Zum 1.10.2022 hat der Gesetzgeber die Minijobgrenze auf 520 Euro monatlich erhöht. Damit steigt auch die untere Entgeltgrenze des Übergangsbereichs oder auch Midijobbereichs an. Denn da wo die Minijobs enden, beginnen die Midijobs. Damit aber nicht genug. Auch die obere Entgeltgrenze der Midijobs ist angepasst worden.
Bis 30.9.2022 galt ein regelmäßiges monatliches Entgelt im Bereich von 450,01 bis 1.300 Euro monatlich als im Übergangsbereich befindlich. Besser gesagt: Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt in diesem Bereich gelegen hat, galten als Midijobber (früher Gleitzonen-Arbeitnehmer).
Ab 1.10.2022 hat der Gesetzgeber nun die Entgeltgrenzen neu justiert. Durch die Anhebung der Minijobgrenze wandert die untere Midijob-Entgeltgrenze entsprechend „nach oben“ und liegt nun bei 520,01 Euro. Daneben hat der Gesetzgeber zum 1.10.2022 auch die obere Entgeltgrenze im Midijobbereich nach oben geschoben, so dass diese nunmehr bei 1.600 Euro liegt. Es kommen nun also auch Arbeitnehmer mit einem höheren Entgelt in den Genuss der Midijob-Vorteile. Konkret sind dies geringere Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer. Denn im Midijobbereich werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen, sondern nach einer besonderen Berechnungsformel ermittelt.
Dies führt dazu, dass der Arbeitnehmer (deutlich) geringere Beiträge als der Arbeitgeber zur Sozialversicherung zahlt. Dies galt bereits bis 30.9.2022 und ab dem 1.10.2022 sogar noch viel stärker, da sich ab Oktober 2022 die Berechnungssystematik geändert hat, so dass der Arbeitnehmer entlastet wird und der Arbeitgeber stärker an den Sozialversicherungsbeiträgen beteiligt wird. Konkret werden die Betriebe nun im Vergleich zum bisherigen Prozedere mit höheren Sozialversicherungsbeiträgen bei den Midijobbern belastet.
Ab 1.1.2023 ist eine weitere Anhebung der oberen Entgeltgrenze auf 2.000 Euro geplant (aktuell aber noch nicht verabschiedet). Dies bedeutet dann eine erneute Ausweitung des Personenkreises der Midijobber in der Entgeltabrechnung.
Die Anwendung der Midijob-Regelungen ist gesetzlich verpflichtend, so dass es dazu keiner besonderen Vereinbarung bedarf. Ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßiges Entgelt in dem Übergangsbereich liegt, ist automatisch Midijobber und profitiert von den Beitragsberechnungsregelungen. Als Betrieb kann man sich dagegen auch leider nicht wehren – auch hier gelten die Regelungen aufgrund der Entgelthöhe des Arbeitnehmers.
Das regelmäßige Entgelt der Arbeitnehmer ist in einer vorausschauenden Schätzung der nächsten 12 Monate zu ermitteln (schätzen). Hierbei sind die laufenden beitragspflichtigen Entgelte einzurechnen sowie Einmalzahlungen auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Also vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) oder Einmalzahlungen aufgrund von betrieblicher Übung.
Bei der Schätzung ist natürlich auch bei den Midijobbern der neue Mindestlohn von 12 Euro je Stunde zu berücksichtigen (auch Midijobber haben einen Mindestlohnanspruch).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn (bis 30.9.2022) von 11 Euro. Es ist eine Arbeitszeit von 15 Stunden je Woche vereinbart. Ab 1.10.2022 muss der Stundenlohn auf 12 Euro je Stunde angehoben werden (Mindestlohn!). Im November eines Jahres erhält der Arbeitnehmer eine Einmalzahlung von 600 Euro.
Berechnung des regelmäßigen Entgelts ab 1.10.2022:
Prognosezeitraum 1.10.2022 bis 30.9.2023:
52 Wochen x 12 Euro x 15 Stunden = 9.360 Euro laufendes Jahresentgelt
Zusätzlich ist noch die Einmalzahlung von 600 Euro hinzuzurechnen
Regelmäßiges Jahresentgelt:
9.360 Euro + 600 Euro = 9.960 Euro : 12 Monate = 830 Euro regelmäßiges Monatsentgelt.
Es handelt sich hier um einen Midijob.
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Anmerkungen: Zum 1.10.2022 hat eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung zu erfolgen aufgrund der geänderten Rechtslage. Bei dauerhaften Änderungen der Entgelthöhe, muss ebenfalls neu beurteilt werden.
Artikel-Tipp Midijobs 2023