Der Maifeiertag 2019 – auch Tag der Arbeit – wartet in der Lohnabrechnung mit besonders hohen steuerfreien Zuschlägen auf, wenn ein Arbeitnehmer am Maifeiertag beruflich tätig wird.
Feiertagszuschlag am Maifeiertag 2019
Minijobber, die an einem Feiertag arbeiten, erhalten in aller Regel – wie die übrigen Arbeitnehmer auch – einen Feiertagszuschlag. Dieser Zuschlag kann innerhalb bestimmter prozentualer Grenzen zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Das Schöne an diesen Feiertagszuschlägen ist jedoch, dass der Feiertagszuschlag (in aller Regel) steuerfrei und damit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung ist. Das bedeutet für den Minijobber, dass dieses Gehaltsextra „Brutto für Netto“ an ihn ausgezahlt werden kann.
Die Feiertagszuschläge sind in bestimmten Höchstgrenzen steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Das bedeutet neben dem „normalen“ Stundenlohn erhält der Minijobber zusätzlich noch einen Zuschlag, da er an einem (sonst arbeitsfreien) Feiertag gearbeitet hat.
Maifeiertag 2019 – hoher Feiertagszuschlag
Der Feiertagszuschlag für den Maifeiertag 2019 ist ein echter Bonus. Denn für die Arbeit am 1. Mai ist ein steuerfreier Feiertagszuschlag von bis zu 150 Prozent möglich, also letztlich das anderthalbfache des Stundenlohns.
Der hohe Feiertagszuschlag am 1. Mai ist historisch bedingt, schließlich handelt es sich um den Tag der Arbeit oder auch Tag der Arbeiterbewegung. Seitens des Staates wollte und will man dies durch einen besonders hohen Zuschlag für die Arbeit an diesem Tag scheinbar unterstreichen.
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Maifeiertag 2019 – Lohnabrechnung für Minijobber
Natürlich erhalten auch Ihre Minijobber diesen Feiertagszuschlag, wenn in Ihrem Betrieb Feiertagszuschläge gezahlt werden. In der Lohnabrechnung berechnen Sie den Feiertagszuschlag in Abhängigkeit vom Stundengrundlohn.
Tipp: Hier finden Sie einen Artikel zur Grundlohnermittlung
Beispiel:
Ein Minijobber mit einem Stundenlohn (= Grundlohn) von 10 EUR arbeitet am Maifeiertag 2019 an 6 Stunden. Hierfür erhält er einen Feiertagszuschlag von 150 %.
Stundenlohn:
6 Stunden x 10 EUR = 60 EUR (steuer- und beitragspflichtig)
Feiertagszuschlag
6 Stunden x 10 EUR x 150 % = 90 EUR (steuer- und beitragsfrei)
Der Minijobber erhält für die Arbeit am Maifeiertag 2019 insgesamt 150 EUR. Davon unterliegen aber nur 60 EUR der Steuer- und Beitragspflicht.
Hinweis: Unter bestimmten Umständen kann die Steuerfreiheit eines Feiertagszuschlags aber eingeschränkt sein. Lesen Sie hier mehr dazu.