Seit 2016 gibt es keine Jahresmeldungen für kurzfristige Aushilfen mehr. Der Jahresbeginn heißt auch das alte Jahr abzuschließen. Für die Sozialversicherung bedeutet es, die Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale für die geringfügig Beschäftigten zu versenden.
Keine Jahresmeldungen für kurzfristige Aushilfen mehr
Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber endlich den unsinnigen Zustand der DEÜV-Jahresmeldungen (Abgabegrund „50“) für kurzfristig Beschäftigte mit dem Personengruppenschlüssel „110“ beendet. Es gibt nun keine Jahresmeldungen für kurzfristige Aushilfen mehr mit dem Abgabegrund „50“, wenn Sie die Aushilfen über den Jahreswechsel 2016/2017 hinaus beschäftigen.
Der Hintergrund für die Abschaffung der Jahresmeldungen liegt darin, dass die Jahresmeldungen für die kurzfristigen Aushilfen vor einigen Jahren eingeführt worden sind, um die Daten zur Unfallversicherung für die Aushilfen zu melden. Bis 2015 waren die Unfallversicherungsdaten nämlich noch Teil der Sozialversicherungsmeldungen.
Dies führte schon immer bei den kurzfristigen Aushilfen in den Entgeltmeldungen dazu, dass als Meldeentgelt zur Sozialversicherung 0 € für die kurzfristigen in den Jahresmeldungen übermittelt wurde. Nur für die Unfallversicherung wurde das (unfallversicherungspflichtige) Entgelt in dem entsprechenden Datenbaustein mit einem Wert gemeldet.
Seit 2016 mussten Sie bereits extra Unfallversicherungs-Jahresmeldungen (UV-Jahresmeldungen) mit dem Abgabegrund „92“ für das Jahr 2015 erstellen. In diesen UV-Jahresmeldungen sind die unfallversicherungspflichtigen Entgelte der kurzfristigen Aushilfen enthalten, so dass die Sozialversicherungs-Jahresmeldung für kurzfristige Aushilfen letztlich überflüssig geworden ist. Genau daher hat der Gesetzgeber jetzt reagiert und die Sozialversicherungs-Jahresmeldungen für kurzfristige Aushilfen mit dem Personengruppenschlüssel „110“ abgeschafft.
Für Ihre geringfügig entlohnten 450-€-Jobber sind die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung (Grund „50“) aber natürlich weiterhin nötig.
Diese Meldungen erhalten Sie für geringfügig Beschäftigte zum Jahreswechsel
Die Lohnsoftwareprogramme erstellen die Jahresmeldungen regelmäßig automatisch mit der Januarabrechnung die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung und auch die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung. Hier gibt es natürlich auch einzelne Softwareprodukte, die eine andere Herangehensweise haben, aber letztlich erstellen die meisten Lohnsoftwareprodukte zum Jahreswechsel bzw. im Januar die beiden Jahresmeldungen zur Sozialversicherung und Unfallversicherung.
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Minijobs (450-€-Kräfte) – Personengruppenschlüssel „109“:
Für Ihre Minijobber ist die Jahresmeldung zur Sozialversicherung (Abgabegrund 50) mit dem Meldeentgelt des Meldezeitraums, also grundsätzlich 1.1.2016 bis 31.12.2016, bis spätestens 15.2.2017 zu versenden.
Das Meldeentgelt sollte 5.400 € für das komplette Jahr nicht übersteigen (450 € x 12 = 5.400 €). Überschreitet das Entgelt die 5.400 €-Grenze, sollten Sie sich schon jetzt eine passende Erklärung für das Überschreiten zurechtlegen. Denn die Minijob-Zentrale fährt bestimmt eine entsprechende Auswertung und gibt dem Prüfer für die nächste Betriebsprüfung sicher einen kleinen Hinweis, damit die Entgelthöhe bestimmter Minijobber etwas genauer beleuchtet wird.
Daneben sind für Ihre Minijobber – und alle anderen Arbeitnehmer – UV-Jahresmeldungen mit dem Abgabegrund „92“ zu erstatten.
Kurzfristige Aushilfen – Personengruppenschlüssel „110“:
Keine Jahresmeldungen zur Sozialversicherung (Abgabegrund) „50“ mehr. Das gilt auch für Ihre kurzfristigen Aushilfen mit Rahmenarbeitsverträgen.
Die UV-Jahresmeldungen mit dem Abgabegrund „92“ sind dagegen bis spätestens 16.2. des Folgejahres zu erstatten.
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2 Gedanken zu „Keine Jahresmeldungen für kurzfristige Aushilfen“