Krankenversicherung von kurzfristigen Aushilfen

Bei Arbeitnehmern, die eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, stellt sich die Frage, ob und wie die Ferienjobber krankenversichert sind. Denn bei der kurzfristigen Beschäftigung besteht der finanzielle Vorteil in der Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Dies ist aber mit dem Nachteil verbunden, dass kein Krankenversicherungsschutz durch diese Beschäftigungsart besteht.

Wird eine kurzfristige BeschäftigungKurzfristige Beschäftigung – was ist das? von Schülern, zum Beispiel in den Ferien ausgeübt, ist die Frage nach dem Krankenversicherungsschutz meist leicht zu beantworten. Schüler sind in aller Regel durch die gesetzliche Krankenversicherung der Eltern im Krankheitsfall abgesichert. Das heißt, auch während einer kurzfristigen Beschäftigung des Schülers greift die Familienversicherung über die Eltern in der jeweiligen Krankenkasse. Sind die Eltern hingegen privat krankenversichert, zum Beispiel Beamtenkinder, so haben die Kinder meist einen eigenen PKV-Vertrag, der dann auch während der kurzfristigen Beschäftigung weiterläuft.

Bei Studenten gilt im Grunde dasselbe. Oftmals kommt hier noch die Familienversicherung über die Eltern ins Spiel. Bei älteren Studenten ist es dann oft die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) oder der (von den Eltern finanzierte) PKV-Vertrag.

Sofern jedoch keine Familienversicherung mehr greift, besteht durch eine kurzfristige Beschäftigung kein Krankenversicherungsschutz über die Beschäftigung. Entweder existiert eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung oder es kann auf die Familienversicherung des Ehegatten zurückgegriffen werden.

Beispiel:

Lara Kross arbeitet Vollzeit als Sachbearbeiterin in einem Versicherungsunternehmen. Am Wochenende kellnert sie beim ortsansässigen Restaurant als kurzfristige Aushilfe.

Über die kurzfristige Aushilfsbeschäftigung besteht kein Krankenversicherungsschutz. Da Frau Kross aber einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, besteht über diese Hauptbeschäftigung der Krankenversicherungsschutz.

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Keine Krankenversicherung

Komplizierter wird es für Personen, die keine eigene Krankenversicherung haben. Das dürften zwar eher Ausnahmen sein, aber auch diese Personen haben keinen Krankenversicherungsschutz über die kurzfristige Aushilfsbeschäftigung. Vielmehr müssen sie sich selbst, zum Beispiel in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung versichern.

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