Ist ein BGJ Ausbildung oder Minijob?

Ist ein BGJ Ausbildung oder Minijob?

Schüler und Minijob

BGJ: Ausbildung oder Minijob oder wie muss das BGJ abgerechnet werden?

In vielen Ausbildungsberufen ist ein BGJ (= Berufsgrundjahr) vorgeschrieben. Nun stellt sich für die Lohnabrechner oftmals die Frage: Ist ein BGJ Ausbildung oder Minijob?

Das Berufsgrundjahr stellt ein berufsvorbereitendes Jahr für junge Menschen dar, die (noch) keinen regulären Ausbildungsplatz gefunden haben. In einigen Branchen wird mittlerweile von den Auszubildenden bestimmter Altersgruppen ein solches Berufsgrundjahr auch teilweise erwartet. In einigen Bundesländern ist die BGJ-Teilnahme für unter 17-jährige sogar teilweise Pflicht, wenn sie eine Berufsausbildung anstreben – quasi als Zugangsvoraussetzung für die Berufsausbildung.

Die Teilnehmer an einem BGJ mit denen Sie im Betrieb zu tun haben, arbeiten sowohl im Betrieb und gehen aber auch weiterhin zur Schule (Berufsschule). Der betriebliche Teil des BGJ ist unterschiedlich organisiert, oftmals gehen die BGJ-Teilnehmer mehrere Tage in der Woche zur Schule und sind ein bis zwei Tage im Betrieb tätig, um dort erste praktische Erfahrungen zu sammeln.

Problem: Ist ein BGJ Ausbildung oder Minijob in der Lohnabrechnung?

Im Lohnbüro stellt sich nun die Frage, wie ist ein Arbeitnehmer, der im Betrieb mitarbeitet abzurechnen. Ist ein BGJ Ausbildung oder Minijob? Gelten also die Regelungen für Auszubildende oder sind die Regelungen für Minijobber hier heranzuziehen. Oder ist vielleicht sogar ganz anders zu verfahren?

BGJ versus Ausbildungsverhältnis

Ein BGJ ist kein Ausbildungsverhältnis. Es wird zwar oftmals ein Vorvertrag zwischen dem Auszubildenden und dem (späteren) Ausbildungsbetrieb geschlossen oder es gibt eine Vereinbarung zwischen der Berufsschule und dem Betrieb (Kooperationsbetrieb), aber es gibt keinen Ausbildungsvertrag, so dass die Abrechnung als Auszubildende entfällt.

Vielfach kann zwar das BGJ als 1. Lehrjahr angerechnet werden, wenn das BGJ erfolgreich absolviert worden ist und der Teilnehmer anschließend eine Ausbildung in dem Bereich aufnimmt.

Trotz alledem bleibt es dabei, dass es sich bei dem BGJ nicht um eine betriebliche Berufsausbildung handelt. Damit scheidet die Abrechnung eines BGJ-Teilnehmers als Auszubildender in der Lohnabrechnung aus.

BGJ versus Minijob

Nun fragen Sie sich natürlich zu recht, wie Sie den BGJ-Teilnehmer abrechnen sollen. Er arbeitet schließlich im Betrieb und erhält (oft) eine kleine Vergütung für seine Tätigkeit.

Schnell kann man jetzt auf die Idee kommen, dass es sich um einen Minijob handelt. Denn für Ihre Tätigkeiten im Betrieb erhalten die BGJ-Teilnehmer nur eine kleine Vergütung, die in aller Regel nicht mehr als 450 € beträgt. Das liegt doch die Abrechnung als Minijobber nahe. Doch auch das ist nicht der Fall. Der Teilnehmer eines BGJ ist in dem praktischen Teil, der in Ihrem Betrieb ausgeübt wird auch nicht als Minijobber abzurechnen.

Praktikantenbeurteilung

Bei Teilnehmern eines BGJ handelt es sich vielmehr um Praktikanten, da sie ein in der Ausbildungsordnung (Prüfungsordnung) des BGJ vorgeschriebenes Praktikum absolvieren. Der praktische Teil ist hierbei (durch die Prüfungsordnung) in die Schulausbildung eingegliedert.

Ein solches Praktikum eines BGJ-Berufsschülers ist sozialversicherungsfrei, so dass die Minijobregelungen hier keine Anwendung finden dürfen (im Sinne GR vom 23.11.2016, Pkt. A 3.2.).

Im Rahmen der BGJ-Ausbildung entsteht somit kein Minijob, sondern es handelt sich vielmehr um eine versicherungsfreie Beschäftigung, für die keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen (siehe GR Sozialversicherungsspitzenverbände vom 23.11.2016, Pkt. A 3).

Besonderheit bei Meldungen und BGJ

Eine Besonderheit ist bei BGJ-Teilnehmern bei den Sozialversicherungsmeldungen zu beachten. Da keine Sozialversicherungspflicht besteht, sind die Beitragsgruppen „0000“ zu verwenden. Es handelt sich schließlich bei den BGJ-Teilnehmern um sozialversicherungsfreie Beschäftigte. Bei der Personengruppe kann daher in den Sozialversicherungsmeldungen nicht die Personengruppe „101“ verwendet werden.

Erhalten die BGJ-Teilnehmer eine (kleine) Vergütung, so sind die erzielten Entgelte unfallversicherungspflichtig. Also in den UV-Jahresmeldungen und im Lohnnachweis zu melden.

Für diese besondere Personengruppe (sozialversicherungsfreie Beschäftigte mit unfallversicherungspflichtigen Entgelten) verwenden Sie in der Lohnabrechnung den Personengruppenschlüssel 190.

BGJ und Steuer

Erhalten BGJ-Teilnehmer Einnahmen aus der Beschäftigung bei Ihnen, so sind diese natürlich anhand der ELStAM zu versteuern. In aller Regel dürften aber tatsächlich keine Steuern für die BGJ-Teilnehmer anfallen, da die erzielten Entgelte zu gering sind. Lohnsteuern sind in den meisten Fällen somit nicht zu zahlen.

Fazit: Sie sehen selbst, BGJ Ausbildung oder Minijob sind eigentlich ganz nah beieinander, doch bei genauer Betrachtung ergibt sich etwas ganz anderes als viele erwarten. Das BGJ ist nämlich weder Ausbildung noch Minijob.

Hinweis: Berechnungsbeispiel Geringverdiener 2019.


Werbung:


Büromaterialien bequem online bestellen

Weitere interessante Artikel zum Themenbereich:

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner