Im Januar eines Kalenderjahres werden regelmäßig die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung für die Minijobber von den Lohnsoftwareprogrammen erstellt. Das gilt auch im Januar 2025 für das abgelaufene Kalenderjahr. Es werden die Jahresmeldungen 2024 bereitgestellt. Die Jahresmeldungen 2024 weisen bei den Minijobs ein paar Besonderheiten aufgrund der geänderten Minijobgrenze auf, dies Sie kennen sollten.
Jahresmeldungen 2024 – Meldezeitraum
Die Jahresmeldungen sind mit Ablauf des Kalenderjahres bis spätestens 15. Februar des Folgejahres (Montag, 17.02.2025) an die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle zu senden. Die Jahresmeldungen erhalten auch bei Minijobbern die erzielten Entgelte des Meldezeitraums.
Als Meldezeitraum bei den Jahresmeldungen gilt grundsätzlich der 01.01. des Jahres bis 31.12. des Kalenderjahres. Hat der Minijobber erst im Laufe des Jahres mit der Beschäftigung begonnen oder war die Beschäftigung unterbrochen, so kann der Beginndatum auch abweichen.
Als Meldeentgelt ist das Entgelt des Minijobbers zu melden, das dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig wäre. Dies gilt also auch für Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen. Soll heißen, auch für diese „an sich rentenversicherungsfreien“ Arbeitnehmer ist ein „an sich rentenversicherungspflichtiges“ Arbeitsentgelt in der Sozialversicherungsmeldung zu bescheinigen.
Jahresmeldungen 2024: Meldeentgelt Minijob
Für das Meldejahr 2024 gilt eine Besonderheit bei der Höhe des Meldeentgelts. Denn durch die Anhebung der Minijobgrenze zum 01.01.2024, wurde auch das Monatsentgelt bei zahlreichen Minijobbern angepasst. Damit konnte ein Minijobber bei einem Monatsentgelt in Höhe der Minijobgrenze im Jahr 2024 insgesamt 6.456 Euro verdienen. (= 12 Monate x 538 Euro).
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Abgabegrund Jahresmeldung 2024
Die Sozialversicherungsmeldungen zeichnen sich durch unterschiedliche Meldegründe aus. Für die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung ist dabei der „Abgabegrund 50“ vorgesehen. Der Meldedatensatz für die Jahresmeldungen muss daher neben den Angaben zum Betrieb, dem Arbeitnehmer, dem Meldezeitraum und dem beitragspflichtigem Entgelt auch diesen Abgabegrund enthalten.
Beispiel Jahresmeldung 2024:
Ein Minijobber hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und verdiente im Jahr 2024 monatlich 530 Euro (= 12 x 530 Euro = 6.360 Euro).
Meldezeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2024
Meldeentgelt 6.360 Euro
Abgabegrund 50
Hinweis: Das Beispiel gilt auch für rentenversicherungspflichtige Minijobber.
Jahresmeldungen 2024 – Sonderfall Mindestbemessungsentgelt
Beschäftigen Sie einen rentenversicherungspflichtigen Minijobber – keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht – so ist ein Mindestbemessungsentgelt in Höhe von monatlich 175 Euro zu beachten. Diese gilt auch für 2024.
Das Mindestbemessungsentgelt für Minijobber besagt letztlich, dass die Rentenversicherung erst eine Rentenberechnung vornimmt (Rentenentgeltpunkte ermittelt), wenn die Beträge aus einem bestimmten „Mindestentgelt“ eingezahlt werden. Dieses Mindestbemessungsentgelt beträgt 175 Euro im Monat. Verdient ein rentenversicherungspflichtiger Minijober weniger, so muss er den Differenzrentenbeitrag selbst zahlen. Eine zusätzliche Belastung für den Arbeitgeber entsteht hier also (ausnahmsweise) nicht.
Das Mindestbemessungsentgelt hat für die Jahresmeldungen 2024 aber auch noch eine besondere Bedeutung. Da das rentenversicherungspflichtige Entgelt gemeldet werden muss, ist in den Fällen, in denen das Mindestbemessungsentgelt zum Tragen kommt, das Mindestbemessungsentgelt auch zu melden – und nicht der tatschliche Verdienst.
Beispiel Mindestbemessungsentgelt 2024
Ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber begann am 1.11.2024 einen Minijob. Er verdiente im November und Dezember 2024 jeweils 100 Euro im Monat.
Jahresmeldung 2024
Meldezeitraum 1.11.2024 bis 31.12.2024 (Beginn der Beschäftigung erst ab 1. November)
Meldeentgelt 350 Euro (da im November und Dezember das Mindestbemessungsentgelt von 175 Euro angesetzt wird)
Abgabegrund 50