In einem aktuell vorliegenden Gesetzentwurf werden die Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 dauerhaft auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage festgelegt. Damit gibt es bei den Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 keine Rückkehr zu der früher geltenden Regelung. Dank der geplanten Neuregelung bleiben Ihnen in den Lohnbüros die komplizierten Übergangsregelungen der Sozialversicherungsträger (hoffentlich) erspart.
Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 – ursprünglicher Plan
Das „Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung“ enthält nicht nur zahlreiche Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitssuchende und Beschäftigte. Es enthält vielmehr auch eine ganz entscheidende Passage für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse. In dem Gesetzentwurf wird nämlich (still und heimlich) die dauerhafte Festlegung der Kurzfristigkeitsgrenzen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschlossen.
Für Arbeitgeber und Beschäftigte ist die eine gute Nachricht. Denn ursprünglich war vorgesehen, dass die Kurzfristigkeitsgrenzen nur in dem Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 auf die Dauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstage ausgeweitet werden sollten.
Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Aushilfen.
Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 – neuer Gesetzentwurf
Ab 1.1.2019 sollten dann wieder die (alten) Kurzfristigkeitsgrenzen gelten. Bis 31.12.2014 – vor Einführung des allgemeinen Mindestlohns, waren die Kurzfristigkeitsgrenzen auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt. Die Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 sollten dann eigentlich auch wieder auf die früheren Grenzwerte zurückgehen.
Doch dies ist nun (fast) abgewendet. Denn in dem Gesetzentwurf ist eine klare Gesetzesänderung der Kurzfristigkeitsgrenzen vorgesehen, welche die aktuellen Kurzfristigkeitsgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen fest ins Gesetz schreibt.
Damit wird aus der bislang geltenden Übergangslösung eine dauerhafte Verschiebung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2019.
Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 weiter bei 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen
Die Kurzfristigkeitsgrenzen bleiben auch ab 1.1.2019 bei 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen, wenn es sich um eine von vornherein befristete Beschäftigung handelt.
Beispiel:
Eine Aushilfe soll bei Ihnen von vornherein befristet in der Zeit vom 1.4. bis 30.6. an 5 Tagen je Woche arbeiten.
Wie in den Jahren 2015 bis 2018, gelten auch ab 2019 die Kurzfristigkeitsgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen. Daher liegt hier auch 2019 eine kurzfristige Beschäftigung vor.
Anmerkung: Bitte beachten Sie, dass in dem Text davon ausgegangen wird, dass die Kurzfristigkeitsgrenzen 2019 nicht auf 2 Monate/50 Arbeitstage vermindert werden.