Die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung müssen Sie auch für Ihre Minijobs erstellen. Die Jahresmeldung zur Unfallversicherung ist für Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen zu erstatten. Diese UV-Jahresmeldungen sind für alle Arbeitnehmer, die im Jahr 2024 abgerechnet worden zu erstellen und bis spätestens 17.2.2025 zu versenden.
UV-Jahresmeldungen 2024 sind für alle zu erstellen
Die UV-Jahresmeldungen mit dem Abgabegrund „92“ sind für alle Minijobber und kurzfristigen Aushilfen zu erstatten, die im Jahr 2024 mindestens einen Tag bei Ihnen beschäftigt waren. Dies bedeutet, dass die UV-Jahresmeldungen auch zu erstellen sind, wenn ein Arbeitnehmer bei Ihnen nur einen Tag gearbeitet hat.
Dies heißt, Sie müssen diese UV-Jahresmeldungen auch erstellen, wenn ein Arbeitnehmer schon lange nicht mehr bei Ihnen beschäftigt ist, aber in 2024 noch (mindestens einen Tag) bei Ihnen im Betrieb tätig war.
Beispiel:
Ein Minijobber war vom 1.1.2024 bis 31.03.2024bei Ihnen beschäftigt.
Sie müssen eine UV-Jahresmeldung für den Arbeitnehmer erstellen.
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Die UV-Jahresmeldungen müssen Sie auch für Ihre kurzfristigen Aushilfen versenden – anders als die Sozialversicherungs-Jahresmeldungen, die nicht mehr für die im laufenden Jahr 2024 ausgeschiedenen kurzfristigen Aushilfen an die Minijob-Zentrale gesendet werden.
EIN Meldezeitraum bei UV-Jahresmeldungen
Bei den UV-Jahresmeldungen gibt es als Meldezeitraum – anders als bei den Sozialversicherungs-Jahresmeldungen – keine konkreten Tagesangaben. Vielmehr wird – unabhängig vom tatsächlichem Beschäftigungszeitraum immer das komplette Jahr gemeldet. Somit ist der Meldezeitraum bei den UV-Jahresmeldungen 2024 fast ausschließlich vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 zu verwenden.
Beispiel:
Ein Minijobber hat bei Ihnen seinen Minijob zum 1.8.2024 begonnen.
Meldezeitraum UV-Jahresmeldung für 2024: 1.1.2024 bis 31.12.2024
Einzugsstelle UV-Jahresmeldungen
Die UV-Jahresmeldungen versenden Sie übrigens auch an die Minijob-Zentrale und nicht an die Annahmestelle der Unfallversicherung.
Der Hintergrund dafür liegt in der Verwendung der UV-Jahresmeldungen. Sie gehen nämlich nicht an die gesetzliche Unfallversicherung – auch wenn dies die Bezeichnung vermuten lässt – sondern an die Rentenversicherung. Die UV-Jahresmeldungen dienen den Betriebsprüfern nämlich als „Prüfgrundlage“ bei den Betriebsprüfungen für die Unfallversicherungsprüfungen.
Meldeentgelt ist unfallversicherungspflichtiges Entgelt
Meldepflichtig ist in den UV-Jahresmeldungen das unfallversicherungspflichtige Entgelt. Dies entspricht vielfach dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Allerdings zählen beim unfallversicherungspflichtigen Entgelt auch die steuer- und beitragsfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge hinzu. Ferner gelten die Beitragsbemessungsgrenzen nicht in der Unfallversicherung.
Eine Übersicht der unfallversicherungspflichtigen Entgelte finden Sie hier.
Beispiel:
Ein Minijobber erzielt ein monatliches Entgelt von 500 Euro. Daneben hat er monatlich noch steuerfreie SFN-Zuschläge von jeweils 50 Euro erzielt.
Meldezeitraum Jahresmeldung für 2024: 1.1.2024 bis 31.12.2024
Meldeentgelt: 6.000 Euro
Meldefrist beachten
Bei den UV-Jahresmeldungen 2024 gilt es die Abgabefrist bis 17.2.2025 zu beachten. Bis dahin müssen Sie die UV-Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale für Ihre Minijobber versendet haben.
Keine Meldebescheinigung der UV-Jahresmeldungen
Die Meldebescheinigungen der UV-Jahresmeldungen werden Ihnen in vielen Lohnprogrammen angeboten. Diese Meldebescheinigungen müssen Sie aber – anders als bei den Sozialversicherungsmeldungen – nicht in Kopie an Ihre Minijobber und kurzfristigen Aushilfen aushändigen. Sie dienen allein der internen Dokumentation beim Arbeitgeber.