da er bereits am Feiertag die Arbeit aufgenommen hat, kann auch die Zeit von 0 Uhr bis 2 Uhr des Folgetages mit dem Feiertagszuschlag bezahlt werden.

Stundenlohn für 8 Stunden x 10 € = 80 €
Feiertagszuschlag für 8 Stunden x 10 € x 125 % = 100 € (steuerfrei)

Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt – geht noch mehr?

Aber es kommt noch besser. Wenn an einem Feiertag nachts gearbeitet wird, darf zusätzlich zum Feiertagszuschlag noch der steuerfreie Nachtzuschlag obendrauf gerechnet werden. Für Nachtarbeit kann für die Zeit von 20 Uhr bis 24 Uhr und von 4 Uhr bis 6 Uhr ein Zuschlag von 25 % steuerfrei gezahlt werden. Für die Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr sogar ein Zuschlag von 40 %.

Beispiel Abwandlung – Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt:

Ein Minijobber arbeitet an Christi Himmelfahrt auf einer Abendveranstaltung zu 10 € je Stunde. Er arbeitet von 18 Uhr abends bis 2 Uhr nachts (8 Stunden). Da er bereits am Feiertag die Arbeit aufgenommen hat, kann auch die Zeit von 0 Uhr bis 2 Uhr des Folgetages mit dem Feiertagszuschlag bezahlt werden. Zusätzlich erhält er auch noch einen Nachtzuschlag.
Stundenlohn für 8 Stunden x 10 € = 80 €

Feiertagszuschlag für 8 Stunden x 10 € x 125 % = 100 € (steuerfrei)

Nachtzuschlag für 4 Stunden x 10 € x 25 % = 10 € (steuerfrei – von 20 Uhr bis 24 Uhr)
Nachtzuschlag für 2 Stunden x 10 € x 40 € = 8 € (steuerfrei – von 0 Uhr bis 2 Uhr)

Der Minijobber erhält für diese Veranstaltung somit 198 €, wovon nur 80 € steuer- und beitragspflichtig sind.

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