Meldungen zur Sozialversicherung bei Minijobbern
Auch für Minijobber sind Sozialversicherungsmeldungen zu erstellen. Dabei gelten für Minijobber im Grunde dieselben Meldevorschriften, wie für versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Allerdings gilt für kurzfristige Aushilfen eine Ausnahme.
Meldungen zur Sozialversicherung
Für alle Arbeitnehmer sind Meldungen zur Sozialversicherung durch den Betrieb zu erstellen. Das gilt auch für Minijobber und kurzfristige Aushilfen. In der Praxis sind für Minijobber im Grunde folgende Meldungen zur Sozialversicherung regelmäßig zu erstellen:
- Anmeldungen
- Abmeldungen
- Jahresmeldungen
- Jahresmeldungen zur Unfallversicherung
- Sofortmeldungen
Meldungen zur Sozialversicherung – Anmeldung
Für Minijobber, die neu in ein Beschäftigungsverhältnis eintreten, also in das Unternehmen eintreten, ist eine Anmeldung mit dem Abgabegrund 10 zu erstellen. Diese Anmeldung muss mit der nächsten Entgeltabrechnung an die Minijob-Zentrale elektronisch übermittelt werden – spätestens sechs Wochen nach Beschäftigungsaufnahme.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer nimmt zum 1.9.2020 einen neuen Minijob an.
Es ist mit der Septemberabrechnung eine Anmeldung ab 1.9.2020 zu erstatten.
Meldungen zur Sozialversicherung – Abmeldung
Endet das Beschäftigungsverhältnis eines Minijobbers, so ist zum Austrittstag eine Abmeldung mit dem Abgabegrund 30 zu erstellen und zu versenden.
Beispiel:
Ein Minijobber beendet zum 20.9.2020 einen Minijob.
Es ist eine Abmeldung (Abgabegrund 30) zum 20.9.2020 zu erstatten (Meldezeitraum 1.1. – 20.9.2020).
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Meldungen zur Sozialversicherung – Jahresmeldung
Ist ein Minijobber über den Jahreswechsel beschäftigt, so muss bis spätestens 15.2. des Folgejahres eine Jahresmeldung für den Minijobber erstattet werden (Abgabegrund 50).
Beispiel:
Ein Minijobber ist über den Jahreswechsel 2020/2021 in einem Minijob tätig.
Der Betrieb hat bis spätestens 15.2.2021 eine Jahresmeldung (50) für das Kalenderjahr 2020 zu erstatten.
Meldungen zur Sozialversicherung – Jahresmeldungen zur Unfallversicherung
Auch die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung sind für Minijobber zu erstatten. Bei den UV-Jahresmeldungen ist als Meldezeitraum grundsätzlich das komplette Jahr (1.1. bis 31.12.) anzugeben. Das gilt auch, wenn die Beschäftigungszeit nicht das komplette Jahr andauerte.
Beispiel:
Ein Minijobber war vom 1.2.2020 bis 30.11.2020 beschäftigt.
Die Jahresmeldung zur Unfallversicherung (Abgabegrund 92) ist für den Zeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2020 zu erstatten.
Meldungen zur Sozialversicherung – Sofortmeldungen
Sofern Ihr Betrieb zu den sofortmeldepflichtigen Branchen gehört, muss auch für Minijobber eine Sofortmeldung erstellt werden.
Meldungen zur Sozialversicherung – Inhalte
Inhaltlich gelten auch für Minijobber die herkömmlichen Regelungen. Es sind somit die angaben zur Person in der Meldung zu machen. Als beitragspflichtiges Entgelt ist dabei das rentenversicherungspflichtige Entgelt zu melden.
Als Einzugsstelle (Meldestelle) gilt für Minijobber und kurzfristige Aushilfen stets die Minijob-Zentrale.
Meldungen zur Sozialversicherung – Fragen
Haben Sie spezielle Fragen zu den Meldungen zur Sozialversicherung für Minijobber, dann nutzen Sie gern die Kommentarfunktion.
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