Im Minijob 2019 bleibt in der Lohnabrechnung fast alles unverändert. Es gibt bei den Minijobber für das Jahr 2019 keine Änderungen, so dass sich die Lohnabrechnung und die damit verbundenen Steuer- und Beitragsberechnungen im Grunde im Vergleich zum Jahr 2018 nicht ändern.
Minijob – weiter brutto für netto im Jahr 2019
Für die Minijobber bleibt es auch im Minijob bei lediglich geringen Abzügen, wenn die Minijobber keinen Befreiungsantrag zur Rentenversicherung unterschrieben haben.
Für die Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien lassen haben, bleibt es auch 2019 dabei, dass es keine Arbeitnehmerabzüge in der Lohnabrechnung gibt. Die rentenversicherungsfreien Minijobber arbeiten also brutto für netto.
Rentenversicherungspflichtig im Minijob
Für Minijobber, die im Minijob 2019 rentenversicherungspflichtig sind. Also keinen Befreiungsantrag vorgelegt haben, gilt auch weiterhin, dass sie einen Eigenanteil zur Rentenversicherung (selbst) zahlen müssen. Dadurch verringert sich der Nettobetrag auf der Lohnabrechnung.
Da sich der Rentenversicherungsbeitragssatz im Jahr 2019 nicht verändert hat, sondern unverändert bei 18,6 Prozent geblieben ist und auch der pauschale Rentenversicherungsbeitragssatz für die Arbeitgeber keine Änderung erfahren hat, beträgt der Arbeitnehmeranteil im Minijob weiterhin 3,6 Prozent.
Auch gilt 2019 natürlich weiterhin, dass die Rentenversicherungsbeiträge wenigstens von der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 175 Euro zu berechnen sind.
Wichtig: Arbeitgeberbelastung unverändert im Minijob 2019.
Artikeltipp: Umlagesätze der Minijob-Zentrale ab Oktober 2020 erhöht
Berechnungsbeispiel: Rentenversicherungspflichtiger Minijob 2019
Ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber erhält 400 Euro Entgelt.
Ab Januar 2019 muss der Minijobber einen Eigenanteil (Arbeitnehmerbeitrag) zur Rentenversicherung von 3,6 % auf das Entgelt selbst tragen.
AN-Anteil RV: 400 Euro x 3,6 % = 14,40 Euro
Nettoentgelt: 385,60 Euro (= 400 Euro – 14,40 Euro).
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Rentenversicherungsfreier Minijob – Lohnabrechnung 2019
Da keine neuen Abgaben für Arbeitnehmer im Minijob im Jahr 2019 entstanden sind, bleibt es dabei, dass brutto für netto gearbeitet wird.
Mehr Infos zur Rentenversicherungspflicht im Minijob
Berechnungsbeispiel Minijob 2019:
Ein rentenversicherungsfreier Minijobber (Beitragsgruppenschlüssel 6500 und 2 % Pauschsteuer) erhält monatlich ein Bruttoentgelt von 400 Euro.
Da er keine Abgaben zahlt, erhält der Arbeitnehmer auch 400 Euro Nettoentgelt im Minijob 2019.
Minijob 2019 und Steuerlast
Neben der 2-prozentigen Pauschsteuer, kann für Minijobber auch die Steuer nach den individuellen ELStAM berechnet werden (individuelle Versteuerung nach Steuerklasse). Hier fallen in den Steuerklasse I bis IV für Minijobber (bis 450 Euro) regelmäßig keine Steuern an.
Einzig in den Steuerklasse V und VI zahlen Arbeitnehmer im Minijob 2019 Steuern.
Beispiel Minijob und Steuerlast 2019
Ein Arbeitnehmer im Minijob verdient 400 Euro.
Steuerlast Steuerklasse V: 33,16 Euro Lohnsteuer; kein Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer
Steuerlast Steuerklasse VI: 45,25 Euro Lohnsteuer; kein Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer
hallo ich arbeite auf 450 euro darf ich im jahr zwei mal im monat 900 euro verdienen ????????????UND WAS muss mein arbeitsgeber zahlen bei Krankheit danke im vorraus für ihre Mühe
Guten Tag,
wenn die Überschreitungen der Minijobgrenze unvorhersehbar und plötzlich auftreten, ist das möglich.
Mehr Infos dazu unter: https://www.minijobs-aktuell.de/ueberschreiten-der-minijobgrenze-dreimal-moeglich/
Bei Krankheit ist der Lohn zu zahlen, der gezahlt worden wäre, wenn gearbeitet worden wäre.
https://www.minijobs-aktuell.de/hoehe-der-entgeltfortzahlung-bei-minijobbern/
Ich hoffe das hilft Ihnen weiter.