Ob für Ihre Minijobber auch eine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen ist, hängt ganz davon ab, ob Sie die Minijobber pauschal mit 2 % abrechnen oder ob die Minijobber mit ihrer Steuerklasse abgerechnet werden. Wird mit der individuellen Steuerklasse abgerechnet, ist sie auch zu erstatten.
Lohnsteuerbescheinigung für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer
Die Lohnsteuerbescheinigungen für das Vorjahr sind für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer bis spätestens 28.2. des Folgejahres zu versenden. Das gilt für alle Ihre Arbeitnehmer, die Sie nach den individuellen Steuermerkmalen abrechnen (ELStAM). Also auch für die Minijobber, die Sie mit der jeweiligen Steuerklasse im Vorjahr abgerechnet haben.
Mindestvorsorgepauschale eintragen
Für Minijobber gilt daneben aber noch eine Besonderheit. Da keine Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung anfallen (nur der Arbeitgeber trägt pauschale Krankenversicherungsbeiträge), ist für Ihre Minijobber die Mindestvorsorgepauschale in Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung zu melden. Diese beträgt 12 % des Arbeitslohns, höchstens jedoch 3.000 € in Steuerklasse III bzw. 1.900 € in den übrigen Steuerklassen.
Beispiel Lohnsteuerbescheinigung:
Ein Minijobber hat im Jahr 2016 im gesamten Jahr 5.400 € verdient. Er wurde mit der Steuerklasse I abgerechnet.
Die Mindestvorsorgepauschale beträgt somit 648 € (= 12 % von 5.400 €).
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Übrigens: Die Mindestvorsorgepauschale ist stets in der Lohnsteuerbescheinigung zu verwenden, wenn keine Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt worden. Das gilt somit unter anderem auch für Ihre Werkstudenten, die nur Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.
Lohnsteuerbescheinigung muss bis 28.2. beim Finanzamt sein
Die Abgabefrist der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ist der 28.2. für das Vorjahr. Der Arbeitnehmer bekommt dabei einen Ausdruck der übermittelten Lohnsteuerbescheinigung ausgehändigt.
Minijobber mit 2 % Pauschsteuer – keine Lohnsteuerbescheinigung
Für Minijobber, die Sie pauschal versteuern, in der Regel mit 2 % Pauschsteuer, ist hingegen keine LSt-Bescheinigung anzugeben. Hier sind also keine Daten für den Arbeitnehmer an die Finanzverwaltung zu senden.
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