Zum Jahreswechsel wird die Angst vieler Minijobber Realität – die Mindestlohnerhöhung kommt. Durch den gestiegenen Mindestlohn überschreiten die Minijobber die 450-€-Grenze und werden voll versicherungspflichtig. Doch was bedeutet das Überschreiten der Minijobgrenze überhaupt?
Das Überschreiten der Minijobgrenze hat einen versicherungsrechtlichen Vorteil für die Arbeitnehmer. Denn durch das Überschreiten der Minijobgrenze tritt volle Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ein. Das bedeutet, die Arbeitnehmer sind durch die Beschäftigung kranken-, renten-, arbeitslosen- und pflegeversichert. Das kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn Minijobber sich nicht mehr kostenfrei über ihre Eltern in der Familienversicherung krankenversichern können.
Die Versicherungspflicht hat aber einen Preis. Der Arbeitnehmer muss ca. 20 % Sozialversicherungsbeiträge selbst zahlen. Allerdings sind bei einem leichten Überschreiten der Minijobgrenze die Bruttoentgelte oft noch im Gleitzonenbereich und somit sind die Sozialabgaben nicht ganz so hoch.
Aus steuerlicher Sicht kommt es beim Arbeitnehmer auf den Einzelfall an. Hat der Arbeitnehmer bislang keine Steuern gezahlt, da er mit 2 % pauschalversteuert war, kommt es mit dem Überschreiten der Minijobgrenze zur individuellen Steuerpflicht, also der Besteuerung des Arbeitseinkommens nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des Arbeitnehmers (ELStAM). In den Steuerklasse I bis IV ist dies bis zu einem Monatsverdienst von 1.000 € im Jahr 2017 problemlos, da keine Lohnsteuer anfällt.
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Wird der Arbeitnehmer dagegen in Steuerklasse V besteuert, so steigt die Belastung von rund 60 € bei 600 € Verdienst auf über 115 € bei 1.000 € Bruttolohn.
In Steuerklasse VI, also für Arbeitnehmer mit einer steuerpflichtigen Hauptbeschäftigung und einer weiteren steuerpflichtigen Beschäftigung wird es richtig teuer. Hier beträgt die Steuerlast bei 600 € Entgelt bereits ca. 75 € und steigt auf ca. 130 € bei 1.000 € Bruttolohn.
Für Arbeitnehmer macht der Wechsel aus einem versicherungsfreien Minijob in einen versicherungspflichtigen Job finanziell betrachtet keinen Sinn. Als Minijobber ist das Verhältnis brutto zu netto unschlagbar. Allerdings kann ja neben der rein finanziellen Betrachtung auch die Aufnahme in die Krankenversicherung ein Kriterium des Arbeitnehmers sein.
Arbeitgebersicht: Minijobs sind „teurer“
Aus Sicht des Betriebs, ist ein Minijob (finanziell betrachtet) keine sinnvolle Beschäftigungsart. Denn die Lohnnebenkosten für Minijobber schlagen mit rund 30 % zu Buche. Voll versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit mehr als 450 € Entgelt verursachen jedoch nur Lohnnebenkosten von 20 %.
Daher ist aus Sicht des Arbeitgebers ein Überschreiten der Minijobgrenze durchaus wünschenswert. Allerdings müssen Sie in Ihrem Betrieb natürlich selbst entscheiden, wie und ob Sie überhaupt Minijobs anbieten.
In vielen Branchen gibt es Probleme überhaupt qualifizierte Arbeitskräfte zu finden und daher ist der Betrieb gezwungen auf die Wünsche der Arbeitnehmer einzugehen. Daher wird dem Wunsch vieler Arbeitnehmer, einen Minijob auszuüben, entsprochen – auch wenn dies aus finanzieller Sicht für den Betrieb nicht sehr sinnvoll ist. Doch ohne Minijobber könnten die anfallenden Arbeiten im Betrieb oftmals nicht erledigt werden, da die Arbeitnehmer nicht bereit sind oberhalb eines Minijobs zu arbeiten.
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4 Gedanken zu „Mindestlohnerhöhung führt zum Überschreiten der Minijobgrenze“