Eine kurzfristige Beschäftigung liegt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor, wenn diese im Voraus auf nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder vertraglich begrenzt ist. Damit ist ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis oftmals die perfekte Wahl für Ferienjobs.
Ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis ist versicherungsfrei zu allen Sozialversicherungszweigen. Daher fallen für kurzfristig Beschäftigte keine Sozialversicherungsbeiträge an. Dies spart Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils rund 20 Prozent. Für den Arbeitgeber fallen lediglich U1-und U2- Beiträge an.
Befristung für kurzfristige Beschäftigung
Voraussetzung für eine kurzfristige Beschäftigung ist die Befristung nach der Eigenart oder per Vertrag. In der Praxis empfiehlt sich regelmäßig die vertragliche Befristung mit klar definiertem Beginn und Ende der Beschäftigung.
Beispiel:
Max Meier arbeitet vom 1.6. bis 30.6. in einer befristeten Beschäftigung bei der Schulze GmbH (2.500 Euro Bruttoentgelt). Das Beschäftigungsverhältnis ist von vornherein befristet. Da Max Meier Schüler ist, übt er keine weiteren Beschäftigungen aus und auch im laufenden Kalenderjahr wurde (bislang) keine Beschäftigung ausgeübt.
Da die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist, liegt hier eine kurzfristige Beschäftigung vor.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist daher nicht auf Dauer angelegt, sondern stets befristet.
Die Befristung nach der Eigenart bietet sich an, wenn sich die Befristung für die kurzfristige Beschäftigung aus der Tätigkeit ergibt. Dies kann beispielsweise eine kurzfristige Beschäftigung für die Dauer eines Festes sein, welches klar begrenzt ist, wie beispielsweise eine Beschäftigung auf dem Oktoberfest. Da das Oktoberfest einen definierten Beginn und Ende hat, ist somit auch die Dauer der Beschäftigung definiert. Zur besseren Nachweisbarkeit sollte dann in den Lohnunterlagen aber ein Verweis auf die Dauer enthalten sein, um bei späteren Prüfungen etwas in der Hand zu haben.
Kurzfristigkeitsgrenzen
Daneben darf die Beschäftigung unter Berücksichtigung etwaiger Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenzen (Kurzfristigkeitsgrenzen) von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen nicht überschreiten.
Überschreitet eine befristete Beschäftigung diese Zeitgrenzen, so kann sie nicht (mehr) kurzfristig sein. Dies ist der Fall, wenn die betrachtete Beschäftigung bereits die Kurzfristigkeitsgrenzen überschreitet.
Beispiel:
Eine Beschäftigung ist befristet vom 1.1. bis 30.6. und wird an 5 Tagen je Woche ausgeübt.
Da diese Beschäftigung die Kurzfristigkeitsgrenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschreitet, kann sie nicht kurzfristig sein.
Andererseits kann ein Überschreiten der Zeitgrenzen auch durch Vorbeschäftigungen im laufenden Kalenderjahr gegeben sein, weil beispielsweise schon weitere (kurzfristige) Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr ausgeübt worden sind.
Keine Berufsmäßigkeit
Ferner darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden und das Entgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro betragen.