Kurzfristige Aushilfen und Pauschalversteuerung

Sie haben die Möglichkeit für kurzfristige Aushilfen die Pauschalversteuerung zu wählen. Allerdings ist die Pauschalversteuerung bei kurzfristigen Aushilfen an einige Voraussetzungen geknüpft, die Sie einhalten sollten. Daneben stellt sich aber ohnehin auch noch die Frage, ob die Pauschalversteuerung überhaupt sinnvoll bei kurzfristig Beschäftigten ist.

Grundsätzlich zahlen kurzfristig Beschäftigte keine Sozialversicherungsbeiträge. Das ist eine gute Nachricht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anders sieht es jedoch bei der Steuer aus. Hier unterliegen die kurzfristigen Aushilfen sehr wohl der Besteuerung. Im Grunde müssen Sie auch die kurzfristigen Aushilfen voll (individuell) nach Steuerklasse versteuern. Das heißt auch für Ihre Ferienjobber und anderen kurzfristigen Aushilfen müssen Sie die ELStAM (elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen.

Kurzfristige Aushilfen und Pauschalversteuerung 2017

Daneben gibt es aber auch noch die Möglichkeit der Pausschalversteuerung. Hierbei wird der steuerpflichtige Arbeitslohn der Aushilfen mit 25 % pauschal lohnversteuert. Zusätzlich kommen dann Solidaritätsbeitrag und Kirchensteuer noch hinzu, so dass die komplette Steuerlast ca. 30 % beträgt.

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Voraussetzung bei Pauschalversteuerung kurzfristiger Aushilfen

  • Die Beschäftigung wird an maximal 18 zusammenhängenden Arbeitstagen ausgeübt,
  • der Stundenlohn beträgt maximal 12 €,
  • der Arbeitslohn pro Tag ist nicht höher als 72 €.

Kurzfristige Aushilfen und Pauschalversteuerung 2017 – Vor- und Nachteile

Der geringe Aufwand bei der Lohnabrechnung durch die Pauschalversteuerung ist sicher nicht zu unterschätzen. Dies spricht sicherlich vielfach für die Pauschalversteuerung von kurzfristigen Aushilfen. Allerdings sollten Sie im Unternehmen dabei darauf achten, dass die Pauschalsteuer nicht vom Unternehmen getragen wird, sondern – bestenfalls arbeitsvertraglich – auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. Dies ist rechtlich zulässig.

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Besser individuell als pauschal versteuern

In der Praxis ist es jedoch in aller Regel vorteilhafter, wenn Sie auch die kurzfristigen Aushilfen individuell versteuern, also die ELStAM für die kurzfristigen Aushilfen abrufen. Der Aufwand hält sich bei den meisten Lohnprogrammen im Rahmen und daher ist der Aufwand im Lohnbüro dafür nicht allzu hoch einzuschätzen.

Da die kurzfristigen Aushilfen meist eher einen geringen Verdienst erzielen, kommt es faktisch oft zu gar keiner Besteuerung. Denn bis zum Grundfreibetrag ist das Einkommen steuerfrei. Selbst wenn in der monatlichen Lohnabrechnung Steuern vom Lohn abgezogen werden, werden diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattet.

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2 Gedanken zu „Kurzfristige Aushilfen und Pauschalversteuerung“

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