Lohnabrechnung 2017 für Minijobs
In diesen Tagen erfolgt in den Betrieben die erste Lohnabrechnung für das Jahr 2017. Auf welche Punkte Sie bei der ersten Lohnabrechnung 2017 für Minijobber besonders achten müssen, lesen Sie in diesem Artikel.
Lohnabrechnung 2017: Neuer Mindestlohn 2017
Einer der wichtigsten Punkte bei der Lohnabrechnung 2017 ist sicher die Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 € je Stunde. Prüfen Sie daher bei Ihren Minijobbern, ob der Mindestlohn 2017 eingehalten wird. Liegen einige Minijobber unterhalb des neuen Mindestlohns, so müssen Sie ab Januar 2017 den neuen Mindestlohn zahlen.
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Sollten Sie eine Arbeitszeitvereinbarung mir Ihren Minijobbern geschlossen haben, achten Sie darauf, dass die Minijobgrenze aufgrund des neuen Mindestlohns nur eingehalten wird, wenn maximal 50 Stunden im Monat gearbeitet wird. Passen Sie unter Umständen Ihre Arbeitszeitkonten an, wenn die 450-€-Grenze eingehalten werden soll. Sofern ein Minijobber ab 2017 die Minijobgrenze mit seinem regelmäßigen Entgelt überschreitet, müssen Sie ihn ab 2017 als versicherungspflichtigen Arbeitnehmer – in aller Regel in der Gleitzone – abrechnen.
Lohnabrechnung 2017: Lohnerhöhungen?
Auch wenn Sie vielleicht nicht von der Mindestlohnerhöhung betroffen sind, kann es natürlich dennoch sein, dass Sie die Entgelte der Minijobber anpassen müssen. Denn vielfach wird der 1.1. eines Jahres als Zeitpunkt für Entgelterhöhungen gewählt. Prüfen Sie deshalb vor der Januarabrechnung, ob auch einer Ihrer Minijobber von einer Lohnerhöhung profitiert.
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Lohnabrechnung 2017: Flexi-Rente und Minijob und Befreiungsantrag
Seit 1.1.2017 gelten die Neuregelungen nach dem Flexi-Rentengesetz. Für Ihre Minijobber ist dies vielfach nicht sonderlich interessant. Für Sie im Lohnbüro bringen die Neuregelungen aber eine entscheidende Änderung mit sich.
Um einen Minijobber rentenversicherungsfrei zu beschäftigen genügt es nunmehr nicht mehr allein, wenn Ihnen der Minijobber mitteilt, dass er im Altersrentenbezug ist. Durch das neue Flexi-Gesetz besteht Rentenversicherungsfreiheit nämlich nur noch, wenn ein Altersvollrentner auch die Regelaltersgrenze erreicht hat. Solange diese Grenze nicht erreicht ist, sind neue Minijobber, die eine Altersvollrente beziehen (vorgezogene Altersvollrentner) rentenversicherungspflichtig und Sie benötigen für eine rentenversicherungsfreie Abrechnung einen Befreiungsantrag vom Minijobber.
Lohnabrechnung 2017: Neue Beitragssätze
Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung ändern sich zum 1.1.2017 nicht. Somit bleiben die Beiträge für Minijobber (fast) unverändert. Allerdings sinkt die Insolvenzgeldumlage geringfügig auf 0,09 % im Jahr 2017.
Für alle Betriebe, die U1-pflichtig sind, also am Erstattungsverfahren U1 teilnehmen, sinkt der Beitragssatz zur U1-Umlagekasse bei der Minijob-Zentrale auf 0,9 %.
Beitragsnachweis – Versandtermin
Der Beitragsnachweis für den Januar 2017 sollten Sie spätestens am 24.1.2017 versenden, damit er fristgerecht bei der Minijob-Zentrale eingeht.
Die Beiträge müssen bis spätestens 27.1.2017 auf einem Konto der Minijob-Zentrale eingegangen sein.
Monatlicher Newsletter – jetzt eintragen
Einmal im Monat erscheint der aktuelle Minijob-Newsletter. Hier finden Sie die aktuellen Themen für Ihre Minijobber-Abrechnungen mit zahlreichen Tipps und Tricks, um Ihnen die Lohnabrechner zu vereinfachen.
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2 Antworten
[…] auszuüben. Im Lohnbüro sollten Sie aber ab 2017 auf der Hut sein. Denn durch die Anhebung des Mindestlohns kommt es bei vielen Minijobbern zu einer (leichten) […]
[…] zusammenzurechnen, aber nicht, wenn es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) und eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Dieser Sonderfall „Minijob und kurzfristige […]