Jobticket für Minijobber steuerfrei möglich
Ab 2019 ist das Jobticket für Minijobber wieder steuerfrei als Lohnextra möglich. Als Jobticket werden die Fahrtkarten für den öffentlichen Nahverkehr bezeichnet, die der Arbeitgeber ganz oder teilweise für den Arbeitnehmer übernimmt. Dank einer aktuellen Steueränderung können diese Jobtickets nun wieder steuerfrei – auch an Minijobber – gezahlt werden.
Jobticket für Minijobber – das ist ein Jobticket
Wenn der Arbeitgeber die Fahrtkosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Arbeit finanziell unterstützt, also Fahrkarte mit der Bahn oder mit dem Bus voll bzw. teilweise bezahlt, kann dieses Lohnextra ab 2019 steuerfrei ausgezahlt werden.
Ab 1.1.2019 ist diese zusätzliche Arbeitgeberleistung steuerfrei. Allerdings ist sie an Voraussetzungen geknüpft. Es muss sich bei der Arbeitgeberleistung nämlich um eine zusätzliche Arbeitgeberleistung handeln. Dies bedeutet, die Übernahme der Fahrten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Arbeit sind nur steuerfrei gestellt, wenn sie zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Ein Jobticket für Minijobber ist also nur steuerfrei, wenn es zusätzlich zu dem normalen bislang erzielten Gehalt gezahlt wird. Ein Jobticket für Minijobber ist dann steuerfrei möglich, wenn der Arbeitgeber die Fahrten für die Nutzung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit (erster Tätigkeitsstätte) finanziell unterstützt. Durch die Steuerfreiheit dieser Arbeitgeberleistung unterliegt dieses Jobticket auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Dies hat für Minijobber den schönen Vorteil, dass das Jobticket nicht auf die Minijobgrenze von 450 € angerechnet wird. Dies wiederum bedeutet, dass ein Jobticket keinen Einfluss auf den Minijobstatus hat.
Beispiel Jobticket für Minijobber:
Ein Minijobber verdient 420 € im Monat. Zusätzlich entscheidet sich der Arbeitgeber ab März 2019 die Fahrten zur Arbeit mit der U-Bahn für den Minijobber zu übernehmen. Daher erstattet der Betrieb dem Minijobber die Monatskarte für die U-Bahn im Wert von 90 € im Monat.
Der Minijobber erhält ab März zusätzlich zu seinem Gehalt von 420 € noch die Fahrkarte für die U-Bahn im Wert von 90 € von seinem Arbeitgeber. Da es sich um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handelt, ist das Jobticket für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerfrei. Es findet auch keine Anrechnung auf die 450 € Grenze (Minijobgrenze) statt.
Jobticket für Minijobber – Achtung
Vorsicht ist allerdings bei einem Jobticket für Minijobber geboten, wenn dieses Jobticket nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Teilweise werden nämlich die Fahrkarten für die öffentlichen Verkehrsmittel auch im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erstattet. In diesem Fall (Gehaltsumwandlung) erfolgt keine zusätzliche Gewährung der Arbeitgeberleistung „Jobticket für Minijobber“. Das wiederum bedeutet, es sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht gegeben, so dass hier die Möglichkeit der Steuerfreiheit verwehrt wird.
Jobticket für Minijobber gilt auch für Privatfahrten
Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein Jobticket für Minijobber, so kann dieses Jobticket auch für Fahrten privater Natur verwendet werden.
Jobticket für Minijobber – das galt vorher
Die Neuregelung ab 2019 stellt eine deutliche Verbesserung der bisherigen Regelung dar. Bislang war das Jobticket als Sachbezug nur bis zu einer Freigrenze von monatlich 44 € steuer- und beitragsfrei. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, steuerpflichtige Beträge pauschal zu versteuern, damit sie sozialversicherungsfrei bleiben.
Jobticket für Minijobber – Nachweis
Die Neuregelung zum Jobticket eröffnet Arbeitgebern zwei Möglichkeiten, sich an den Fahrtkosten der Minijobber für öffentliche Verkehrsmittel zu beteiligen. So kann der Betrieb die Fahrkarten direkt kaufen und diese dann kostenlos bzw. verbilligt an den Arbeitnehmer weitergeben. Andererseits kann sich der Arbeitnehmer das Ticket auch selbst kaufen und dann vom Arbeitgeber erstatten lassen.
Für den Nachweis benötigen Sie in den Lohnunterlagen natürlich die Fahrkarten, um nachweisen zu können, dass es dieses Ticket (Jobticket) überhaupt gegeben hat. Nachweis in ihren Lohnunterlagen.
Jobtickets für Minijobber und Lohnsteuerbescheinigung
Sofern es sich bei Ihrem Minijobber um einen Minijobber handelt, der nach Steuerkarte abgerechnet wird, sind die gewährten „Jobticket-Zuwendungen“ in der Lohnsteuerbescheinigung (2019 Zeile 17) zu deklarieren, da die in dieser Form übernommenen Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale angerechnet wird.
3 Antworten
[…] Jobticket wieder steuerfrei […]
Ich habe meiner Haushaltshilfe, die im Rahmen eines Minijobs wöchentlich 4 Stunden in meinem Haushalt beschäftigt ist, einen monatlichen Zuschuss in Höhe von EUR 12,25 zu einem Jobticket zugesagt. Der in Hamburg zuständige Verkehrsverbund HVV hat meinen diesbezüglichen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass im privaten Haushalt ein Jobticket nicht möglich sei. Die DB AG hat mir immerhin eine Prüfung meines Antrags zugesagt, verlangt allerdings eine der Höhe nach nicht genannte Servicegebühr. Welchen möglichst einfachen Weg gibt es in meinem Falle, doch noch ab Juli 2023 ein Jobticket zu bestellen.
Mit freundlichen Grüßen und Dank für eine baldige Antwort!
Guten Morgen,
Sie können noch einmal versuchen bei der HVV erneut anzufragen mit dem Hinweis, dass auch der Haushaltsvorstand nach § 1 Absatz 2 LStDV klar als Arbeitgeber definiert ist. Außerdem soll die HVV Ihnen die gesetzliche Grundlage für die Ablehnung mitteilen.
Aus meiner Sicht spricht nichts gegen das Jobticket für „im Privathaushalt“ Beschäftigte, daher bin ich über die Ablehnung verwundert.
Viele Grüße
Marc Wehrstedt