Ist ein kurzfristiger Aushilfsjob im Nebenjob zulässig?

Ein kurzfristiger Aushilfsjob im Nebenjob soll ausgeübt werden, ob das zulässig ist, ist eine häufige Frage, die an mich herangetragen wird. Neben der Frage, ob es generell zulässig ist, einen kurzfristigen Aushilfsjob im Nebenjob auszuüben, geht es oftmals auch um die steuerlichen und versicherungsrechtlichen Konsequenzen.

Generell möglich – kurzfristiger Aushilfsjob im Nebenjob?

Im Grunde ist es jedem Arbeitnehmer möglich einen Nebenjob, beispielsweise neben seiner Hauptbeschäftigung auszuüben. Fraglich ist hierbei oftmals, ob dies auch arbeitsrechtlich zulässig ist. Hier ist zum einen zunächst einmal zu schauen, ob der eigentliche Hauptarbeitgeber einen Nebenjob verbieten darf.

Grundsätzlich verbieten darf ein Arbeitgeber einen Nebenjob nur, wenn er dafür subjektive Gründe nennen kann. So kann beispielsweise eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen unzulässig sein.

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Beispiel kurzfristiger Aushilfsjob im Nebenjob:

Friseurin Heike P. arbeitet bei der Figaro GmbH im Hauptjob 40 Stunden je Woche. Montags hat sie dabei immer frei. Sie möchte nun ebenfalls am Montag arbeiten und möchte diesen Nebenjob im gleichen Ort beim (einzigen) anderen Friseur im Ort der Fest und Schnitt GbR ausüben.

Ihr Hauptarbeitgeber (Figaro GmbH) kann einen Nebenjob beim Konkurrenzunternehmen durchaus untersagen (Konkurrenzverbot).

Würde die Friseurin hingegen nicht bei einem Friseur, sondern als Bedienung in der örtlichen Gaststätte arbeiten, wäre der Nebenjob zulässig.

 

Ein anderer Grund für ein Verbot des Arbeitgebers könnte aber auch die Dauer oder die Lage der Arbeitszeiten im Nebenjob sein. So kann es aufgrund des Umfangs der Arbeitszeit oder der Lage (z.B. spätabends oder nachts) eine Begründung für den Hauptarbeitgeber sein, einen Nebenjob untersagen zu wollen.

Wichtig: Als Betrieb muss ein Grund (ein berechtigtes Interesse) vorliegen, wenn der Nebenjob eines Arbeitnehmers verboten werden soll. Ein einfaches „das will ich nicht“ funktioniert hier nicht.

 

Muss der Hauptarbeitgeber vom kurzfristiger Aushilfsjob im Nebenjob unterrichtet werden?

Eine weitere Frage, die in diesem Zusammenhang häufig gestellt wird, ob ein kurzfristiger Aushilfsjob im Nebenjob dem Hauptarbeitgeber überhaupt mitgeteilt werden muss. Die Begründung mancher Arbeitnehmer dazu lautet sinngemäß: Wenn der Betrieb es nicht verbieten kann, brauch ich meinen kurzfristigen Aushilfsjob im Nebenjob auch nicht zu erwähnen.

Das sollte natürlich auch nicht der Fall sein. Zum einen steht in vielen Arbeitsverträgen eine Passage, dass weitere Beschäftigungen mitzuteilen sind, zum anderen hat der Arbeitnehmer auch Mitwirkungspflichten und muss seinem Arbeitgeber Änderungen mitteilen. Schließloch muss der Arbeitgeber beispielsweise in der Lohnabrechnung auf Nebenbeschäftigungen ggf. reagieren.

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Lohnsteuer: kurzfristiger Aushilfsjob im Nebenjob

Bei der steuerlichen Behandlung besteht im kurzfristigen Aushilfsjob im Nebenjob entweder die Möglichkeit nach Steuerklasse 6 abzurechnen oder über die Pauschalsteuer in Höhe von 25%.

Lesen Sie dazu diesen ausführlichen Artikel

Sozialversicherung und kurzfristiger Aushilfsjob im Nebenjob

Sozialversicherungsrechtlich gibt es hingegen gute Nachrichten. Eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber wird nicht mit einem versicherungspflichtigen Hauptjob und auch nicht mit einem Minijob (450-€-Job) zusammengerechnet.

Es fallen somit für den kurzfristigen Aushilfsjob im Nebenjob keine teuren Sozialversicherungsbeiträge an.

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4 Gedanken zu „Ist ein kurzfristiger Aushilfsjob im Nebenjob zulässig?“

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