Nachdem es im ersten Teil der Miniserie zu den mehrfachbeschäftigten Minijobbern um mehrere parallel ausgeübte Minijobs ging, handelt der zweite Teil der Serie von Arbeitnehmern mit einem Hauptjob neben dem Minijob. Also die neben dem Hauptjob noch einen oder weitere Minijobs als Nebenjob ausüben.
Konkret geht es hier um die folgende Konstellation: Ein Arbeitnehmer übt ein oder mehrere Minijobs neben einer (versicherungspflichtigen) Hauptbeschäftigung aus. Das bedeutet, der Minijobber arbeitet (hauptsächlich) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (Hauptjob) und der Minijob ist eine Nebenbeschäftigung. Übt er neben seinem Hauptjob nur einen Nebenjob im Minijob aus, so können Sie diesen (einen) Nebenjob als „normalen“ Minijob abrechnen. Eine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung ist bei einem Minijob (nebenher) nicht vorzunehmen.
Beispiel: Hauptjob neben dem Minijob
Ein Arbeitnehmer arbeitet hauptberuflich in einer 40-Stunden-Woche für 3.000 € im Monat. Es handelt sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Im Nebenjob arbeitet er bei Ihnen für 300 € monatlich als Minijobber.
Der Minijob bei Ihnen wird nicht auf den Hauptjob angerechnet.
Kniffelig: Hauptjob neben dem Minijob oder mehr Minijobs
Besonders schwierig wird es aber, wenn ein Arbeitnehmer neben seinem Hauptjob bzw. einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (mit regelmäßig mehr als 450 €) mehrere Minijobs parallel dazu ausübt, also eon Mulit-Nebenjobber.
Dann gilt nämlich: Der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob (neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung) darf als versicherungsfreier Minijob abgerechnet werden. Der (zeitlich) zweite Minijob muss hingegen mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammengezählt werden. Dadurch ist der zweite Minijob versicherungspflichtig – ausgenommen in der Arbeitslosenversicherung (hier wird nicht zusammengerechnet).
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Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet hauptberuflich in einer 40-Stunden-Woche für 3.000 € im Monat. Es handelt sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Nebenbei arbeitet er seit 1.1. bei Arbeitgeber A für 220 € monatlich als Minijobber. Ab 1.10. nimmt er auch noch einen Minijob bei Ihnen für 200 € monatlich auf,
Der Minijob bei Ihnen ist versicherungspflichtig, da er als zweiter Minijob neben einer Hauptbeschäftigung angerechnet wird und dann versicherungspflichtig zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung wird. Der Job ist jedoch arbeitslosenversicherungsfrei.
Hauptjob neben dem Minijob: Das ist teuer in der Steuer
Wird ein zweiter Nebenjob als Minijob neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, so kommt in diesem zweiten Minijob die Pauschsteuer von 2 % für den zweiten Minijob nicht mehr infrage. Vielmehr muss dann dieser über die Steuerklasse 6 abgerechnet werden – das ist regelmäßig eine teure Angelegenheit.
Alternativ dazu kann zwar auch eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 % zum Tragen kommen, doch ist das in aller Regel auch keine wirklich günstige Lösung. Daher macht es vielfach finanziell einfach keinen Sinn einen zweiten Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung auszuüben. Meine Empfehlung ist daher, dass Sie diese Konstellation – wenn möglich – vermeiden sollten.
Der erste Minijob neben dem Hauptjob kann übrigens über die 2-prozentige Pauschsteuer abgerechnet werden.
Haben Sie Anregungen oder Fragen zu diesem Thema, dann hinterlassen Sie mir doch bitte einen Kommentar. Ich nehme Ihre Anregungen gern auf.
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Im 3. Teil dieser Miniserie geht es darum, wie Sie sich im Lohnbüro gegen die Probleme von Mehrfachbeschäftigungen wappnen können und sich vor Nachforderungen durch die Sozialversicherungsprüfer schützen können.
Im 1. Teil stelle ich Ihnen die Mehrfachbeschäftigung vor. Hier geht es unter anderem um die Beurteilung mehrerer parallel ausgeübter Minijobs.
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3 Gedanken zu „Hauptjob neben dem Minijob – Mehrfachbeschäftigte Minijobber“