Die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 ist beschlossene Sache. Die Kurzfristigkeitsgrenzen werden von bislang 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstage auf nun 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage ausgeweitet. Damit kommt die Politik der Forderung der Landwirtschaft nach, die für die Ernte dringend Erntehelfer bedarf.
Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2020 ab März 2020
Die Kurzfristigkeitsgrenzen betragen ja bereits seit einigen Jahren 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage. Für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 werden die Kurzfristigkeitsgrenzen ausweitet auf nunmehr 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage.
Trotz der Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen ist natürlich auch weiterhin die Berufsmäßigkeit zu beachten. Es gilt auch weiterhin, dass berufsmäßig ausgeübte Beschäftigung nicht kurzfristig sein kann.
Doch wie sind die Beschäftigung nun konkret zu beurteilen? Hier ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigungen in den Zeitraum fallen oder vor dem Zeitraum beginnen bzw. nach dem Zeitraum enden.
Kurzfristigkeitsgrenzen 2020: Beschäftigung in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020
Liegt eine Beschäftigung in diesem Zeitraum ist sie kurzfristig, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird und im Voraus auf nicht mehr als 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage begrenzt ist.
Beispiel:
Klaus Lange arbeitet als Erntehelfer in der Zeit vom 1.4.2020 bis 31.8.2020. Vorbeschäftigungen liegen nicht vor.
Aufgrund der Neuregelung handelt es sich bei dieser 5-monatigen Beschäftigung um eine kurzfristige Beschäftigung, die abgabenfrei zur Sozialversicherung ist.
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Beschäftigung beginnt vor 1. März 2020
Hat eine Beschäftigung vor der geänderten Rechtslage, also vor dem 1.3.2020 begonnen, so war diese zunächst auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet. Ab 1.3.2020 gilt dann aber die neue Rechtslage, so dass dann die Beschäftigung neu zu beurteilen ist.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat einen befristeten Job ab 1.2.2020 für 4 Monate (bis 31.5.2020) aufgenommen. Bei der Beurteilung zum Beginn der Beschäftigung (alte Rechtslage) handelte es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung- Ein kurzfristiger Job hätte damals nur vorgelegen, wenn die Beschäftigung auf maximal 3 Monate (nicht wie hier 4 Monate) vorgelegen hätte.
Ab 1.3.2020 (neue Rechtslage) ist die Beschäftigung neu zu beurteilen. Nun fällt sie unter die Kurzfristigkeitsgrenzen und ab 1.3.2020 handelt es sich um einen kurzfristigen Aushilfsjob.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zunächst ab 1.2.2020 mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1111“ und dem Personengruppenschlüssel „101“ bei der zuständigen Krankenkasse anmelden. Ab 1.3.2020 ist dann das neue Recht anzuwenden und es handelt sich dann um einen kurzfristigen Aushilfsjob. Somit hat eine Abmeldung zum 29.2.2020 bei der zuständigen Krankenkasse (Meldegrund 31) zu erfolgen und ab 1.3.2020 eine Anmeldung (Grund 11) bei der Minijob-Zentrale als kurzfristige Aushilfe.
Beschäftigung endet nach 31. Oktober 2020
Endet eine (zunächst) kurzfristige Aushilfsbeschäftigung nach dem 31.10.2020 so hat (zum 1.11.2020) aufgrund der geänderten Rechtslage eine neue Beurteilung zu erfolgen. Dies kann – ähnlich wie bei den vor dem 1.3.2020 beginnenden Beschäftigungen – eine Ummeldung bedeuten.
Denn bis 31.10.2020 gelten die Kurzfristigkeitsgrenzen von 5 Monaten bzw 115 Arbeitstagen, ab 1.11.2020 gelten dann wieder die (bisherigen) Kurzfristigkeitsgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen.
Hinweis: Überschreiten der Minijobgrenze nun für fünf Monate zulässig