Minijob auf Minijob – Unterbrechungen erkennen
Folgt Minijob auf Minijob eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber, so stellt sich im Lohnbüro oft die Frage, wie mit diesen Minijobabfolgen umzugehen ist. Handelt es sich um eine neue Beschäftigung oder wird das alte Beschäftigungsverhältnis einfach nur fortgesetzt. Grundsätzlich gilt, dass ein neues Beschäftigungsverhältnis nach einer mindestens zweimonatigen Unterbrechung vorliegt.
Minijob auf Minijob – Unterbrechung der Beschäftigung
Zunächst einmal ist festzustellen, dass bei einem Wechsel des Arbeitgebers zwei Minijobs unmittelbar aufeinander folgen können. Das heißt, es ist problemlos möglich, dass ein Wechsel von Minijob auf Minijob von einem Tag auf den anderen möglich ist.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet bis 30.4. bei Betrieb A als Minijobber und ab 1.5. bei Betrieb B ebenfalls als Minijobber.
Da es sich hier um einen Arbeitgeberwechsel handelt, besteht die Problematik der Unterbrechung nicht.
Minijob auf Minijob beim selben Arbeitgeber
Problematisch ist hingegen, wenn Minijob auf Minijob bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wird. Hier müssen Sie im Lohnbüro stets die Frage stellen, ob es sich um dabei um dieselbe Beschäftigung handelt oder ob ein neues Beschäftigungsverhältnis begonnen wurde? Grundsätzlich ist hierbei von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um dieselbe (durchgängige) Beschäftigung handelt, wenn zwischen den Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber keine zwei Monate liegen. Konkret ist damit der Zeitraum zwischen dem Ende des ersten Minijobs und dem Beginn des zweiten Minijobs gemeint.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet bei einem Arbeitgeber bis 30.4.
Anschließend nimmt er bei demselben Arbeitnehmer wieder eine Beschäftigung auf ab
a) 1.6.
b) 1.7.
a) In diesem Fall wird regelmäßig von einer Fortsetzung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen.
b) Da hier zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und Beginn der zweiten Beschäftigung mehr als zwei Monate liegen, wird hier von einem neuen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen.
Minijob auf Minijob – Auswirkungen
Folgt ein Minijob auf Minijob bei demselben Arbeitnehmer und liegen keine zwei Monate zwischen den beiden Beschäftigungen, so wird im Grunde von einer durchgehenden Beschäftigung ausgegangen.
Dies wirkt unter anderem auf den Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht. Hat sich ein Minijobber nämlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, so muss für jede neue Beschäftigung ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden. Dies ist jedoch nicht nötig, wenn eine Beschäftigung um weniger als zwei Monate unterbrochen worden ist. In diesem Fall muss dann kein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.
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Minijob auf Minijob – kurzfristige Beschäftigung nach Minijob
Grundsätzlich ist der Wechsel von einem (dauerhaften) Minijob in ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber nicht möglich. Denn bei einer Unterbrechung der beiden Beschäftigungen von weniger als zwei Monaten wird von einer durchgehenden Beschäftigung ausgegangen.
Liegt allerdings zwischen dem Ende des Minijobs und dem Beginn der kurzfristigen Aushilfsbeschäftigung mehr als zwei Monate, so ist diese Konstellation durchaus denkbar und zulässig. Auch wenn diese beiden Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.
Minijob auf Minijob – Folge-Rahmenvereinbarung Aushilfen
Es ist möglich Rahmenvereinbarungen für kurzfristige Aushilfen zu schaffen. Dabei kann eine Beschäftigung auf maximal für ein Jahr auf 70 Arbeitstage bzw. 90 Kalendertage befristet werden.
Problematisch bei diesen Rahmenvereinbarungen sind die Folgebeschäftigungen. Das heißt, wenn ein neue Rahmenvereinbarung mit der Aushilfe geschlossen werden soll. Hier muss der Betrieb nämlich darauf achten, dass zwischen den beiden Rahmenvereinbarungen eine Unterbrechung von zwei Monaten liegt.
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