Auch im Rahmen der Minijobs kommt es immer wieder zu der Fragestellung, ob eine Tätigkeit auf selbstständiger Basis ausgeübt wird oder ob die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen. In den letzten Monaten gab es dazu mehrere Entscheidungen, die zwar nicht in allen Fällen Minijobber betraf, aber im Grunde die Problematik und das Haftungsrisiko des Arbeitgebers gut darstellen. Fraglich ist, ob selbstständig oder angestellt beschäftigt?
Selbstständige Tätigkeit – Kriterien
Im Grunde liegt eine selbstständige Tätigkeit vor, wenn der Selbstständige frei über seine Arbeitszeit und Arbeitskraft verfügen kann. Das gilt auch, wenn die entsprechende Tätigkeit von einer anderen Person (angestellten Arbeitnehmer) ausgeführt wird.
Der Selbständige ist nicht weisungsabhängig, da er ja sein eigener Chef ist. Unternehmerisch trifft er alle Entscheidungen in eigener Verantwortung. Dafür trägt er aber auch das Risiko allein. Ist er nicht nur für einen, sondern mehrere Auftraggeber tätig, ist auch das ein Zeichen für eine Selbständigkeit.
Beschäftigung – Kriterien
Ein Minijob ist eine abhängige Beschäftigung. Im Gesetz heißt es konkret in § 7 Absatz 1 SGB IV:
„Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“
Das bedeutet, der Minijobber arbeitet in persönlicher Abhängigkeit und erhält als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt. Kann der Arbeitgeber über Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit bestimmen, ist der Minijobber abhängig (nichtselbstständig) beschäftigt. Der Arbeitgeber hat also ein umfassendes Weisungsrecht und bestimmt den Einsatz und die Tätigkeiten des Arbeitnehmers. Liegt ein Arbeitsvertrag mit genauen Angaben darüber vor, welche der Minijobber ausführen muss, ist dies ebenfalls ein starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung.
Selbstständig oder angestellt beschäftigt – Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger
In der heutigen Arbeitswelt verschwimmen oftmals die Grenzen. Gerade bei Arbeitszeitmodellen, bei denen die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit selbst bestimmen können und teilweise auch der Arbeitsort selbst bestimmt wird, fehlen dem Betrieb wichtige Anhaltspunkte, um die Entscheidung über Selbstständigkeit oder Beschäftigung vornehmen zu können. Dann sollte der Betrieb stets beim zuständigen Rentenversicherungsträger ein Statusfeststellungsverfahren durchführen lassen.
Hat der Rentenversicherungsträger eine Entscheidung getroffen, so ist diese natürlich für den Arbeitgeber aber auch für die anderen Sozialversicherungszweige bindend. Sollten Sie als Arbeitgeber hier also Zweifel an der Einordnung haben, wenden Sie sich unbedingt an den zuständigen Rentenversicherungsträger und beantragen das Statusfeststellungsverfahren (BSG, Urteil vom 16.7.2019, B 12 KR 6/18 R; B 12 KR 5/18 R).
In der Vergangenheit haben sich einige Betriebe auf die Einstufung bestimmter Personen durch die Krankenkassen verlassen. Dies hat aber teilweise zu empfindlichen Nachzahlungen im Rahmen von Rentenversicherungsprüfungen geführt. Die Rentenversicherungsprüfer sind im Rahmen von Betriebsprüfungen nämlich zu anderen Statusfeststellungen als die Krankenkasse gekommen.