Die Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 sollen erneut ausgeweitet werden. Dies wurde Ende März 2021 im Bundeskabinett beschlossen. Damit soll die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen vom Jahr 2020 auch im Jahr 2021 wiederholt werden. In Anbetracht der anhaltenden Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie gilt die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen als (nahezu) sicher.
Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 steigen
Geplant ist laut dem Kabinettsbeschluss, dass die Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 auf 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage steigen sollen. Aktuell handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, wenn die Kurzfristigkeitsgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen eingehalten werden.
Die erhöhten Kurzfristigkeitsgrenzen sollen für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 gelten. Damit profitieren kurzfristige Beschäftigungen in den Sommermonaten und der Erntezeit von der Ausweitung. Für Sie als Arbeitgeber hat dies den entscheidenden Vorteil, dass kurzfristige Aushilfen in diesem Zeitraum länger abgabenfrei beschäftigt werden können.
Rückblick – Kurzfristigkeitsgrenzen 2020
Bereits im vergangenen Jahr 2020 sind die Kurzfristigkeitsgrenzen ebenfalls in der Zeit März bis Ende Oktober ausgeweitet worden. Im Jahr 2020 waren sogar 5 Monate bzw. Arbeitstage im Rahmen einer kurzfristigen Aushilfsbeschäftigung möglich. Doch so großzügig will das Kabinett 2021 scheinbar nicht sein und hat sich zwar für eine etwas kleinere Ausweitung der Grenzen entschlossen.
Beispiel:
Hans Sommer arbeitet von Mai bis Ende August 2021 beim Gastrolieferservice Schnelle Küche. Die Beschäftigung ist im Voraus befristet vom 1.5.2021 bis 31.8.2021.
Ohne die Neuregelung der ausgeweiteten Kurzfristigkeitsgrenzen, handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, da die (bisherigen) Kurzfristigkeitsgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten sind (es sind 4 Monate). Es sind somit volle Sozialabgaben von Herrn Sommer und seinem Arbeitgeber zu zahlen.
Mit der Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 kann die Beschäftigung jedoch als kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden und es fallen keine Sozialabgaben an.