Auch in diesem Jahr werden die Zeitgrenzen für kurzfristig beschäftigte Aushilfen ausgeweitet. Dies ist im Rahmen des „Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes“ vom 31.5.2021 ist die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 verkündet worden.
Danach gelten für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021 ausgeweitete Kurzfristigkeitsgrenzen. Konkret werden die Kurzfristigkeitsgrenzen in diesem Zeitraum von bislang drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet. Damit sind kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen diesen Sommer beitragsfrei, wenn die neuen Kurzfristigkeitsgrenzen nicht überschritten werden.
Fallkonstellationen Kurzfristigkeit 2021
- Damit ergeben sich für das Jahr 2021 verschiedene Fallkonstellationen bei kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen. So sind hier Beschäftigungsverhältnisse zu betrachten,
- die komplett außerhalb des „begünstigten Zeitraums“ liegen,
- Beschäftigungsverhältnisse innerhalb des „begünstigten Zeitraums“ und
- Beschäftigungsverhältnisse, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Zeitraums sind.
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bis 31. Mai 2021
Für Beschäftigungsverhältnisse bis 31.5.2021 waren die Kurzfristigkeitsgrenzen mit drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen definiert. Durch die Gesetzesanpassung ändert sich dadurch nichts, es bleibt also (unverändert) bei der bisherigen Beurteilung.
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse 1. Juni bis 31. Oktober 2021
Beschäftigungsverhältnisse innerhalb dieses Zeitraums gelten als kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse, wenn sie inklusive etwaiger Vorbeschäftigungen auf nicht mehr als vier Monate bzw. 102 Arbeitstage befristet sind.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt weiterhin nur dann vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Als berufsmäßig gilt eine Beschäftigung, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Beispiel:
Annalena Bock arbeitet als kurzfristige Aushilfe vom 14.6.2021 bis 30.9.2021 befristet bei einer politischen Partei als Wahlkampfhelferin. Sie erhält für ihre 30-stündige Tätigkeit 1.500 Euro monatlich.
Da die Beschäftigung im Voraus befristet ist, kann es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handeln, soweit die Kurzfristigkeitsgrenzen eingehalten werden. Diese betragen zwar grundsätzlich drei Monate bzw. 70 Arbeitstage, doch die Beschäftigung ist auf die Zeit zwischen dem 1. Juni 2021 und 31. Oktober 2021 befristet, so dass die erweiterten Kurzfristigkeitsgrenzen hier gelten. Somit ist auch diese Beschäftigung (3,5 Monate) als kurzfristige Beschäftigung zu beurteilen und es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse ab 1. November 2021
Für Beschäftigungsverhältnisse bis 31.5.2021 waren die Kurzfristigkeitsgrenzen mit drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen definiert. Das gilt (nach heutigem Stand) auch wieder ab 1.11.2021.
Kurzfristige Beschäftigungen über den 1. Juni 2021 hinaus
Spannend wird es bei Beschäftigungsverhältnissen, die vor dem 1. Juni 2021 begonnen haben und über den 1.6.2021 hinaus andauern. Eine Beschäftigung, die vor dem Inkrafttreten der Ausweitung 2021 begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten von Beginn an kurzfristig, wenn sie zunächst auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet war. Zum 1. Juni 2021 hat dann eine neue Beurteilung zu erfolgen und es ist dann die neue längere Kurzfristigkeitsgrenze für die Beschäftigung maßgebend. Eine bereits bestehende kurzfristige Aushilfsbeschäftigung kann auf längstens vier Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet werden.
Beispiel:
Armin Müller arbeitet befristet vom 1.5.2021 bis 31.7.2021 bei der Teewurst KG. Es handelt sich dabei um eine kurzfristige Aushilfsbeschäftigung (drei Monate).
Zum 1.6.2021 muss eine neue Beurteilung für das Beschäftigungsverhältnis vorgenommen werden. Nun kann Herr Müller sogar bis zum 31.8.2021 (vier Monate) als kurzfristige Aushilfe beschäftigt werden.
Die Teewurst KG nun diese Chance und verlängert das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis am 20.6.2021 bis 31.8.2021 mit Herrn Müller.
Kurzfristige Beschäftigungen über den 31. Oktober 2021 hinaus
Beschäftigungsverhältnisse, die über den 31.10.2021 hinausgehen, sind ebenfalls besonders zu betrachten. Auch hier ist zunächst eine Beurteilung zum Beschäftigungsbeginn vorzunehmen und dann zum 1.11.2021 erneut, denn dann gelten wieder die „alten“ Kurzfristigkeitsgrenzen.