Meldungen bei Minijobs

Meldungen bei Minijobs fallen genauso an wie bei Ihren anderen Arbeitnehmern auch. Das heißt, dem Lohnbüro obliegen dieselben Meldepflichten bei Minijobbern wie bei den Vollzeitbeschäftigten.

Meldungen bei Minijobs sind ein Muss

Das allgemeine Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt auch für Ihre Minijobber. Das bedeutet für Sie im Lohnbüro, dass Sie auch Ihre Minijobber zur Sozialversicherung anmelden müssen und zum Ende der Beschäftigung eine Abmeldung erstatten müssen.

Aber auch Jahresmeldungen und andere Meldegründe sind bei Ihren Minijobbern an die Minijob-Zentrale zu erstatten.

Meldungen bei Minijobs: Anmeldung

Beim Beginn einer Beschäftigung als Minijobber muss der Minijobber mit dem Abgabegrund „10“ (Beginn der Beschäftigung angemeldet werden.

Als zentrale Einzugsstelle für alle Minijobber und kurzfristigen Aushilfen fungiert hier die Minijob-Zentrale.

Neben der eigentlichen Anmeldung gibt es auch eine Anmeldefrist. Die Meldungen bei Minijobs sind grundsätzlich mit der nächsten bzw. ersten Lohnabrechnung zu erstellen und zu versenden, spätestens aber nach 6 Wochen.

Beispiel Meldungen bei Minijobs:

Ein Minijobber nimmt am 1.8. einen Minijob bei Ihnen auf.

Es muss eine Anmeldung zur Sozialversicherung (Abgabegrund 10) zum 1.8. erstattet werden. In aller Regel sollte die Anmeldung im Zuge der Augustabrechnung erstellt werden. Spätestens ab nach 6 Wochen (42 Kalendertagen), also bis 11.9.

Meldungen bei Minijobs: Abmeldung

Endet ein Minijob, so ist eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „30“ zu erstatten (Ende der Beschäftigung). In dieser Abmeldung hat das Beschäftigungsende zu stehen sowie das Entgelt, welches seit der letzten Meldung erzielt worden ist.

Es ist hier übrigens das „grundsätzlich“ rentenversicherungspflichtige Entgelt zu melden. In Abmeldungen ist dies regelmäßig das Entgelt, welches der Minijobber in dem Kalenderjahr erzielt hat.

Auch hier gilt als Abgabefrist die nächste Entgeltabrechnung bzw. spätestens nach 6 Wochen.

Beispiel:

Das Beschäftigungsverhältnis des Minijobbers endet zum 30.11. er hat monatlich 400 € verdient.

Es muss eine Abmeldung zum 30.11. erstattet werden mit dem Abgabegrund „30“. Daneben ist auch das erzielte Entgelt im Meldezeitraum zu erstatten.

Meldezeitraum: 1.8. bis 30.11.

Entgelt: 1.200 € (4 Monate x 400 €).

Die Meldung wird regelmäßig mit der Novemberabrechnung erstattet, spätestens aber zum 11.1.

Neben den An- und Abmeldungen sind für Minijobber auch Jahresmeldungen zur Sozialversicherung und zur Unfallversicherung zu erstatten.

 

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