Kann für Minijobber eine Lohnkürzung an Feiertagen erfolgen? Diese Frage erhalte ich immer wieder. Eine Lohnkürzung an Feiertagen ist für Ihre Vollbeschäftigten nicht statthaft. Dies gilt im Grunde natürlich auch für die Minijobber.
Lohnkürzung an Feiertagen: Vollzeitarbeitnehmer erhalten Lohn
Für Feiertage gilt die Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Dies bedeutet, dass Tage, die normalerweise als Arbeitstage gelten, auch so zu vergüten sind als ob die Arbeit geleistet worden ist.
Für Ihre Vollzeitarbeitnehmer, die montags bis freitags arbeiten, nehmen Sie im Lohnbüro (in aller Regel) ja auch keine Lohnkürzung an Feiertagen vor. Vielmehr werden die Arbeitnehmer an diesen (freien) Feiertagen, so gestellt, als wenn sie gearbeitet hätten. Eine Lohnkürzung an Feiertagen erfolgt also nicht. Es gibt dazu sogar eine gesetzliche Regelung in § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (Lohnzahlung an Feiertagen).
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Lohnkürzung an Feiertagen: Auch nicht für Minijobber
Dies gilt natürlich auch für Ihre Minijobber. Ist für mit einem Minijobber die Arbeitsleistung an bestimmten Tagen vereinbart, so erhält er seinen Lohn für diesen Tag. Das gilt auch, wenn aufgrund eines Feiertages keine Arbeitsleistung erbracht wurde (werden konnte).
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet immer am Mittwoch und Freitag. Am Karfreitag wird im Betrieb aufgrund des Feiertages nicht gearbeitet.
Dennoch erhält der Minijobber seinen Lohn für den Karfreitag.
Lohnkürzung an Feiertagen: Arbeiten auf Abruf
Arbeitet ein Minijobber nicht immer an den gleichen Arbeitstagen, sondern der Betrieb vereinbart kurzfristig die Arbeitseinsätze mit den Minijobbern, sieht die Lage etwas anders aus. Da es hier keine regelmäßigen Wochenarbeitstage gibt, muss der Betrieb den Lohn an Feiertagen nur zahlen, wenn tatsächlich gearbeitet worden ist (dies dürfte klar sein!).
Eine Lohnfortzahlung an Feiertagen kann hier aber umgangen werden, wenn der Betrieb den Minijobber für Feiertage einfach nicht vorsieht. In diesem Fall erhält der Minijobber an einem Feiertag natürlich auch keine Lohnzahlung, da er schließlich für gar keinen Arbeitseinsatz vorgesehen war.
In der Praxis ergibt sich dies bei den „Abrufarbeitsverhältnissen“ aber in aller Regel von selbst. Denn wenn im Betrieb die Arbeit ruht, plant ein Personaldisponent auch keine Minijobber für den freien Feiertag ein.