Überschreitet ein Minijobber die Minijobgrenze, endet das versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnis und es kommt zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Dieses liegt oftmals im Gleitzonenbereich. Neben den neuen beitragsrechtlichen Besonderheiten, sind aber auch die Umstellungen in der Lohnsoftware und die Meldungen beim Wechsel von Minijob in die Gleitzone zu beachten.
Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen
Durch das Überschreiten der 450-€-Grenze kommt es zur Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Das bedeutet für den Arbeitgeber unter Umständen sogar eine (geringe) Einsparung bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Denn es sind nun nicht mehr rund 30 % an Lohnnebenkosten (für den Minijobber) zu zahlen, sondern nur noch rund 20 %.
Durch den Eintritt der Versicherungspflicht besteht nämlich auch für den Arbeitnehmer (anders als im Minijob) Beitragspflicht in allen Sozialversicherungszweigen. Grundsätzlich muss nun nämlich auch der Arbeitnehmer 20 % an Sozialversicherungsbeiträgen selbst bezahlen. Allerdings reduziert sich der Beitragsanteil des Arbeitnehmers, wenn er zwischen 450,01 € und 850 € (Gleitzone) verdient.
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Der Vorteil für den Arbeitnehmer ist aber auch, dass er nun – durch seine Beiträge – auch Leistungen der einzelnen Versicherungszweige erwirtschaftet. Durch die versicherungspflichtige Beschäftigung, hat er nun eine eigene Krankenversicherung und kann – wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Pflegeversicherung erhalten.
Praxis-Hinweis: In Ihrer Lohnsoftware müssen Sie oftmals ein Kennzeichen/Checkfeld für die Gleitzone setzen.
Meldungen beim Wechsel von Minijob in die Gleitzone
Nun aber zu den Sozialversicherungsmeldungen. Den Wechsel von einem „versicherungsfreien“ Minijob in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, müssen Sie im Lohnbüro den Sozialversicherungsträgern mitteilen (melden). Diese Meldungen beim Wechsel von Minijob in die Gleitzone umfassen einerseits eine Abmeldung (Abgabegrund 31) des Minijobs zur Minijob-Zentrale. Andererseits eine Anmeldung (Grund 11) an die Krankenkasse des Arbeitnehmers, damit das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis angezeigt wird.
Das Meldepaar „31/11“ steht für einen Wechsel der Einzugsstelle für die Meldungen und Beitragsnachweise. Sie teilen also der Minijob-Zentrale mit der Abmeldung mit, dass der Minijob zu einem bestimmten Zeitpunkt endet.
Der (neuen) Krankenkasse des Arbeitnehmers teilen Sie dann in einer Anmeldung mit, dass ab dem Anmeldezeitpunkt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begonnen hat und dadurch künftig Beiträge gezahlt werden – aber andererseits auch Leistungen zu gewähren sind.
Beispiel:
Ein Minijobber erhält bislang 450 € monatlich. Ab 1.3. steigt sein Entgelt aufgrund einer Arbeitszeiterhöhung auf 600 € monatlich.
Ab 1.3. handelt es sich somit um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone.
Meldungen:
Abmeldung des Minijobs (Abgabegrund „31“) zum 28.2.
Meldezeitraum: 1.1. – 28.2.
Meldeentgelt: 900 €
Anmeldung bei der Krankenkasse (Abgabegrund „11“)
Beginn: 1.3.
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