Lohnachweis 2024 – auch die Minijobber melden

Lohnachweis 2024 – auch die Minijobber melden

Lohnnachweis 2024

Zum Jahreswechsel haben Sie als Betrieb den Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft zu übermitteln. Das gilt natürlich auch für den Lohnnachweis 2024. Dieser ist bis 17.02.2025 an die Annahmestelle der Unfallversicherung elektronisch zu übermitteln.

Der Lohnnachweis 2024 muss bis spätestens 17.02.2025 an die Unfallversicherung übermittelt worden sein. In der Regel übernimmt dies die Lohnsoftware für den Betrieb bzw. der Steuerberater. Inhaltlich sind neben den unfallversicherungspflichtigen Entgelten auch die Arbeitsstunden der Minijobber zu übermitteln.

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Im Lohnnachweis sind die Daten für alle Arbeitnehmer zu melden, die im Jahr 2024 beschäftigt waren. Also auch für die Minijobber, die nicht mehr zum Jahresende im Betrieb beschäftigt waren oder kurzfristige Aushilfen, die nur in den Sommermonaten kurzfristig beschäftigt waren.

UV-Entgelt

Das unfallversicherungspflichtige Entgelt entspricht im Wesentlichen dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt. Allerdings gibt es auch einige Besonderheiten. In der Praxis sind hier die steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge zu nennen. Diese sind zwar innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei, sie unterliegen aber der Beitragspflicht zur Unfallversicherung.

Eine Übersicht der unfallversicherungspflichtigen Entgelte finden Sie hier.

Verzeichnis – Entgelt im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung

 

Arbeitsstunden der Minijobber und Lohnnachweis 2024

Zusätzlich sind auch die Arbeitsstunden der Arbeitnehmer zu melden. Dies sind im Grunde die tatsächlichen Arbeitsstunden, die im Meldejahr 2024 gearbeitet worden sind.

Da die Arbeitsstunden aber regelmäßig nicht in den Entgeltabrechnungsprogrammen hinterlegt sind, kann alternativ der Vollarbeiterrichtwert verwendet werden. Der Vollarbeiterrichtwert 2024 beträgt 1.520 Stunden für einen Vollzeitarbeitnehmer. Für Minijobber ist dieser Wert entsprechend der (anteiligen) Wochenstundenzahl zu reduzieren.

Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet 8 Stunden wöchentlich. Ein Vollzeitarbeitnehmer in dem Betrieb arbeitet regelmäßig 40 Stunden je Woche. Das heißt der Minijobber arbeitet 1/5 der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers. Dementsprechend ist der Vollarbeiterrichtwert um 1/5 zu kürzen.

Für den Minijobber sind somit im Lohnnachweis 2024 nur 304 Stunden zu melden (= 1.520 Stunden : 5 = 304 Stunden).

 

Hat ein Minijobber erst im laufenden Jahr seine Tätigkeit aufgenommen, ist der Vollarbeiterrichtwert nochmals zu kürzen, also auf die „Beschäftigungszeit“.

Voraussetzungen für den Lohnnachweis 2024

Um den Lohnnachweis 2024 überhaupt versenden zu können, muss zunächst der Stammdatenabruf (DSSD) für das Kalenderjahr 2024 durchgeführt worden sein.

Mit dieser Stammdatenabfrage erhält der Betrieb die zugeordneten Gefahrtarifstellen. Vielfach wird für den Betrieb nur eine Gefahrtarifstelle (GTST) gemeldet, so dass dann alle Arbeitnehmer (und Minijobber) über diese eine Gefahrtarifstelle laufen.

Sollten seitens der Berufsgenossenschaft mehrere Gefahrtarifstellen geliefert worden sein, zum Beispiel bei der BG Bau, sind die Arbeitnehmer den entsprechenden Gefahrtarifstellen zuzuordnen.

Sollten sich Fragen zu der Zuordnung ergeben, setzen Sie sich direkt mit der Berufsgenossenschaft in Verbindung, um Zweifelsfragen zu klären.

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