Angesichts der aktuellen Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erleichtert. Betriebe können nun wesentlich leichter Kurzarbeitergeld beantragen. Konkret können Betriebe jetzt Kurzarbeitergeld beantragen, wenn unter anderem 10 Prozent der Beschäftigten kurzarbeiten.
Neuerungen beim Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat aufgrund der zu erwartenden wirtschaftlichen Verwerfungen Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld (KUG) angestoßen. Es werden unter anderem Zugangserleichterungen zum KUG sowie neben der Erstattung des Kurzarbeitergeldes eine Erstattung der vollen Sozialversicherungsbeiträge eingeführt. Das Gesetz tritt ab März 2020 in Kraft.
Geltungsbereich Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld können im Grunde alle Arbeitnehmer erhalten, die aufgrund der Corona-Krise von Entgeltausfall betroffen sind, weil Kurzarbeit im Betrieb herrscht.
Dies gilt aber konkret nur für Beschäftigte, die arbeitslosenversicherungspflichtig sind. Das bedeutet für die Lohnpraxis, dass die Vollzeitbeschäftigten Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben und auch die Midijobber.
Tipp: Eine aktualisierte Fassung zu diesem Thema finden Sie hier.
Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber
Ausgenommen vom Bezug von Kurzarbeitergeld sind jedoch Minijobber. Denn bei Minijobbern besteht keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung, so dass Minijobber kein Kurzarbeitergeld erhalten können. Für Sie im Lohnbüro bedeutet dies, dass Sie kein Kurzarbeitergeld für Minijobber auszahlen sollten. Denn Sie bekommen dies von der Arbeitsagentur nicht erstattet.
Minijobber werden bei der Beschäftigtenzahl berücksichtigt
Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl im Rahmen der Beantragung von Kurzarbeitergeld zählen alle Arbeitnehmer dazu, die in dem Abrechnungsmonat mindestens einen Tag Kurzarbeit geleistet haben. Dazu zählen auch die Minijobber. Auszubildende und Arbeitnehmer in Elternzeit zählen hingegen nicht dazu.
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Keine Entlassung der Minijobber wegen Kurzarbeit
Es stellt sich oft die Frage, ob es nötig ist, Minijobber erst zu entlassen, bevor Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Dies ist nicht nötig. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses kann hier eine Lösung sein.
Allerdings erhalten Minijobber und auch kurzfristig beschäftigte Aushilfen kein Kurzarbeitergeld.
Lesetipp: Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit