Kündigung von Minijobbern
In der aktuellen Krise ist vielfach von Staatshilfen oder Kurzarbeitergeld die Rede, um Betriebe und Arbeitnehmer zu schützen. Minijobber profitieren davon jedoch in aller Regel nicht. Wobei es doch gerade die „minijobintensiven“ Branchen sind, die von den behördlichen Restriktionen betroffen sind. Daher stellt sich für viele Betriebe die einfache Frage, wie können wir die Kündigung von Minijobbern gestalten?
Kündigung wegen Corona?
Eine Kündigung aufgrund der Corona-Pandemie wird vor Gericht keine Zustimmung erhalten, aber was kann ein Betrieb tun, wenn er derzeit seine Minijobber nicht einsetzen kann. Die Behörden haben Öffnungsverbote für Einzelhändler, Restaurants, Kinos und viele weitere Bereiche verhängt. In vielen dieser Bereiche funktionieren die Geschäftsmodelle im Grunde nur, wenn auch Minijobber eingesetzt werden.
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Doch genau hier hakt es in der aktuellen Krise bei den Hilfsmaßnahmen. Denn Minijobber erhalten beispielsweise kein Kurzarbeitergeld. Das heißt, selbst wenn der Betrieb Kurzarbeit eingeführt hat, haben die Minijobber nichts davon.
Da in vielen Branchen jedoch aktuell und wahrscheinlich auch in nächster Zeit weniger Arbeit anfällt – aufgrund der Einschränkungen bleiben schlicht die Kunden weg – stellt sich aus betrieblicher Sicht die Frage, wie mit den Minijobbern verfahren werden soll. Vielfach bleibt hier nur die Kündigung der Minijobber.
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Kündigung von Minijobbern – das gilt es zu beachten
Für die Kündigung der Minijobber gelten dieselben Spielregel, wie bei anderen Arbeitsverhältnissen auch. Das bedeutet, es lohnt ein Blick in den Arbeitsvertrag, ob dort etwas zu den Kündigungsfristen gesagt ist. Sofern eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag anzuwenden ist, sollte auch dort ein Blick hinein geworfen werden, ob sich Passagen zur Kündigung von Minijobbern oder zu Kündigungsfristen allgemein finden lässt.
Ist vertraglich etwas zur Kündigung von Minijobbern geregelt, so finden diese Vereinbarungen natürlich Anwendung. Ist nichts geregelt – dies wird gerade bei vielen Minijobs der Fall sein, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß Kündigungsfristen.
Aber zunächst muss geprüft werden, ob das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden ist. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, so muss eine Kündigung (auch eines Minijobbers) sozial gerechtfertigt sein. Das bedeutet, die Kündigung muss
- aus Gründen erfolgen, die in der Person oder in dem Verhalten des Minijobbers liegen oder
- aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgen, die einer Weiterbeschäftigung des Minijobbers entgegenstehen.
In der aktuellen Lage, ist vielfach ein dringendes betriebliches Erfordernis vorhanden, die der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Denn aktuell geht es vielfach um die Existenz des Betriebs.
Allerdings sollte an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass es bei der Frage, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder nicht regelmäßig Streit vor Gericht gibt. Da so ein Gerichtsverfahren Nerven und Geld (für die Rechtsberatung) kostet, sollten solche Prozesse vermieden werden.
Wichtig zu wissen: Hält ein Minijobber seine Entlassung für sozial ungerechtfertigt, kann er innerhalb von drei Wochen Klage gegen die Kündigung einlegen.
Praxis-Tipp: Haben Sie mehrere Minijobber, die Sie nicht weiterbeschäftigen können, dann suchen Sie sich im Vorfeld schon einen Anwalt, um die Regelungen für alle rechtsicher zu klären.
Kündigungsfristen bei Kündigung von Minijobbern beachten
Auch wenn die Behörden die Einschränkungen im Wirtschaftsleben teilweise von heute auf morgen entschieden haben, können die Betriebe Kündigungen nicht einfach von heute auf morgen aussprechen. Das gilt auch bei Kündigungen von Minijobbern – auch hier gelten Kündigungsfristen.
Diese sind in § 622 BGB definiert und dort heißt es, dass die Kündigungsfrist bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von
- zwei Jahren, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahren, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahren, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahren, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahren, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahren, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahren, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats
beträgt.
Halten Sie daher auch bei der Kündigung von Minijobbern die geltenden Kündigungsfristen ein.
Alternative zur Kündigung von Minijobbern
Alternativ kann versucht werden mit den Minijobbern eine gemeinsame Lösung zu finden. Denn wenn die Ausgangsbeschränkungen und sonstigen Einschränkungen des Wirtschaftslebens gelockert bzw. aufgehoben werden, werden gerade die Minijobber wieder als Arbeitskräfte benötigt. Dann kann es durchaus Sinn machen, wieder auf das angelernte Personal zurückgreifen zu können.
Viele Minijobber werden auch sehen, dass es nach den derzeitigen Beschränkungen sinnvoll sein kann einen Job zu haben. Daher kann auch versucht werden eine Art unbezahlten Urlaub mit den Minijobbern zu vereinbaren, anstatt gleich zu kündigen. Aber dies gilt es natürlich im Einzelfall zu entscheiden. Oft wird leider an der Entlassung kein Weg vorbeiführen, wenn der Betrieb durch die politischen Maßnahmen wochenlang keine Umsätze erzielen kann.
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